Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamer Gewerbeformularmietvertrag. Turnusmäßige Schönheitsreparaturen- und Endrenovierungsklausel. Summierungseffekt
Leitsatz (amtlich)
Wie im Wohnraummietrecht führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, MDR 2003, 1041 = BGHReport 2003, 926 = NJW 2003, 2234 [2235]; Urt. v. 25.6.2003 - VIII ZR 335/02, BGHReport 2003, 1193 = MDR 2003, 1349 = NZM 2003, 755).
Normenkette
BGB § 536 a.F.; AGBG § 9
Verfahrensgang
Saarländisches OLG (Urteil vom 28.11.2002; Aktenzeichen 8 U 907/01-209-) |
LG Saarbrücken (Urteil vom 20.11.2001) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen OLG v. 28.11.2002 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Saarbrücken v. 20.11.2001 im Kostenpunkt und dahin abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 1.789,52 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 9.7.1999 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Klägerin 89 %, die Beklagten 11 %.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 84 %, die Beklagten 16 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, unvollständiger Räumung sowie Beschädigung eines gewerblichen Mietobjektes zu leisten haben.
Die Klägerin war seit 1.8.1970 Pächterin eines Gaststättenobjektes in W. Sie unterverpachtete das Objekt (Restaurant samt Wirtewohnung) ab 1971 an die Beklagten. Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach dem Pachtvertrag v. 18.1.1979, mit dem ein früherer Pachtvertrag abgelöst worden ist.
§ 7 des Pachtvertrages lautet:
"Pächter erkennt an, das Pachtobjekt in ordentlichem und gebrauchsfähigem/renoviertem Zustand erhalten zu haben.
Der Pächter hat das Pachtobjekt nebst Inventar pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten dauernd instand zu setzen. Er hat stets für ausreichende Lüftung, Heizung und Reinigung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
Die Instandhaltung umfasst alle Erhaltungsarbeiten und die sog. Schönheitsreparaturen. Die Schönheitsreparaturen sind vom Pächter ohne Aufforderung in angemessenen Abständen mindestens alle zwei Jahre (Toiletten und Küche jährlich) sachgemäß und fachgerecht ausführen zu lassen. Die Verpächterin ist berechtigt, den Pächter zur sachgemäßen Durchführung dieser Arbeiten anzuhalten und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen."
In § 17 des Vertrages heißt es:
"Bei Auszug hat der Pächter das Pachtobjekt vollständig geräumt und in
a) renoviertem und besenreinem
...
Zustand mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.
..."
Sowohl das Haupt- als auch das Unterpachtverhältnis endeten auf Grund eines Räumungsvergleichs der Parteien mit den Hauseigentümern. Die Beklagten zogen am 8.1.1999 aus, ohne Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Das LG hat die Klage der Unterverpächterin auf Ersatz der Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, die vollständige Räumung und die Beseitigung von Schäden abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.317,53 EUR nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der vom OLG zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
I.
Das OLG hat ausgeführt, auf die schuldrechtlichen Pflichten der Parteien seien die bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden. Die Beklagten seien ihrer Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen. Nach §§ 17a, 7 Abs. 3 des Mietvertrages seien sie zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Vertragsende unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet. Zwar sei auf den Vertrag das AGBG anwendbar. Nach der Rechtsprechung des BGH stelle die von § 536 BGB abweichende formularmäßige Abwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i.S.v. § 9 Abs. 1 AGBG dar. Eine andere Beurteilung gelte auch nicht für die Regelung des § 17a des Pachtvertrages, wonach die Pächter verpflichtet seien, unabhängig von der Durchführung der letzten Schönheitsreparatur die Räume in renoviertem Zustand zurückzugeben, ihnen also unabhängig von dem Grund der durch sie erfolgten Abnutzung eine Endrenovierungspflicht auferlegt werde. Für die Wohnraummiete sei zwar anerkannt, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteilige und deshalb gem. § 9 AGBG unwirksam sei. Das werde damit begründet, dass die Übernahme der laufenden Schönheitsreparaturen einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung darstelle und damit letztlich auch dem Mieter zugute komme, der die Gebrauchsspuren beseitige und damit die renovierte Wohnung wieder nutzen könne. Dagegen komme eine Endrenovierung, die die durchgeführten laufenden Schönheitsreparaturen unberücksichtigt lasse, allein dem Vermieter zugute, der entgegen dem Leitbild der §§ 536, 548 BGB eine Wohnung erhalte, die gerade keine auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückgehenden Abnutzungserscheinungen mehr aufweise. Eine solche vom gesetzlichen Leitbild abweichende Regelung sei gem. § 9 AGBG unwirksam.
Bei Geschäftsraummietverträgen gelte diese Argumentation aber nicht. Hier handele es sich i.d.R. um geschäftserfahrene Mieter, die nicht so schutzbedürftig wie ein Wohnraummieter seien. Deshalb sehe das BGB für Wohnraummietverträge besondere Schutzvorschriften vor. So sei der Kündigungsschutz stärker ausgeprägt als bei gewerblicher Miete. Nach der Rechtsprechung des BGH benachteilige in einem Wohnraummietvertrag eine Formularklausel, die eine monatlich im Voraus zu zahlende Miete vorsehe, bei einem Zusammentreffen mit einer die Aufrechnung mit Gegenforderungen beschränkenden Klausel den Mieter unangemessen, weil er im Falle eines zur Minderung berechtigenden Mangels im Folgemonat mit dem ihm zustehenden Bereicherungsanspruch wegen Überzahlung der Miete nicht aufrechnen könne. In gewerblichen Pachtverträgen halte der BGH diese Beschränkung für zulässig. Nach der Rechtsprechung des OLG München stelle in gewerblichen Mietverträgen eine formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter anders als bei der Wohnraummiete auch dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Mieter die Räume in abgenutztem Zustand übernommen habe. Daraus folge, dass jedenfalls bei Geschäftsraummiete größere Einschränkungen des Mieters/Pächters durch AGB hingenommen würden. Deshalb sei die Endrenovierungsklausel für den Mieter/Pächter von Gewerberäumen nicht unangemessen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen einschließlich eines dadurch bedingten Nutzungsausfalles betrage 11.526,33 EUR.
Daneben stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Holzfußbodens i.H.v. 2.400 DM (= 1.227,10 EUR) sowie ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung eines Bretterverschlages samt Sperrmüll i.H.v. 1.100 DM (= 562,42 EUR) zu. Nach Verrechnung mit dem Kautionsguthaben i.H.v. 3.908,38 DM betrage die Forderung der Klägerin 22.135,16 DM (= 11.317,53 EUR).
2. Die Auffassung des OLG ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf die Inhaltskontrolle der Formularklauseln § 9 AGBG anzuwenden ist, weil das Mietverhältnis vor dem 1.1.2002 beendet worden ist (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB).
a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurden die Klauseln nicht dadurch zu Individualvereinbarungen, dass die Parteien den Mietvertrag durch Individualvertrag verlängert haben.
b) In der Rechtsprechung zur Wohnraummiete wird seit langem die Auffassung vertreten, dass eine Regelung in einem Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen bei Vertragsende renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam ist (OLG Hamm ZMR 1981, 179; OLG Frankfurt WuM 1981, 272). Der VIII. Zivilsenat des BGH hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BGH, Urt. v. 3.6.1998 - VIII ZR 317/97, MDR 1998, 1155 = NJW 1998, 3114 [3115]) und darüber hinaus entschieden, dass im Wohnraummietrecht auch jeweils für sich unbedenkliche Klauseln einen Summierungseffekt haben und in ihrer Gesamtheit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen können. Er hält in solchen Fällen sowohl die Endrenovierungsklausel als auch die Klausel, die die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter regelt, für unwirksam (BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, MDR 2003, 1041 = BGHReport 2003, 926 = NJW 2003, 2234 [2235]; Urt. v. 25.6.2003 - VIII ZR 335/02, BGHReport 2003, 1193 = MDR 2003, 1349 = NZM 2003, 755).
Ob diese Auffassung auf Mietverträge über Geschäftsräume übertragen werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die überwiegende Auffassung bejaht dies (OLG Hamm ZMR 2002, 822 [823]; LG Hamburg v. 21.11.1992 - 311 S 126/92, WuM 1994, 675 [676]; Scheuer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V A 207; Herrlein/Kandelhard/Knops, Mietrecht, 2. Aufl., § 535 Rz. 54; Hansen in Ulmer/Brandner, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rz. 509; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rz. 128, wollen danach differenzieren, ob die Räumlichkeiten dem Mieter renoviert oder unrenoviert überlassen worden sind). Eine Mindermeinung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist der Auffassung, dass der Geschäftsraummieter nicht wie ein Wohnraummieter sozial schutzbedürftig sei (OLG Celle NZM 2003, 599; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-, und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 376 halten die Klausel für wirksam, wollen das Verhalten des Vermieters aber als rechtsmissbräuchlich behandeln, wenn bei Rückgabe des Mietobjektes die letzte Renovierung nur kurze Zeit zurückliegt).
c) Der erk. Senat schließt sich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats für den Bereich der Geschäftsraummiete an.
Nach der gesetzlichen Regelung hat die Schönheitsreparaturen nicht der Mieter, sondern der Vermieter vorzunehmen. Das folgt aus seiner Verpflichtung in § 535 Abs. 1 S. 1 BGB, das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (Langenberg, Schönheitsreparaturen Instandhaltung und Rückbau, 2. Aufl., S. 22 Rz. 1). Auch das Mietrechtsreformgesetz hat daran nichts geändert (Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz, E 12, 63). Von diesem gesetzlichen Leitbild weicht die Vertragspraxis, insb. in Formularverträgen, seit langem ab. Auch der BGH (BGH, Rechtsentscheid v. 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84, MDR 1985, 400 = WuM 1985, 46) hat es demgemäß gebilligt, dass in Formularverträgen Schönheitsreparaturen regelmäßig auf den Mieter verlagert werden dürfen, obwohl nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) eine Bestimmung, die von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, i.d.R. als unangemessen und damit unwirksam anzusehen ist. Begründet wird dies mit einer langen, bereits Verkehrssitte gewordenen Übung (Langenberg, Schönheitsreparaturen Instandhaltung und Rückbau, 2. Aufl., S. 24 Rz. 6).
Die in Formularmietverträgen enthaltene Verpflichtung des Mieters, neben der Durchführung der Schönheitsreparaturen die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, entfernt sich noch weiter vom gesetzlichen Leitbild und führt zu einer zusätzlichen Verschärfung zu Lasten des Mieters. Er muss in diesen Fällen eine Endrenovierung vornehmen unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur erfolgt ist und ob ein Bedarf hierfür besteht. Eine so weit gehende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild hat der VIII. Zivilsenat nicht mehr mit § 307 BGB vereinbar angesehen (BGH, Urt. v. 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, MDR 2003, 1041 = BGHReport 2003, 926 = NJW 2003, 2234 [2235]; Urt. v. 25.6.2003 - VIII ZR 335/02, BGHReport 2003, 1193 = MDR 2003, 1349 = NZM 2003, 755). Dem schließt sich der Senat entgegen den von Wolf/Eckert/Ball (Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht-, und Leasingrechts, 9. Aufl., Rz. 377) vorgebrachten Bedenken auch für den Bereich der Geschäftsraummiete an. Der Einwand, der VIII. Zivilsenat sei nicht auf den Aspekt eingegangen, dass die Schönheitsreparatur Teil der Gegenleistung zur Gebrauchsgewährung sei und die Überwälzung demgemäß in die Kalkulation der Miete eingehe, berücksichtigt nicht ausreichend, dass dem Mieter - abweichend von der gesetzlichen Regelung - ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt wird. Er muss die Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und dem Zustand der Mietsache durchführen. Dass die vertragliche Äquivalenz einschneidend gestört werden kann, wenn dem Vermieter zur Abgeltung der Gebrauchsgewährung nur die Mietzahlung verbleibt, hat sich der Vermieter selbst zuzuschreiben. Wenn er dem Mieter ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt, trägt er das Risiko der Gesamtunwirksamkeit und kann sich nicht darauf berufen, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht gestört wird.
Der Senat sieht keinen überzeugenden Grund, für den Bereich der Geschäftsraummiete der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates nicht zu folgen.
aa) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für die von ihm vertretene Auffassung auf den besonderen Schutz, den das BGB dem Wohnraummieter gewährt. Zwar sieht das Gesetz für Teilbereiche einen besonderen Schutz des Wohnraummieters vor. So ist z.B. der Kündigungsschutz des Wohnraummieters stärker ausgeprägt (vgl. § 573 BGB). Ferner darf das Minderungsrecht nicht zum Nachteil des Mieters beschränkt werden (§ 536 Abs. 4 BGB), worauf das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 26.10.1994 - VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245 = MDR 1995, 142 = MDR 1995, 241) verweist. Für den Bereich der Schönheitsreparaturen fehlt es aber an einer Besserstellung des Wohnraummieters. Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet der Vermieter von Geschäftsräumen die Durchführung der Schönheitsreparaturen ebenso wie der Wohnraumvermieter. Das Gesetz behandelt die Vermieter in beiden Fällen gleich.
bb) Aus der vereinzelten Besserstellung des Wohnraummieters kann nicht der Schluss gezogen werden, das Gesetz habe den Mieter von Geschäftsräumen generell weniger vor belastenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützen wollen. Zwar erlaubt das Gesetz eine weiter gehende Beschränkung der Rechte des Geschäftsraummieters (vgl. § 24 AGBG = § 310 BGB, wonach die Klauselverbote der §§ 10, 11 AGBG = §§ 308, 309 BGB für Unternehmer nicht gelten). Die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist aber in den §§ 10, 11 AGBG nicht geregelt. Sie ist an § 9 AGBG zu messen, einer Bestimmung, die für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen gilt.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht wegen einer allgemein geringeren Schutzbedürftigkeit des Geschäftsraummieters von einer Vereinbarkeit der Klausel mit § 9 AGBG in Geschäftsraummietverträgen ausgegangen werden. Zwar trifft es zu, dass der geschäftserfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließt. Er kann deshalb mit den Risiken des Geschäfts vielfach besser vertraut und dadurch zu einer entsprechenden Vorsorge in der Lage sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rz. 40). Für den hier betroffenen Regelungsbereich gelten diese Überlegungen aber nicht. Geschäftsräume werden regelmäßig langfristig vermietet. Die Problematik der Endrenovierung stellt sich meist erst am Ende einer (langen) Vertragslaufzeit. Der Mieter, insb. derjenige, der zum ersten Mal Geschäftsräume mietet, geht i.d.R. nicht davon aus, dass er - unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur - in jedem Fall eine Endrenovierung durchführen muss. Selbst wenn er die Problematik erkennt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass ihm die örtliche Marktsituation die Abwehr einer solchen seine gesetzlichen Rechte beschneidenden Klausel ermöglicht.
Auch der Hinweis, der Geschäftsraummieter könne die Kosten der Endrenovierung in die Preise für seine Waren und Dienstleistungen einkalkulieren, überzeugt nicht. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die jeweilige Marktsituation eine solche Abwälzung erlaubt. Zum anderen ließe sich mit dieser Argumentation jede für den Geschäftsraummieter nachteilige Klausel rechtfertigen. Dem Mieter von Geschäftsräumen kann aber nicht zugemutet werden, die finanziellen Nachteile, die ihm durch eine seine gesetzlichen Rechte beschneidende Klausel auferlegt werden, durch die mit geschäftlichen Risiken verbundene Erhöhung seiner Preise aufzufangen. Dass in Einzelfällen ein Geschäftsraummieter sich auf die Nachteile, die mit einer solchen Klausel verbunden sind, einzustellen vermag, ist nicht entscheidend. Auch im Verkehr mit Unternehmern ist nicht auf die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall, sondern auf eine überindividuelle, generalisierende Betrachtungsweise abzustellen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rz. 40).
dd) Der Senat hält es auch nicht für einen gangbaren Weg, von der Zulässigkeit der Renovierungsklausel auszugehen und im Einzelfall die Berufung auf eine unangemessene Benachteiligung gem. § 242 BGB zuzulassen, wenn die letzte Schönheitsreparatur erst kurz vor dem Auszug des Mieters liegt. Das Gesetz sieht eine solche Differenzierung nicht vor. Nach der Regelung des § 9 AGBG sind unangemessene Klauseln unwirksam. Die §§ 9, 10, 11 AGBG schließen in ihrem Anwendungsbereich als "leges speciales" den Rückgriff auf § 242 BGB aus (BGH v. 17.5.1991 - V ZR 140/90, BGHZ 114, 338 [340] = MDR 1991, 1038; Staudinger/Coester, BGB, AGBG, 1998, § 9 Rz. 37, m.w.N.). Bei der Prüfung der Angemessenheit ist - wie ausgeführt - nicht auf den Einzelfall abzustellen, sondern von einem generalisierenden objektiven Maßstab auszugehen. Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Berufung auf eine (wirksame) Klausel im Einzelfall treuwidrig sein kann (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Vorb. v. § 307 Rz. 17).
ee) Der Senat hält auch eine Differenzierung danach, ob die Räumlichkeiten dem Mieter renoviert oder unrenoviert überlassen worden sind, wie sie Langenberg (Langenberg, Schönheitsreparaturen Instandhaltung und Rückbau, 2. Aufl., S. 34 Rz. 28) vorschlägt, nicht für geboten. Auch der VIII. Zivilsenat hat für den Bereich des Wohnraummietrechtes nicht darauf abgestellt. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur die Mietsache renoviert zu übergeben hätte. Es ist kein Grund ersichtlich, insoweit für die Geschäftsraummiete abweichend vom Wohnraummietrecht eine weitere Unterscheidung vorzunehmen.
c) Damit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es der Klägerin Schadensersatz wegen Unterlassung der Schönheitsreparaturen sowie eine Entschädigung wegen entgangener Nutzung i.H.v. insgesamt 11.526,33 EUR zugesprochen hat. Bei Unwirksamkeit der vorgenannten Klauseln haben die Beklagten durch das Unterlassen der Schönheitsreparaturen und der Endrenovierung keine ihnen obliegende Pflicht verletzt. Es muss daher insoweit bei der klageabweisenden Entscheidung des LG verbleiben.
d) Soweit das Berufungsgericht die Beklagten zum Schadensersatz für die Beseitigung eines Bretterverschlages und die Beschädigung des Fußbodens in der Wohnung verurteilt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Bretterverschlag angebracht. Entgegen der Revision ist in den Tatsacheninstanzen kein ausreichender Vortrag gegeben, dass die Beklagten den von ihnen angebrachten Verschlag nach Beendigung des Mietverhältnisses im Mietobjekt zurücklassen durften. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten hilfsweise auf die Verrechnung mit dem Kautionsguthaben. In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin die Kaution lediglich gegen den Anspruch auf Nutzungsentschädigung verrechnet. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für den Fußboden hat der Senat die Verfahrensrügen geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1366782 |
NJW 2005, 2006 |
NWB 2005, 2183 |
BGHR 2005, 964 |
DWW 2005, 289 |
EBE/BGH 2005, 174 |
IBR 2005, 642 |
NZM 2005, 504 |
WM 2005, 1677 |
ZMR 2005, 527 |
ZfIR 2005, 689 |
MDR 2005, 1041 |
GuT 2005, 160 |
Info M 2005, 193 |
MietRB 2005, 203 |
NJW-Spezial 2005, 388 |
RdW 2005, 610 |
BBKM 2005, 61 |
IWR 2005, 72 |
MK 2005, 114 |