Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung der Rückstandsqoute nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG bei der – auf Zahlungsverzug des Leasingnehmers beruhenden – fristlosen Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrages mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und/oder Andienungsrecht des Leasinggebers.
Normenkette
VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe |
LG Konstanz |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 21. Oktober 1999 in Bezug auf die der Klägerin zugesprochenen Zinsen unter Zurückweisung der Berufung auch insoweit dahin abgeändert, daß der Zinssatz lediglich 4 % beträgt.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und der Beklagte als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über einen neuen Personenkraftwagen Subaru Legacy. Der formularmäßige Vertrag sah bei einem Fahrzeuggesamtpreis von brutto 60.616 DM eine Leasingdauer von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.541,92 DM (1.340,80 DM zuzüglich 15 % MWSt) und einen kalkulierten Restwert von 10.000 DM (8.695,65 DM zuzüglich 15 % MWSt) vor. In der angekreuzten Spalte „Vertragsart Restwert-Abrechnung und Andienungsrecht” heißt es:
„Der LN (= Leasingnehmer) garantiert die Erzielung des kalkulierten Restwertes. Soweit der Fahrzeugerlös den kalkulierten Restwert übersteigt, ist der LN mit 75 % am Mehrerlös beteiligt; wird er nicht erzielt, hat der LN die Differenz auszugleichen … Der LG (= Leasinggeber) kann den LN auch verpflichten, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert (brutto) zu erwerben (Andienungsrecht des LG, …).”
Die in dem Vertragsformular in bezug genommenen und auf der Rückseite abgedruckten „Allgemeine(n) Geschäftsbedingungen für das Kraftfahrzeugleasing” der Klägerin lauten auszugsweise wie folgt:
„XIV. Kündigung
…
2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der LG kann neben den Kündigungsmöglichkeiten des § 12 Verbrauchkreditgesetz insbesondere dann kündigen, wenn …”
Wie die Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 1996 bestätigte, waren gemäß der vertraglichen Vereinbarung die erste Leasingrate am 1. Januar 1996 und die folgenden Leasingraten jeweils zum ersten der Folgemonate fällig.
Nachdem der Beklagte die Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 nicht bezahlt hatte, forderte ihn die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 1997 auf, die rückständigen Raten nebst Verzugszinsen und Kosten innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Zugleich wies die Klägerin den Beklagten in dem mit „Fristsetzung und Kündigungsandrohung” überschriebenen Schreiben unter anderem darauf hin, daß sie im Falle der Nichtzahlung den Vertrag kündigen und den gesamten Rückstand verlangen könne und wegen ihrer Forderung das gerichtliche Verfahren anstrengen werde. Nach fruchtlosem Fristablauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 die Kündigung des Leasingvertrages. Mit Schreiben vom 11. März 1997 forderte sie den Kläger zur Rückgabe des Fahrzeugs bis zum 18. März 1997 auf. Am 16. April 1997 ließ sie das Fahrzeug sicherstellen. Mit Schreiben vom 6. und 28. Mai 1997 bot die Klägerin dem Beklagten vergeblich an, einen Käufer für das Fahrzeug zu benennen, der bereit sei, einen höheren Kaufpreis als den von einem Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwert von netto 16.782,61 DM zu bezahlen. Am 6. Juni 1997 verkaufte sie das Fahrzeug für 16.956,52 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 sowie auf Leistung von Schadensersatz wegen der durch seinen Zahlungsverzug veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages in Anspruch. Insgesamt hat sie in erster Instanz gemäß näherer Berechnung Zahlung von 27.751,16 DM nebst Zinsen begehrt. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG vorliegen. Das Landgericht hat dies verneint und der Klage daher lediglich wegen der rückständigen Leasingraten bis zur Sicherstellung des Fahrzeugs am 16. April 1997 in Höhe von 8.480,56 DM (5,5 × 1.541,92 DM) nebst Zinsen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Zahlungsbegehren in Höhe von nunmehr nur noch insgesamt 26.240,56 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Oktober 1997 (Zustellung des verfahrenseinleitenden Mahnbescheids) weiterverfolgt hat. Mit seiner Anschlußberufung hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 27.134 DM wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach dessen Sicherstellung durch die Klägerin erklärt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 25.865,47 DM nebst der beantragten Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die – zugelassene – Revision des Beklagten, mit der er weiterhin Abweisung der Klage insgesamt begehrt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:
Die Berufung sei im wesentlichen begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf restliche Erfüllung und Schadensersatz, da sie den Leasingvertrag der Parteien wirksam gekündigt habe. Das Verbraucherkreditgesetz sei gemäß dessen § 1 Abs. 1 anzuwenden. Ein Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Halbs. 2 VerbrKrG liege nicht vor. Der Leasingvertrag der Parteien sei nach seinem Inhalt nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten abgeschlossen worden. Die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG seien zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 11. Februar 1997 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt hätten unstreitig die Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 in Höhe von 6.167,68 DM ausgestanden. Der Beklagte sei danach auch mit mindestens 10 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises in Rückstand gewesen. Für die Berechnung der Rückstandsquote sei nur die Summe der Leasingraten einschließlich des darin enthaltenen Zinsanteils und der Umsatzsteuer heranzuziehen, die hier 36 × 1.541,92 DM = 55.509,12 DM betrage. Der kalkulierte Restwert von 10.000 DM sei dagegen ungeachtet der Ausgleichspflicht des Beklagten für einen niedrigeren Erlös bei Verwertung des Leasingfahrzeugs nicht zu berücksichtigen. Dafür spreche, daß die Höhe des Wertausgleiches im Zeitpunkt der Kündigung wegen Zahlungsverzugs ungewiß sei und sogar ein Mehrerlös in Betracht komme. Die Interessenlage des Leasingnehmers gebiete die Einbeziehung des kalkulierten Restwertes nicht. Die Höhe des Verkaufserlöses hänge nicht nur vom Nutzungsverhalten des Leasingnehmers, sondern auch von der Entscheidung des Käufers und der Marktentwicklung ab. Die Vereinbarung niedriger Leasingraten und eines hohen Restwertes diene nicht nur den Interessen des Leasinggebers an einer Ausweitung seiner Kündigungsmöglichkeiten. Vielmehr könnten wirtschaftliche Überlegungen des Leasingnehmers für eine Verlagerung seiner finanziellen Belastung an das Ende der Vertragslaufzeit sprechen. Die in dieser Gestaltung liegende Kreditinanspruchnahme über längere Zeit rechtfertige in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers höhere Anforderungen an die Bonität des Leasingnehmers. Gegen die Berücksichtigung des kalkulierten Restwertes spreche in wirtschaftlicher Hinsicht, daß im Bereich des Kraftfahrzeug-Leasing bei den üblichen Laufzeiten bis zu 48 Monaten der Wert des Fahrzeugs regelmäßig nicht voll ausgeglichen werden müsse. Die Absicht des Gesetzgebers, erhöhte Anforderungen für die vorzeitige Fälligkeit aufzustellen, bleibe gewahrt, weil auch ohne Berücksichtigung des Restwertes regelmäßig eine Gesamtfälligstellung erst nach einem Rückstand von mindestens 3,5 Monatsraten möglich sei. Aus der Vereinbarung eines Andienungsrechts der Klägerin zum kalkulierten Restwert folge nichts anderes. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ergebe sich insoweit kein wesentlicher Unterschied zum Restwertausgleich. Denn die Ausübung des Andienungsrechts werde nach der Interessenlage des Leasinggebers nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Leasingnehmer beim Verkauf des Fahrzeugs einen Mindererlös gegenüber dem kalkulierten Restwert auszugleichen habe. Gemäß näherer Berechnung bestehe die Klageforderung in Höhe von 25.865,47 DM.
Die Anschlußberufung des Beklagten sei nicht begründet. Der von ihm zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach dessen Sicherstellung durch die Klägerin bestehe schon deswegen nicht, weil die Kündigung der Klägerin wirksam sei.
Der Zinsanspruch der Klägerin sei aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG, § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.
II. Dies hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht der Klage in der Hauptsache in Höhe von 25.865,47 DM stattgegeben hat.
1. Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht nur Zahlung der nach dem Leasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 geschuldeten, rückständigen Leasingraten, sondern auch Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die von dem Beklagten schuldhaft veranlaßte Kündigung entstanden ist (vgl. zu diesem Anspruch Ball in Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnrn. 1998 ff m.w.Nachw. auf die ständige Senatsrechtsprechung). Die Klägerin hat den Leasingvertrag der Parteien mit Schreiben vom 26. Februar 1997 gemäß Abschnitt XIV Nr. 2 ihrer in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 12 VerbrKrG wirksam wegen Zahlungsverzugs des Beklagten gekündigt.
a) Auf den Leasingvertrag vom 23. Dezember 1995/2. Januar 1996 findet das Verbraucherkreditgesetz Anwendung. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag mit Restwertgarantie des Leasingnehmers und Andienungsrecht des Leasinggebers, der als Finanzierungsleasingvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ein Kreditvertrag in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 unter II 1 b aa, und BGHZ 133, 71, 75). Auch die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nach dessen § 1 Abs. 1 sind gegeben. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Ausnahmefall des § 1 Abs. 1 Halbs. 2 VerbrKrG verneint. Seine Feststellung, daß das geleaste Fahrzeug nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt gewesen ist, wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.
b) § 12 VerbrKrG gehört nicht zu den Vorschriften, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG von der Anwendung auf Finanzierungsleasingverträge ausgeschlossen sind.
c) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG kann der Kreditgeber bei einem Kredit, der – wie der durch den hier in Rede stehenden Finanzierungsleasingvertrag gewährte – in Teilzahlungen zu tilgen ist, den Kreditvertrag wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter drei Voraussetzungen kündigen: Erstens muß der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug sein (Satz 1 Nr. 1). Zweitens muß der Verzug mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrags über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises bestehen (sogenannte Rückstandsquote; ebenfalls Satz 1 Nr. 1). Drittens muß der Kreditgeber dem Verbraucher darüber hinaus erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, daß er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange (sogenannte qualifizierte Mahnung; Satz 1 Nr. 2). Soweit der Kreditgeber dem Verbraucher nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten „soll”, handelt es sich nach Wortlaut und amtlicher Begründung der Vorschrift (BT-Drucks. 11/5462 S. 27 zu § 11 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, dem Vorläufer des jetzigen § 12 VerbrKrG) nicht um eine Voraussetzung der Kündigung.
d) Die vorgenannten Kündigungsvoraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Das ist in Bezug auf den Verzug mit zwei Monatsraten und die qualifizierte Mahnung zwischen den Parteien unstreitig. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 befand sich der Beklagte mit den – jeweils am ersten des Monats fälligen – Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 und damit nicht nur mit zwei, sondern sogar mit vier aufeinanderfolgenden „Teilzahlungen” ganz in Verzug (§ 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 BGB). Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 hat die Klägerin dem Beklagten erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt. Das Schreiben enthält auch die erforderliche Erklärung, daß die Klägerin bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Zwar heißt es dort lediglich, daß die Klägerin bei Nichtzahlung den Vertrag kündigen und den gesamten Rückstand verlangen „könne”. Angesichts dessen, daß das Schreiben mit „Fristsetzung und Kündigungsandrohung” überschrieben ist und auch die Erklärung enthält, daß die Klägerin außerdem wegen ihrer Forderung das gerichtliche Verfahren anstrengen „werde”, konnte der Beklagte jedoch nicht im Zweifel darüber sein, daß die Klägerin bei Nichtzahlung innerhalb der Frist tatsächlich kündigen und die gesamte Restschuld verlangen werde.
bb) Der Streit der Parteien geht allein darum, ob zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 1997 bereits die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche Rückstandsquote erreicht war, die hier wegen der Laufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten 10 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises betragen muß. Auch diese Kündigungsvoraussetzung hat das Berufungsgericht, das bei der Berechnung der Rückstandsquote lediglich die Summe der Brutto-Leasingraten, hingegen nicht den kalkulierten Restwert berücksichtigt hat, im Ergebnis zu Recht bejaht.
(1) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, wie die Rückstandsquote bei Finanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, bislang nicht entschieden. In einem (nicht veröffentlichten) Senatsurteil vom 15. Januar 1997 (VIII ZR 2/96) konnte sie offen bleiben, da es nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt – anders als hier – bereits an einer den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG entsprechenden Mahnung fehlte. Einschlägige Rechtsprechung außer der des vorliegenden Berufungsurteils ist nicht bekannt. Im Schrifttum ist die Frage streitig.
Nach einer Meinung ist von dem für den Geldkredit maßgeblichen Nennbetrag des Kredits auszugehen, der im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 11/5462) noch in dem einschlägigen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) aufgeführt war und in der Entwurfsbegründung (aaO S. 19) als „der gesamte kreditierte Betrag” bezeichnet ist, der „sich regelmäßig aus dem Nettokreditbetrag (das ist gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG der „auszuzahlende Kreditbetrag”) und mitkreditierten Einmalkosten zusammen(setzt)” (unter anderen Engel BB 1997, Beilage 6, S. 24, 25; dieselbe MDR 2000, 797, 801; Engel/Paul, Handbuch Kraftfahrzeugleasing, S. 331; Godefroid BB 1993, Beilage 8, S. 15, 17; derselbe BB 1994, Beilage 6, S. 14, 20; Groß FLF 1993, 132, 136; derselbe DAR 1996, 438, 447; Marloth-Sauerwein, Leasing und das Verbraucherkreditgesetz, S. 144; Müller-Sarnowski BB 1994, 446; dieselbe BB 1994, 2018; Münstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz, § 12 Rdnr. 653; Nitsch FLF 1998, 18, 21 f; Reinking/Nießen ZIP 1991, 634, 638; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnr. 1272; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 143; Slama, WM 1991, 569, 573; im Ergebnis wohl auch Emmerich in Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., Rdnrn. 15 ff). Nach anderer Ansicht ist der in erster Linie auf den Sachkredit zugeschnittene Teilzahlungspreis maßgebend, der in dem insoweit einschlägigen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG unter Buchst. b als der „Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten” definiert ist (unter anderen Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 27; MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Aufl., § 12 VerbrKrG, Rdnr. 14, Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Bearb., § 12 VerbrKrG Rdnr. 15; Erman/I. Saenger, BGB, 10. Aufl., § 12 VerbrKrG Rdnr. 24, Scholz BB 1994, 805, 806; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1785). Nach einer dritten Auffassung kommt es auf keine dieser Bemessungsgrundlagen an (Martinek/Oechsler ZBB 1993, 97, 101 f, die auf das „verzugsrelevante Leistungsvolumen des Verbrauchers” abstellen). Ein weiterer Teil des Schrifttums läßt die Bezugsgröße offen (Ball aaO Rdnr. 2136; Reinicke/Tiedtke ZIP 1992, 217, 226; dieselben Kaufrecht, 8. Aufl., Rdnr. 1641; Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, Rdnr. 265).
Von diesen unterschiedlichen Ausgangspunkten aus, teilweise aber auch unabhängig davon, gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die Leasingraten einschließlich Zinsen und Kosten oder ohne diese der Berechnung der Rückstandsquote zugrunde zu legen sind (für Brutto-Leasingraten unter anderen Emmerich aaO Rdnr. 18; Engel BB aaO S. 30; dieselbe MDR aaO S. 801; Engel/Paul aaO S. 335; MünchKomm-Habersack aaO; Staudinger/Kessal-Wulf aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 103 f; Reinicke/Tiedtke aaO; Graf von Westphalen aaO Rdnr. 1790; für Netto-Leasingraten insbesondere Slama aaO; ferner Marloth-Sauerwein aaO S. 146; Münstermann/Hannes aaO; grundsätzlich wohl auch Godefroid aaO). Weiter ist streitig, ob gegebenenfalls eine Sonderzahlung zu berücksichtigen ist (dafür unter anderen Bülow aaO; MünchKomm-Habersack aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 104; Müller-Sarnowski aaO S. 446 f; Scholz aaO; Graf von Westphalen aaO Rdnr. 1796 ff; dagegen unter anderen Ball aaO Rdnr. 2139; Emmerich aaO Rdnr. 22; Engel MDR aaO S. 801; Engel/Paul aaO S. 332 ff; Godefroid BB 1993 aaO S. 18; derselbe BB 1994 aaO S. 20; Marloth-Sauerwein aaO S. 147; Münstermann/Hannes aaO; Slama aaO; Zahn/Bahmann aaO Rdnr. 267; nach Einzelfall Groß aaO; Reinking/Nießen S. 639; Reinking/Eckert aaO; Reinking aaO S. 144). Schließlich bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob ein kalkulierter Restwert in die Rückstandsquote einzurechnen ist (dafür unter anderen Ball aaO Rdnr. 2140; Bülow aaO; Emmerich aaO Rdnr. 22; Groß aaO; MünchKomm-Habersack aaO; Staudinger/Kessal-Wulf aaO; Martinek/Oechsler aaO S. 105 f; Müller-Sarnowski aaO S. 448 f und S. 2019; Reinking/Nießen aaO S. 638; Reinking/Eckert aaO; Reinking aaO S. 143; Scholz aaO; Graf von Westphalen aaO Rdnrn. 1792 ff; dagegen unter anderen Engel BB aaO S. 30; dieselbe MDR aaO S. 801 f; Engel/Paul aaO S. 332 ff; Godefroid, BB 1993 aaO S. 18; derselbe BB 1994 aaO S. 21; Marloth-Sauerwein aaO S. 146 f; Münstermann/Hannes aaO; Nitsch aaO S. 22 f; Reinicke/Tiedtke aaO; Slama aaO S. 573 f).
(2) Für die nunmehr erforderliche Entscheidung der Frage, wie die Rückstandsquote bei Finanzierungsleasingverträgen zu berechnen ist, kann offen bleiben, ob von dem Nennbetrag des Kredits oder dem Teilzahlungspreis auszugehen ist und ob danach – zusätzlich zu den Leasingraten – ein kalkulierter Restwert und eine – hier von den Parteien auch nicht vereinbarte – Sonderzahlung zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon ist im Ergebnis allein die Summe der Brutto-Leasingraten maßgebend.
Die in den Leasingraten enthaltenen Zinsen und Kosten sind schon deswegen nicht abzusetzen, weil sie vom Leasinggeber – wegen des Ausschlusses des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG – im Leasingvertrag üblicherweise nicht angegeben werden und der Leasingnehmer ohne diese Angabe nicht voraussehen kann, wann die Rückstandsquote erreicht ist.
Sollten der kalkulierte Restwert und/oder eine Sonderzahlung bei der Berechnung der Rückstandsquote zu berücksichtigen sein, würde dies zu Ergebnissen führen, die eine Korrektur nach Sinn und Zweck der Regelung erforderlich machten. Allein schon die Einbeziehung des kalkulierten Restwerts in die Berechnung der Rückstandsquote hätte zur Folge, daß die Zeit, die bei Ausbleiben der monatlichen Leasingraten zur Erreichung der Rückstandsquote erforderlich ist (sogenannte Wartezeit), viele Monate betragen könnte. Sie würde – bei jeweils gleichbleibender Laufzeit des Vertrages und Gesamtleistung des Leasingnehmers – um so länger ausfallen, je größer der Restwert und je geringer demgemäß die Summe aller Leasingraten und damit zugleich die einzelne monatliche Rate wären. Die Wartezeit würde sich noch weiter verlängern, wenn neben dem kalkulierten Restwert auch eine vertraglich vereinbarte Sonderzahlung zu berücksichtigen wäre.
Danach mögliche Wartezeiten von sechs, neun oder gar mehr Monaten (vgl. die Beispiele bei Ball aaO Rdnr. 2141, Engel BB aaO S. 26 und Engel/Paul aaO S. 336 f) wären indessen auch unter Berücksichtigung des vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt. Das Ausbleiben mehrerer aufeinanderfolgender Raten läßt auf eine besondere Kreditgefährdung schließen (vgl. die Gesetzbegründung zu § 11 RegE, dem Vorläufer von § 12 VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S. 27). Je länger der Leasinggeber mit der Kündigung zuwarten muß, desto größer wird die Gefahr, daß er mit seinen anwachsenden Forderungen gegen den Leasingnehmer ausfällt, zumal die Leasingsache, die nicht selten die einzige Sicherheit darstellt, im Verlauf der Zeit durch fortgesetzten Gebrauch zunehmend entwertet wird oder gar ganz verloren geht. Angesichts dessen müßte bei Einbeziehung eines kalkulierten Restwertes und/oder einer Sonderzahlung in die Berechnung der Rückstandsquote das Ergebnis nach Sinn und Zweck der Regelung korrigiert werden. Die – aus § 4 Abs. 2 AbzG übernommene – Regelung der Rückstandsquote in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerbrKrG ist ganz auf Geldkredite und Abzahlungsgeschäfte zugeschnitten (vgl. die Gesetzesbegründung aaO), die in gleichbleibenden Raten abzutragen sind. Deswegen erschiene es naheliegend und sachgerecht (Ball aaO Rdnr. 2142), die vom Leasingnehmer geschuldeten Zahlungen, die in die Rückstandsquote einzubeziehen wären, in einer fiktiven Vergleichsrechnung gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und sodann zu ermitteln, mit welcher Anzahl dieser fiktiven Leasingraten der Leasingnehmer in Verzug sein müßte, um die Rückstandsquote zu erreichen. Wäre der Leasingnehmer tatsächlich mit einer entsprechenden Anzahl realer Leasingraten – oder bei teilweisem Ausbleiben einzelner Raten mit einer entsprechenden Gesamtsumme – in Verzug, würde die Rückstandsquote als erreicht gelten. Diese Berechnungsweise würde – ebenso wie bei dem in gleichbleibenden Raten zu tilgenden Kredit – zu dem der Intention des Gesetzgebers offenbar entsprechenden Ergebnis führen, daß die Wartefrist 10 % bzw. 5 % der Laufzeit des Vertrages betrüge (Ball aaO mit Beispiel). Zugleich hätte die Verteilung eines kalkulierten Restwertes und einer Sonderzahlung auf die Leasingraten zur Folge, daß die Rückstandsquote genau zu dem gleichen Zeitpunkt erreicht würde wie ohne Berücksichtigung der genannten Leistungsteile des Leasingnehmers.
(3) Ist nach alledem auch bei Einbeziehung des kalkulierten Restwertes (und gegebenenfalls einer Sonderzahlung) in die Berechnung der Rückstandsquote im Ergebnis allein die Summe der Brutto-Leasingraten maßgebend, ist im Streitfall die 10 %ige Rückstandsquote erreicht. Die Summe aller Leasingraten beträgt hier 55.509,12 DM (36 × 1.541,92 DM), die 10 %ige Rückstandsquote mithin 5.550,91 DM. Zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin durch Schreiben vom 26. Februar 1997 war der Beklagte bereits mit den vier Leasingraten für November 1996 bis Februar 1997 im Gesamtbetrag von 6.167,68 DM in Verzug.
2. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Ansprüche der Klägerin auf restliche Vertragserfüllung und Ersatz des Kündigungsschadens der Höhe nach insgesamt 25.865,47 DM betragen, erhebt die Revision keine Einwendungen. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil des Beklagten sind insoweit auch sonst nicht ersichtlich.
3. Den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch wegen entgangener Nutzung des Leasingfahrzeugs nach dessen Sicherstellung durch die Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht schon deshalb verneint, weil die Kündigung der Klägerin, wie dargelegt, wirksam war.
III. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner der Klägerin dem Grunde nach Zinsen auf die zuerkannte Hauptforderung von 25.865,47 DM ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Mahnbescheids am 1. Oktober 1997 zugesprochen. Ob sich dieser Anspruch seit der am 1. Mai 2000 in Kraft getretenen Neufassung des § 284 BGB durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) in Anbetracht der Übergangsregelung des Art. 229 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGBGB noch aus § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten läßt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ergibt er sich aus § 291 BGB in Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, der Klägerin stünden gemäß § 11 Abs. 1 VerbrKrG Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. § 11 Abs. 1 VerbrKrG gilt nur für den Zinsanspruch von Kreditinstituten (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 5 m.w.Nachw.), zu denen die Klägerin nicht zählt. Der Zinsanspruch läßt sich der Höhe nach auch nicht auf § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (aaO) stützen. Gemäß Art. 229 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist die neugefaßte Vorschrift nur auf Forderungen anzuwenden, die vom 1. Mai 2000 an fällig werden. Dazu gehört die Forderung der Klägerin nicht. Letztlich ergibt sich die von der Klägerin geforderte Zinshöhe auch nicht aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, was ausreichend wäre (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 aaO). Nach alledem stehen der Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. lediglich Zinsen in Höhe von 4 % zu.
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 14.02.2001 durch Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 547470 |
BGHZ, 7 |
BB 2001, 800 |
DB 2001, 807 |
NJW 2001, 1349 |
BGHR 2001, 313 |
BGHR |
EWiR 2001, 503 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 646 |
WuB 2002, 121 |
WuB 2002, 145 |
ZIP 2001, 641 |
ZMR 2001, 436 |
JuS 2001, 919 |
MDR 2001, 678 |
NJ 2001, 192 |
VRA 2001, 52 |
ZBB 2001, 95 |
FB 2001, 412 |