Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH, ZInsO 2013, 2271).
Normenkette
InsO § 131; BFStrMG § 4 Abs. 6
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 29.11.2016; Aktenzeichen 14 U 167/14) |
LG Berlin (Entscheidung vom 06.11.2014; Aktenzeichen 23 O 82/14) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des KG in Berlin vom 29.11.2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Auf Antrag des Finanzamtes vom 18.6.2012 eröffnete das AG mit Beschluss vom 31.10.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin betrieb ein Transportunternehmen. Die Beklagte (nachfolgend auch: Betreiberin) ist im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten des Klägers beigetreten ist, die private Betreiberin des Systems zur Erhebung von streckenbezogenen gesetzlichen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Lkw-Maut).
Rz. 2
Die Schuldnerin nahm zur Abrechnung der Mautgebühren an dem von der Beklagten angebotenen Guthabenabrechnungsverfahren teil. Wählt der Mautschuldner dieses Verfahren, muss er auf einem Konto bei der Beklagten ein Guthaben unterhalten, von dem laufend die aufgrund mautpflichtiger Fahrten angefallenen Beträge durch die Beklagte abgebucht und an das Bundesamt für Güterverkehr ausgekehrt werden. In diesem Verfahren leistete die Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum 19.3.2012 bis 28.8.2012 durch Drittzahlungen ihrer Geschäftsführer Beträge i.H.v. insgesamt 10.560 EUR, deren Rückgewähr der Kläger von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung begehrt.
Rz. 3
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.560 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte meint, nicht sie, sondern die Bundesrepublik Deutschland, an die sie die Beträge ausgekehrt habe, sei passivlegitimiert. Sie habe nur als unselbständige Zahlstelle der Streithelferin gehandelt.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO lägen vor. Die Beklagte als Empfängerin der aus dem Schuldnervermögen weggegebenen Beträge sei auch die richtige Anfechtungsgegnerin. Aufgrund ihrer Stellung als Betreiberin des Mautsystems für die Streithelferin sei sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 10.10.2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271) als Insolvenzgläubigerin anzusehen. In dem von den Beteiligten vereinbarten und praktizierten Mauterhebungsverfahren habe sie nicht nur die Aufgabe einer bloßen Zahlstelle der Streithelferin. Entscheidend sei, dass sie gemäß dem hier anzuwendenden § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz, künftig: BFStrMG) vom 12.7.2011 (BGBl. I, 1378) als Betreiberin gegenüber der Streithelferin zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet sei.
Rz. 6
Nach den wesentlichen Bestimmungen des Betreibervertrages seien die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen von der Beklagten als Treuhänderin für die Streithelferin empfangene Mauteinnahmen. Diese habe die Beklagte bei Entrichtung vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung auf einem Treuhandforderungskonto zu buchen. Abhängig von der Form des Geldeingangs seien die Zahlungen sodann innerhalb bestimmter Fristen einem Treuhandgeldkonto gutzuschreiben. Einen Tag nach der Wertstellung auf diesem Konto habe die Beklagte die Beträge an die Streithelferin auf ein bestimmtes Konto auszukehren. Diese Gutschrift in Höhe der eingegangenen Vorschusszahlungen erfolge unabhängig von dem Umfang der tatsächlich entstehenden Straßenbenutzung. Der Anspruch der Streithelferin sei unbedingt. Etwaige Störungen im Rechtsverhältnis zwischen Mautschuldner und Betreiber berührten den Abführungsanspruch der Streithelferin nicht. Bei diesem Pflichtengefüge müsse im Blick auf das in Rede stehende Guthabenabrechnungsverfahren von einer bindenden Anspruchsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Streithelferin ausgegangen werden. Der Mautschuldner könne sich nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG gegenüber einer Mautforderung der Streithelferin auf Schuldbefreiung berufen. In dieses Bild einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten passe es, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Beauftragung der Beklagten im Bundesanzeiger (BAnz Nr. 249, S. 24744 vom 31.12.2004) auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 6 BFStrMG, § 4 Abs. 5 ABMG, hingewiesen werde. An der Vereinbarung einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber der Streithelferin ändere es nichts, dass die Beklagte für einzelne andere Sachverhalte - etwa das kreditorische Verfahren oder zeitbezogene Abschnitte - zusätzlich das Risiko bzw. die Haftung übernommen habe.
II.
Rz. 7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klageforderung findet ihre Grundlage in § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO. In den angefochtenen Zahlungen liegt infolge des Vermögensabflusses die von § 129 Abs. 1 InsO geforderte objektive Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urt. v. 7.5.2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rz. 8).
Rz. 8
1. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruente Deckung gewähren. Für § 131 Abs. 1 InsO gilt dieser Grundsatz, wie schon unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung entnommen werden kann, gleichermaßen. Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urt. v. 20.1.2011 - IX ZR 58/11, ZInsO 2011, 421 Rz. 17). Im Streitfall wurden die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte durch ihren Geschäftsführer erbracht. Mithin liegt das Erfordernis der Inkongruenz vor.
Rz. 9
2. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch aus Deckungsanfechtung passivlegitimiert.
Rz. 10
a) Die Anfechtungstatbestände setzen jeweils voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. In den Fällen der §§ 130, 131 InsO muss es sich um eine dem Insolvenzgläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung handeln (BGH, Urt. v. 10.2.2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 154 a.E.). Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger i.S.d. §§ 130, 131 InsO (BGH, Urt. v. 6.4.2006 - IX ZR 185/04, ZInsO 2006, 544 Rz. 12).
Rz. 11
b) Die Schuldnerin hat mit ihrer Vorauszahlung an die Beklagte nicht (nur) den Mautanspruch der Streithelferin, sondern jedenfalls auch den Entgeltanspruch der Beklagten aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rz. 14; BVerwGE 137, 325 Rz. 6, 12). Bei der Nutzung des Erhebungssystems der Streithelferin stehen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Streithelferin einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgestaltet wird (BVerwGE 137, 325 Rz. 12). Eine Leistung auf den zwischen der Beklagten und der Streithelferin abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der unabhängig von der Erhebung der Mautzahlungen durch die Beklagte eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland enthält, ist durch die Zahlung der Schuldnerin nicht erfolgt. Aufgrund der Trennung zwischen dem privatrechtlich ausgestalten Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Mautschuldnern und der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Betreiberin gegenüber der Streithelferin kommt eine bloße Zahlstellenfunktion der Beklagten für die Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht. Vielmehr kann die Beklagte Zahlung aus dem zwischen ihr und der Schuldnerin begründeten Rechtsverhältnis beanspruchen. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob und inwieweit die Beklagte die eingenommenen Zahlungen an die Streithelferin abzuführen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rz. 4). Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erhebungssystem der Beklagten nutzt (BVerwGE 137, 325 Rz. 6). Eine Insolvenzgläubigerstellung der Streithelferin hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche der Beklagten aus den mit den Benutzern abgeschlossenen Verträgen ist ausgeschlossen. Auf die Frage, in welcher Form die Straßenbenutzer das geschuldete Entgelt an die Beklagte entrichten, kommt es deshalb im Ergebnis nicht tragend an.
Rz. 12
3. Zudem war die Beklagte Gläubigerin eines von der Schuldnerin befriedigten Entgeltanspruchs, weil die Schuldnerin durch die an die Beklagte bewirkte Zahlung von der Mautpflicht befreit wurde (ebenso BVerwGE 137, 325 Rz. 6).
Rz. 13
a) Der BGH hat in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 10.10.2013 (IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rz. 9 ff.) bereits festgestellt, dass die Maut eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr ist (vgl. BT-Drucks. 14/7013, 10; BVerwGE 137, 325 Rz. 12; BVerwG, Urt. v. 4.8.2010 - 9 C 7/09, Rz. 8), deren Schuldner gemäß dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG u.a. der Eigentümer oder Halter des gem. § 1 BFStrMG mautpflichtigen Fahrzeuges ist. Der Mautschuldner ist entsprechend den Feststellungen in dem Urteil vom 10.10.2013 (a.a.O. Rz. 11 ff.) von der Verpflichtung zur Zahlung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG (§ 4 Abs. 5 ABMG a.F.) befreit, wenn er nachweist, dass mit der zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut als Betreiberin von der Streithelferin beauftragten Beklagten ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und wenn der Mautschuldner sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden. Weitere Voraussetzung der Befreiung ist es, dass sich die Betreiberin gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat.
Rz. 14
aa) Von dem Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten war das sog. Guthabenabrechnungsverfahren vereinbart, aufgrund dessen der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der Beklagten angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen hatte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der Beklagten erforderlich war (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013, a.a.O., Rz. 20 ff.). Die Schuldnerin hatte entsprechende Vorschüsse an die Beklagte geleistet. Damit bestand zwischen der Beklagten und der Schuldnerin eine vertragliche Vereinbarung, welche die Schuldnerin verpflichtete, für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn der Beklagten ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut zu zahlen. Die Beklagte konnte mit jeder mautpflichtigen Einbuchung des Nutzers in das von ihr betriebene System auf das vorhandene Guthaben zugreifen, um ihren privatrechtlichen Anspruch zu erfüllen. Mit der Abführung der bezahlten Maut an die Streithelferin, die sie als eigene unbedingte Zahlungspflicht traf, erfüllte sie zugleich ihre Abführungspflicht gegenüber dem Mautschuldner aus Nr. 4.1 Satz 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013, a.a.O., Rz. 22). Die erste Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG (§ 4 Abs. 5 ABMG a.F.) war damit erfüllt. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand ein Rechtsverhältnis, in dem sichergestellt war, dass die Schuldnerin als Mautschuldnerin für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlte. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
Rz. 15
bb) Die Revision meint jedoch, anders als in dem im Jahr 2013 entschiedenen Fall, in welchem das Berufungsgericht die unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Bundesamt von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen festgestellt habe, weshalb diese Feststellung bindend geworden sei (BGH, Urt. v. 10.10.2013, a.a.O., Rz. 18), könne von einer bindenden Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG nicht ausgegangen werden. Die Schuldnerin sei durch die Vorauszahlungen auf das Treuhandforderungskonto bei der Beklagten und deren Umbuchung auf das Treuhandgeldkonto und anschließende Weiterleitung an die Streithelferin von ihrer Pflicht zur Mautzahlung nicht frei geworden. Die Beklagte - jedenfalls in dem hier praktizierten Guthabenabrechnungsverfahren - sei nur als Zahlstelle der Streithelferin aufgetreten, die von § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG vorausgesetzte unbedingte Zahlungspflicht gegenüber der Streithelferin habe sie zu keinem Zeitpunkt übernommen. Die Anfechtung des Klägers müsse sich deshalb gegen die Streithelferin als Gläubigerin der Mautforderung richten. Die gegenteilige Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin durch das Berufungsgericht sei verfehlt. Die Annahme einer unbedingten Zahlungspflicht sei weder dem Wortlaut noch der Systematik des Betreibervertrages zu entnehmen. Sie entspreche nicht den Maßgaben einer interessengerechten Vertragsauslegung und verstoße zudem hinsichtlich der Behandlung von Treuhandverhältnissen gegen insolvenzrechtliche Grundsätze.
Rz. 16
cc) Anhaltspunkte für eine bloße Funktion der Beklagten als Zahlungsmittler können den Bestimmungen des Abschnitts "D. Aufgabenübertragung; Mauterhebung; Treuhandverhältnis; Abführung" des Betreibervertrages, der die Grundlage der Beziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin bildet, nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt eine Gesamtschau der detaillierten Vertragsbestimmungen, welche die öffentlich-rechtliche Abführungspflicht der Beklagten gegenüber der Streithelferin regeln, dass diese Pflicht von der privatrechtlich geregelten Zahlungspflicht der Straßennutzer gegenüber der Beklagten abgelöst ist. Die Beklagte trifft eine Verpflichtung zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der durch die Straßenbenutzung entstandenen Maut, die nicht an die Erfüllung der Zahlungspflichten der einzelnen Mautschuldner geknüpft ist. Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, aus den Vereinbarungen der Beklagten und der Streithelferin über die Erhebung und Abführung der Maut sei zu entnehmen, dass bei dem im Streitfall maßgeblichen Guthabenabrechnungsverfahren eine unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten bestehe - dies gilt für andere Abrechnungsverfahren gleichermaßen -, bestehen nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen und der Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG (§ 4 Abs. 5 ABMG) in der Bekanntmachung der Beauftragung und der Beleihung der Beklagten im Rahmen der Erhebung von Lkw-Maut ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine unbedingte Zahlungspflicht in Höhe der durch die Straßenbenutzung entstandenen Maut gegenüber der Streithelferin übernommen hat.
Rz. 17
Auf die tatsächliche Entrichtung des privatrechtlichen Entgelts durch den einzelnen Mautschuldner an die Beklagte kommt es in diesem Verhältnis nicht an: Die Verpflichtungen der Beklagten gehen weit über die Aufgaben eines bloßen Zahlungsmittlers oder Sicherungsgebers hinaus. Die Beklagte übernimmt eine Zahlungsgarantie, die es ihr verbietet, der Streithelferin entgegenzuhalten, ihr Verhältnis zum Mautschuldner sei gestört, oder sie habe vom Mautschuldner das der Maut entsprechende Entgelt nicht erhalten. Es ist allein ihre Sache als Betreiberin, sich durch die Vereinnahmung des Entgelts von den Mautschuldnern zu refinanzieren. Sie trägt das volle Ausfallrisiko. Dies schließt es aus, die Beklagte als bloße Zahlstelle der Streithelferin anzusehen.
Rz. 18
(1) Der Mautschuldner ist gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen ermittelt hat; zugleich beauftragt der Mautschuldner die Beklagte, diesen Betrag an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen. Komplementär dazu ist die Beklagte aufgrund des mit dem Bundesamt für Güterverkehr geschlossenen Betreibervertrages diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des Mauteinzugs ist schließlich bestimmt, dass der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht (BVerwGE 137, 325 Rz. 6). Da jede Benutzung einen Zahlungsanspruch der Beklagten begründet, ist diese ungeachtet des Einzugs verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die Streithelferin zu leisten (BVerwG, a.a.O.).
Rz. 19
(2) Die Beklagte hat im Fall der Entrichtung der Maut vor der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes den Zahlungseingang gemäß D.3.3 Abs. 1 des Betreibervertrages taggenau auf dem Treuhandforderungskonto zu buchen. D.3.4 Abs. 1 Satz 1 des Betreibervertrages sieht vor, dass Geldeingänge in Euro, um die es hier geht, spätestens am fünften Werktag, der auf den Tag der Vorauszahlung der Maut folgt, mit entsprechender Wertstellung dem Treuhandgeldkonto gutgeschrieben werden. Hinsichtlich der Abführung der Maut an die Streithelferin bestimmt D.4.1 des Betreibervertrages, dass die auf dem Treuhandgeldkonto gebuchten Mauteinnahmen an dem Werktag, der auf den Tag der Wertstellung auf dem Treuhandgeldkonto folgt, gemäß D.3.4, D.3.6 und D.3.7 einem bestimmten Konto der Bundeskasse gutzuschreiben sind. Die Frage, ob der Mautschuldner die im Voraus gezahlten Beträge zwischenzeitlich verbraucht und das Straßennetz in einem entsprechen Umfang in Anspruch genommen hat, ist unerheblich. Die Abführung erfolgt ungeachtet der tatsächlichen Nutzung. Die Abrechnung der verbrauchten Maut erfolgt nur zwischen der Beklagten und den Straßenbenutzern. Für die Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber der Streithelferin ist sie nicht maßgebend.
Rz. 20
Eine Abrechnung der Mauteinnahmen gegenüber der Streithelferin anhand der Benutzung durch die einzelnen Mautschuldner gibt es nicht. Die Betreiberin hat gemäß D.4.2 lediglich einen Bericht über die im vergangenen Kalendermonat erzielten Mauteinnahmen vorzulegen, eine detaillierte Rechnungslegungspflicht, wie sie bei einer bloßen Zahlstellenfunktion geboten wäre, besteht nicht. Die Verrechnung von Mauteinnahmen oder Bearbeitungsgebühren mit der Vergütung der Beklagten ist gemäß D.4.4 des Betreibervertrages ausgeschlossen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht ihr nach der vorgenannten Regelung im Vertrag nicht zu. Das Risiko des Verlusts von Mauteinnahmen oder Bearbeitungsgebühren trägt gemäß D.4.5 die Betreiberin.
Rz. 21
Nach dem Gesamtbild dieser Vereinbarungen ist eine bloße Zahlstellenfunktion der Beklagten ausgeschlossen. Dieser steht schon die Pflicht zur Ablieferung der im Voraus vereinnahmten Beträge entgegen. Wäre die Beklagte nur als Zahlstelle für die von dem Mautpflichtigen zu entrichtenden Beträge anzusehen, käme eine Ablieferung nur nach tatsächlicher Benutzung und Verbrauch der verauslagten Beträge in Betracht. Die Mauteinnahmen müssten nach Entgelt und gefahrener Strecke abgerechnet und weitergeleitet werden. Eine Ablieferungspflicht ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung wäre ausgeschlossen. Hieran ändert auch die Sicherstellung der Weitergabe der Zahlungen durch die Buchung auf offenen Treuhandkonten nichts. Letztere dient der Sicherstellung der Erfüllung der Abführungspflicht der Beklagten gegenüber der Streithelferin und damit der Erfüllung der eigenständigen Pflichten der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Sie kann demgegenüber nicht dahin verstanden werden, dass allein die Weitergabe der durch die tatsächliche Nutzung entstandenen Benutzungsgebühren sichergestellt werden sollte. Die Vorauszahlungen sind auch dann auszukehren, wenn noch keine Nutzung stattgefunden hat und damit ein privatrechtliches Entgelt von den Mautpflichtigen noch nicht zu zahlen ist. Auch dies belegt, dass eine bloße Weiterleitung der von den Mautpflichtigen für die Nutzung zu zahlenden Entgelte nicht Inhalt des Betreibervertrages ist.
Rz. 22
(3) Das Ergebnis einer unbedingten Zahlungsverpflichtung der Beklagten bestätigt ein Blick auf die weiteren, hier nicht unmittelbar einschlägigen Arten der Mautentrichtung in D.3.4. In all diesen Fällen der Mautentrichtung durch Kredit- oder EC-Karte oder Tankkarte sind unabhängig von einem tatsächlichen Geldeingang die Beträge spätestens 30 Werktage nach Buchung der Forderung dem Forderungsgeldkonto gutzuschreiben und damit am nächsten Werktag auf das Konto der Bundeskasse zu überweisen. Die Beklagte trägt mithin das alleinige Risiko des Geldeingangs in den genannten Fällen. Auf fehlende Deckung der Kartenzahlungen oder sonstigen Zahlungsmittel kann sie sich gegenüber der Streithelferin nicht berufen.
Rz. 23
Diese Konstruktion schließt es aus, entsprechend der Auffassung der Revision unter Mauteinnahmen im Sinne von D.3.1 nur die tatsächlichen Zahlungen der Mautschuldner an die Beklagte zu verstehen, welche die Beklagte lediglich an die Streithelferin weiterzugeben hat. Mauteinnahmen sind vielmehr die durch die tatsächliche Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes angefallenen Beträge, für deren Bezahlung die Beklagte einzustehen hat, ohne sich auf Zahlungsausfälle aus den von ihr mit den Mautschuldnern abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rz. 14) berufen zu können. Ginge es tatsächlich nur um die Weiterleitung der von den Mautschuldnern erhobenen Beträge und meinte D.3.1 nur diese, käme eine Verpflichtung der Beklagten unabhängig vom Geldeingang nicht in Betracht. Diese könnte stets nur eine Zahlungspflicht nach Eingang der Beträge treffen.
Rz. 24
dd) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze einer systematischen Auslegung verletzt, ist nach den vorangehenden Ausführungen, aus denen eine unbedingte Abführungspflicht folgt, haltlos. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich weder unter diesem Gesichtspunkt noch unter dem Aspekt des Verstoßes gegen eine interessengerechte Auslegung als angreifbar. Die Beklagte übersieht, dass sie es nach § 2 der Beitrittsvereinbarung übernommen hat, an einem Mauterhebungsverfahren mitzuwirken, welches es den Mautschuldnern ermöglicht, für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG) eine Zahlung in Höhe der zu entrichtenden Maut schuldbefreiend an sie zu entrichten. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, dass die Beklagte eine unbedingte Zahlungspflicht gegenüber der Streithelferin übernommen hat. Ohne die Übernahme einer solchen Pflicht wäre es den Mautschuldnern nicht möglich, sich durch Zahlung der Maut an die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an die Streithelferin zu befreien. Die Beklagte würde die Zahlungen der Mautschuldner vereinnahmen, ohne diesen die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegenüber der Streithelferin auf die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013, a.a.O., Rz. 22).
Rz. 25
ee) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe aus der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Beauftragung im Bundesanzeiger eine vertragliche Verpflichtung abgeleitet, was rechtlich nicht möglich sei, trifft diese Beanstandung nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es passe in das Bild einer vereinbarten unbedingten Zahlungspflicht, dass in der Bekanntmachung im Zusammenhang mit dem Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zwischen Mautschuldnern und der Beklagten auf § 4 Abs. 5 ABMG hingewiesen werde. Von der Ableitung einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten aus der Veröffentlichung geht die Entscheidung damit nicht aus.
Rz. 26
Allerdings folgt aus der Veröffentlichung ein starkes Indiz dafür, dass in den nach dem Willen der Vertragsparteien ursprünglich geheim gehaltenen Verträgen zwischen der Beklagten und der Streithelferin eine unbedingte Zahlungspflicht der Beklagten vereinbart worden ist. Wäre dies anders, hätten die Mautschuldner im Hinblick auf die fehlende Publizität des Betreibervertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung annehmen müssen, durch Entrichtung der Maut an die Beklagte von ihrer Zahlungsverpflichtung auch gegenüber der Streithelferin frei zu werden, was bei Vereinbarung einer bloßen Zahlstellenfunktion der Beklagten in dem Betreibervertrag jedoch nicht der Fall gewesen wäre. Die Mautschuldner hätten privatrechtliche Verträge mit der Beklagten geschlossen, ohne feststellen zu können, dass diese ihre Verpflichtung aus diesen Verträgen, sie von dem Anspruch der Streithelferin freizustellen, nicht erfüllen wollte und konnte. Insoweit hat die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und aus der sich im Übrigen auch Hinweise auf die alleinige Zuständigkeit der Beklagten für das Auftreten von Störungen im Abrechnungssystem ergeben, durchaus eine indizielle Bedeutung dafür, dass der Betreibervertrag auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG) angelegt war.
Rz. 27
ff) Von einem Fehlverständnis der Entscheidung des BGH vom 10.10.2013 auf Seiten des Berufungsgerichts kann - anders als die Revision meint - nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die Beteiligung eines Privaten an der Erhebung der Maut gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFStrMG (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABMG) auf unterschiedlichen Wegen erfolgen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013, a.a.O., Rz. 13). Es ist vielmehr aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin, soweit diese von den Beteiligten vorgelegt worden sind, zu einer unbedingten Zahlungspflicht der Beklagten i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG gelangt. Von einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlauts durch das Berufungsgericht kann nicht die Rede sein. Der Ausschluss anderer Vertragskonstruktionen ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
Rz. 28
b) Die Rüge der Revision, die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen insolvenzrechtliche Grundsätze, ist unberechtigt. Die Grundsätze, nach denen die Anfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler ausgeschlossen ist, wenn dieser - wie etwa ein Inkassounternehmen als Forderungszessionar, dem die Forderung des Gläubigers zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2014 - IX ZR 201/13, ZInsO 2014, 1004 Rz. 14 m.w.N.) - nur als Zahlstelle fungiert, sind im Streitfall nicht anzuwenden. Dies hat der BGH schon in dem Urteil vom 10.10.2013 (a.a.O. Rz. 26 ff.), mit dem sich die Revision insoweit nicht auseinandersetzt, entschieden. Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.
Rz. 29
c) Damit war die Schuldnerin von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG befreit. Mit der Abbuchung der geschuldeten Beträge in Höhe der Maut vom Guthabenkonto der Schuldnerin bei der Beklagten erfüllte sie den Entgeltanspruch der Beklagten. Nachdem die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin ergeben hat, dass sich die Beklagte selbst gegenüber der Streithelferin zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet hat, können die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG bejaht werden.
Rz. 30
Die Beklagte ist schon aufgrund der Trennung zwischen privatrechtlichem Nutzervertrag und öffentlich-rechtlichem Betreibervertrag nicht nur als Zahlstelle tätig geworden. Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als Zwischenperson eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.9.1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rz. 35; v. 26.4.2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rz. 9; v. 25.4.2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rz. 11; v. 10.10.2013 - IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271 Rz. 27 ff. m.w.N.). Von einer derartigen schlichten Weiterreichung der Zahlungen der Mautschuldner ist aber nicht auszugehen. Anfechtungsgegner ist die Beklagte. Nur durch die Bezahlung des Entgelts an diese konnte die Schuldnerin gleichzeitig ihre Verpflichtungen gegenüber der Beklagten und zur Zahlung der Maut erfüllen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2013, a.a.O., Rz. 29).
Fundstellen