Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 31.08.2006; Aktenzeichen 5 U 3/05) |
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 31.08.2005; Aktenzeichen 1 O 393/04) |
Tatbestand
Der Beklagte war in einem Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwalt Dr. D. vertreten worden, der ebenso wie der Kläger Sozius der vormaligen Anwaltskanzlei B., jetzt: G. (fortan: B.) ist. Am 12./13. Juni 1997 trafen Rechtsanwalt Dr. D. für B. und der Beklagte eine Honorarvereinbarung, nach der sich dieser zur Zahlung eines zusätzlichen Honorars von 300.000 DM netto für die Vertretung im ersten Rechtszug verpflichtete.
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 1999 geschieden. In dem wegen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs geführten Berufungsverfahren schlossen B. und der Beklagte am 14./28. Juni 1999 eine weitere Honorarvereinbarung ab:
"Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am OLG Karlsruhe wegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar von DM 100.000 ... zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Honorar ist nach Beendigung des Auftrags fällig."
Am 11. Juli 1999 trafen Dr. D. und der Beklagte folgende handschriftlich verfasste Vereinbarung:
"... (der Beklagte) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinnausgleich an RA Dr. D. in Höhe der bis heute offenen und der künftigen berechtigten Honoraransprüche ab. Dr. D. nimmt die Abtretung an."
Das Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich unter anderem die geschiedene Ehefrau des Beklagten verpflichtete, an diesen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs und eines Versorgungsausgleichsanspruchs einen am 15. Dezember 1999 fälligen Gesamtbetrag von 2,8 Mio. DM zu zahlen. Nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs legte Rechtsanwalt Dr. D. der geschiedenen Ehefrau am 18. Oktober 1999 die Abtretung vom 11. Juli 1999 offen. Spätestens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Beklagte davon. Er widerrief gegenüber dem mit der Abwicklung beauftragten Notar, der geschiedenen Ehefrau und Rechtsanwalt Dr. D. die diesem erteilte Inkassovollmacht und verlangte Zahlung des ungekürzten Betrags auf sein Bankkonto. Am 15. Dezember 1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der geschiedenen Ehefrau und des Beklagten an diesen 2.526.000 DM aus und hinterlegte restliche 100.000 DM zu Gunsten des Beklagten und des Rechtsanwalts Dr. D..
Der Kläger machte gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten wegen offener Gebührenansprüche von B. gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht des Dr. D. unter Berufung auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 Ansprüche aus Zugewinn gerichtlich geltend. Beide Parteien des Vorprozesses verkündeten dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der geschiedenen Ehefrau beitrat. Der Senat bejahte die befreiende Wirkung der Zahlung der geschiedenen Ehefrau an den Beklagten und wies die Klage in der Revisionsinstanz ab (BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981).
Der Kläger hat mit der am 23. Dezember 2004 eingereichten Klage von dem Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Zahlung von 232.712,42 EUR zuzüglich Zinsen verlangt. Diese Forderung umfasst das für die Vertretung des Beklagten in der ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und abzüglich einer Vorschusszahlung des Beklagten, insgesamt 160.034,56 EUR, ferner Umsatzsteuer auf das vereinbarte Honorar für die Berufungsinstanz in geltend gemachter Höhe von 8.180,26 EUR und Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung bei der Hausratsteilung in Höhe von umgerechnet 4.442,31 EUR. Weiter hat der Kläger Ersatz von Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 60.055,05 EUR begehrt für die Führung des Vorprozesses gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 72.558,40 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Davon entfallen 12.622,98 EUR auf das Honorar für die Hausratsteilung und die Umsatzsteuer des "Mindesthonorars" von 100.000 DM. Weitere 59.935,42 EUR hat das Berufungsgericht als Schaden wegen der im Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskosten zuerkannt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es - unbeschränkt - zugelassen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren wechselseitigen Revisionen, wobei der Kläger den Zahlungsantrag nunmehr in Höhe von 232.667,58 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision des Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, vertragliche Ansprüche des Klägers seien verjährt. Dem Kläger stünden indessen nicht verjährte Ansprüche gegen den Beklagten aus § 816 Abs. 2 BGB und aus positiver Vertragsverletzung zu; denn der Beklagte sei zur Einziehung des auf Grund der Vereinbarung vom 11. Juli 1999 an die Sozietät B. abgetretenen Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berechtigt gewesen. Da die Umsatzsteuer auf das am 14./28. Juni 1999 vereinbarte Honorar und der Honoraranspruch für die Hausratsteilung im Zeitpunkt der Zahlung des Zugewinnausgleichs an den Beklagten bereits entstanden und auch einforderbar gewesen seien, könne der Kläger vom Beklagten Zahlung des erhaltenen Betrags in Höhe von 12.622,98 EUR verlangen. Hinsichtlich des Zusatzhonorars fehle es jedoch an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, weil keine den § 18 BRAGO entsprechende Vergütungsberechnung vorliege. Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an B. könnten dahinstehen, weil die Abtretung auf Grund der Interventionswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2004 als wirksam zu behandeln sei.
Außerdem könne der Kläger vom Beklagten aus positiver Vertragsverletzung die im Verfahren gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten nutzlos aufgewandten Prozesskosten in Höhe von 59.935,42 EUR ersetzt verlangen. Der Beklagte habe durch sein auf die Auszahlung des ungekürzten Vergleichsbetrags an ihn gerichtetes Verhalten gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstoßen. Im Unterschied zur klassischen Sicherungsabtretung sei ihm bei der Teilabtretung nicht das Recht zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen eingeräumt worden. Vielmehr hätten die Parteien nach der Interessenlage eine der Sicherungsabtretung ähnliche Abtretung erfüllungshalber gewollt.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wichtigen Punkten nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat - wie schon die Vorinstanz - hinsichtlich der auf den Anwaltsvertrag gestützten Honoraransprüche (160.034,56 EUR) die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Dies trifft im Ergebnis zu und wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Der Honoraranspruch eines Rechtsanwalts verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F. in zwei Jahren. Im Streitfall begann die Verjährungsfrist gemäß § 201 Satz 1 BGB a. F. mit dem Schlusse des Jahres 1999, weil der Anspruch in diesem Jahr entstanden war (§ 198 Satz 1 BGB a. F.; BGHZ 167, 190, 197 f. Rn. 25). Auf Grund der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB ist das alte Recht maßgeblich, weil die nach neuem Recht anzuwendende Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren länger bemessen ist. Ob die Verjährung - wie das Berufungsgericht meint - infolge des dem Beklagten am 4. Juli 2001 in dem Erstprozess verkündeten Streits möglicherweise nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F. unterbrochen wurde, kann dahinstehen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB wandelte sich eine Unterbrechung mit Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 in eine Hemmung um. Diese endete nach § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des eingeleiteten Verfahrens, im Streitfall sechs Monate nach Verkündung des Senatsurteils in dem Verfahren IX ZR 177/03 am 18. März 2004. Da der Kläger erst nach Ablauf der ab diesem Zeitpunkt zu berechnenden Sechs-Monats-Frist, nämlich am 23. Dezember 2004, die Gebührenklage gegen den Beklagten eingereicht hat, gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Damit fehlt es an einer mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbrechung der Verjährung, die mit Beginn des 1. Januar 2002 zu einer Hemmung der Verjährung hätte führen können (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2007 - VIII ZR 218/06, NJW 2007, 2034, 2035 Rn. 23). Die zweijährige Verjährung der Gebührenansprüche war deshalb schon mit Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetreten.
2. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB steht dem Kläger aus rechtlichen Gründen nicht zu.
a) Das Berufungsgericht nimmt unausgesprochen an, es genüge für den Bereicherungsanspruch (12.622,98 EUR), wenn der Zugewinnausgleichsanspruch im Zeitpunkt der Zahlung der geschiedenen Ehefrau in entsprechender Höhe an B. abgetreten gewesen sei. Indessen setzt die Berechtigung des Klägers im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB voraus, dass er bereits im Zeitpunkt der Leistung der geschiedenen Ehefrau des Beklagten Inhaber eines entsprechenden Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs war oder der Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB von B. als Berechtigter danach an ihn abgetreten worden ist.
Für eine Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kläger vor der Zahlung der geschiedenen Ehefrau gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger legt zwar nicht dar, wann eine Abtretung von B. an ihn erfolgt sein soll, B. bzw. Dr. D. erhoben aber noch nach der Zahlung eigene Ansprüche. Der Kläger klagte erst eineinhalb Jahre später auf Zahlung des Zugewinnausgleichs. Nach Zahlung der geschiedenen Ehefrau mit befreiender Wirkung gemäß § 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB konnte der B. kein Zugewinnausgleichsanspruch mehr zustehen, der an den Kläger hätte abgetreten werden können. Das Berufungsgericht hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob die behauptete Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs an den Kläger als Abtretung des Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB auszulegen ist.
b) Im Übrigen fehlt es an der Berechtigung gemäß § 816 Abs. 2 BGB, weil weder Rechtsanwalt Dr. D. noch B. oder der Kläger einen Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten erworben haben können. Die Abtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten durch die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1378 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 BGB nichtig.
aa) Nach der zuletzt genannten Vorschrift entsteht die Zugewinnausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an übertragbar. Beendigt wird der Güterstand in dem hier interessierenden Fall der Ehescheidung mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983, 160; v. 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91, WM 1992, 1742, 1743; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. § 1378 Rn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1372 Rn. 13; Staudinger/Thiele, BGB Neubearb. 2007 § 1372 Rn. 2 f). Dies gilt auch in den Fällen der Vorverlegung des Berechnungszeitpunkts gemäß §§ 1384, 1387 BGB (BGH, Urt. v. 8. März 1995 - XII ZR 54/94, NJW 1995, 1832 f.; BGB-RGRK/Finke, 12. Aufl. § 1378 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Koch, aaO.; Staudinger/Thiele, aaO. § 1378 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 aaO.). Das Gesetz will die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten entziehen (BGHZ 86, 143, 149).
bb) Deshalb ist die Vereinbarung vom 11. Juli 1999 nichtig, weil sie vor Beendigung des Güterstands abgeschlossen worden ist. Das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 4. März 1999 ist in Bezug auf die Scheidung entsprechend dem Rechtskraftzeugnis der Geschäftsstelle des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 1999 erst seit diesem Tage rechtskräftig. Die Ehefrau hat am 7. April 1999 und der Beklagte hat am 8. April 1999 - ausdrücklich beschränkt auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich Berufung - eingelegt. Wird gegen eine Folgesachenregelung in der familiengerichtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt, so wird der Scheidungsausspruch zunächst nicht rechtskräftig; Rechtskraft tritt grundsätzlich wegen § 629a Abs. 3 Satz 1 ZPO einen Monat nach Zustellung der Rechtsmittelbegründungsschrift ein, falls nicht innerhalb dieser Frist der Scheidungsausspruch oder eine weitere Folgesache angefochten werden (BGH, Urt. v. 22. April 1998 - XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679, 2680; Staudinger/Rauscher, aaO. Neubearb. 2004 § 1564 Rn. 86). Die Parteien können allerdings hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten (§ 629a Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtskraft des nicht angefochtenen Teils sogleich herbeiführen (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79, NJW 1980, 702; Staudinger/Rauscher, aaO.). Dies ist hier aber nicht geschehen; selbst eine beschränkte Rechtsmitteleinlegung enthält keinen Rechtsmittelverzicht. Die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6. Juli 1999 ist der Ehefrau am 16. Juli 1999 zugestellt worden.
cc) Die Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig, falls sie unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen sein sollte, dass das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt. Die Vorschrift des § 1378 Abs. 3 BGB stellt ein absolutes gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB auf. Rechtsgeschäfte, welche das Verbot außer Acht lassen, sind gegenstandslos (Erman/Gamillscheg, BGB 12. Aufl. § 1378 Rn. 11). Die Nichtigkeit ist auch nicht heilbar (BGH, Urt. v. 21. April 2004 - XII ZR 170/01, NJW-RR 2004, 1369, 1370). Erfasst werden deshalb auch aufschiebend bedingte Abtretungen. Dies folgt zudem aus § 162 Abs. 1 BGB, nach dem die Bedingung als eingetreten gilt, wenn sie von der Partei, zu deren Nachteil der Eintritt gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Eine Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass der abtretende Ehegatte den Eintritt der Scheidung nicht verhindern darf, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift grob zuwider.
c) Die Prüfung der Wirksamkeit der Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Beklagten an Rechtsanwalt Dr. D. ist entgegen der - allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Bestimmtheit vertretenen - Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf Grund der Interventionswirkung des Senatsurteils vom 18. März 2004 im Erstprozess ausgeschlossen.
aa) Das Berufungsgericht meint, der Bundesgerichtshof habe im Erstprozess die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich des abgetretenen Teils des Zugewinnausgleichsanspruchs geprüft und bejaht, weshalb der Beklagte als damaliger Streitverkündeter diese nicht mehr in Frage stellen könne. Die Interventionswirkung umfasse alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Vorentscheidung, nicht dagegen, was in der Erstentscheidung offen- oder weggelassen werden könne, ohne dass eine Begründungslücke entstehe. Die Aktivlegitimation sei nicht nur Vorfrage des § 407 BGB gewesen, weil nach dem Tatbestand dieser Vorschrift neben einem alten ein neuer Gläubiger vorhanden sein müsse.
bb) Das trifft nicht zu. Eine dem Beklagten nachteilige Interventionswirkung in Bezug auf die Abtretung vom 11. Juli 1999 greift hier nicht ein. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, welchen Einfluss die doppelte Streitverkündung auf die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 3, § 68 ZPO hat (BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZB 3/87, VersR 1988, 417; zum Streitstand vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes, 3. Aufl. § 74 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO 3. Aufl. § 68 Rn. 160; W. Lüke, Die Beteiligung Dritter im Zivilprozeß S. 332 ff.; Ziegert, Die Interventionswirkung S. 173 ff.; Diedrich, Die Interventionswirkung - Ausprägung eines einheitlichen Konzepts prozessualer Bindungswirkung S. 140 ff.). Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Soweit der Senat im Erstprozess eine wirksame Teilabtretung des Zugewinnausgleichsanspruchs angenommen hat, handelt es sich um eine so genannte überschießende Feststellung, auf die sich eine Interventionswirkung nicht erstrecken kann.
(1) Die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ 157, 97, 99 m.w.N.). Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, gilt das aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (so genannte überschießende Feststellungen, BGHZ 157, 97, 99; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 255/00, WM 2004, 2217, 2218). Tragend sind danach nur die erheblichen Feststellungen des Ersturteils, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis entfiele. Welche Feststellungen tragend und welche überschießend sind, beurteilt sich nicht nach der Sicht des Erstgerichts, sondern danach, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht. Gibt es für eine Entscheidung verschiedene Begründungsmöglichkeiten, nehmen die Feststellungen an der Interventionswirkung teil, die vom Erstgericht auf dessen Lösungsweg notwendigerweise getroffen wurden, und zwar auch dann, wenn sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätten (BGHZ 157, 97, 99 f.; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 68 Rn. 6; Musielak/Weth, ZPO 6. Aufl. § 68 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 68 Rn. 9).
(2) Nach diesen Maßstäben steht beim Eingreifen der Interventionswirkung des Senatsurteils vom 18. März 2004 im Verhältnis zum Beklagten fest, dass die geschiedene Ehefrau gemäß II 4 der dortigen Entscheidungsgründe mit befreiender Wirkung an den Beklagten gezahlt hat. Die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere zur Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung und der Honorarvereinbarung unter II 1 bis 3 der Entscheidungsgründe sind überschießend und entfalten keine Interventionswirkung. Die Klage gegen die geschiedene Ehefrau des Beklagten auf Zahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs war in jedem Fall abweisungsreif, entweder weil die Ehefrau an den wahren Gläubiger gezahlt hatte (§ 362 Abs. 1 BGB) oder weil der neue Gläubiger die Leistung gegen sich gelten lassen musste (§ 362 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB). Der Senat ließ im Urteil vom 18. März 2004 (aaO. S. 985) diese Vorschriften zum Schutze der Schuldnerin durchgreifen, weil die geschiedene Ehefrau auch bei Auszahlung durch den Notar am 15. Dezember 1999 von einer Abtretung in dem streitbefangenen Umfang keine Kenntnis hatte. Auf die Wirksamkeit der Abtretung kam es nach diesem Begründungsansatz nicht an. Sie konnte unterstellt werden. Zur Abtretung hat der Senat denn auch (aaO. unter bb) ausgeführt, dass sich für Außenstehende Zweifel aufdrängen mussten, ob die Abtretung auch Gebührenansprüche in einer den hinterlegten Geldbetrag von 100.000 DM übersteigenden Höhe erfasste. Soweit der Senat ausdrücklich die Aktivlegitimation des Klägers bejaht hat, bezog sich dies in erster Linie auf die Abtretung von B. an den Kläger; denn die geschiedene Ehefrau des Beklagten hatte im Vorprozess allein die Weiterabtretung der Ansprüche auf Zugewinnausgleich von der Sozietät an den Kläger bestritten.
3. Da die Abtretung vom 11. Juli 1999 nichtig ist, Rechtsanwalt Dr. D. die Zugewinnausgleichsforderung aus dem Vergleich also nicht zustand, scheiden auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass er den Einzug der Forderung durch Rechtsanwalt Dr. D. verhindert habe, aus.
III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts insgesamt zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2962164 |
FamRZ 2008, 1435 |
FuR 2008, 397 |
MittBayNot 2008, 387 |
ZFE 2008, 346 |