Leitsatz (amtlich)
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.
Normenkette
BGB § 801
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 12.6.2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung der am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fälligen Laufzeitzinsen i.H.v. insgesamt 9.900 EUR aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 an den Kläger verurteilt worden ist.
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 5.4.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 36.300 EUR - davon auf den Nennbetrag 33.000 EUR und auf am 7.9.2007 fällige Laufzeitzinsen von 3.300 EUR - aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 und der Laufzeitzinsen aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 10 % p.a. seit dem 8.9.2007 aus einem Betrag i.H.v. 33.000 EUR zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Zinsforderung zur Inhaberschuldverschreibung mit der WKN 5 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger macht gegen den beklagten Staat Zinsansprüche aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend.
Rz. 2
Die Beklagte emittierte im Jahr 2000 die 10 % Pan Euro - Anleihe von 2000/2007 im Gesamtnennbetrag von 500 Mio. EUR (Wertpapierkennnummer 5), die in 500.000 unter sich gleichberechtigten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen zu je 1.000 EUR in einer Dauerglobalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft war. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung deutschen Rechts und der Gerichtsstand Frankfurt/M. bestimmt. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen, die Schuldverschreibungen in Höhe ihres Nennbetrags vom 7.9.2000 an mit jährlich 10 % zu verzinsen, wobei die Zinsen jährlich nachträglich am 7. September eines jeden Jahres zahlbar waren. Der Kläger erwarb von der Anleihe 33 Schuldverschreibungen über jeweils 1.000 EUR.
Rz. 3
Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6.1.2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6.2.2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit den von ihm erworbenen Schuldverschreibungen nebst Zinsen aus.
Rz. 4
Mit der im Jahr 2010 eingereichten Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der am 7.9.2007 fällig gewordenen Schuldverschreibungen nebst Fälligkeitszinsen sowie der jeweils am 7. September der Jahre 2002 bis 2007 fällig gewordenen Zinsen gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 33.000 EUR verlangt. Die Beklagte beruft sich u.a. auf Verjährung. Das LG hat der Klage hinsichtlich der Hauptsumme nebst Fälligkeitszinsen ab 1.1.2008 und der ab dem Jahr 2005 fälligen Zinsansprüche stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des am 7.9.2004 fälligen Zinsanspruchs stattgegeben und Fälligkeitszinsen auf die Hauptsumme bereits ab dem 8.9.2007 zuerkannt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fälligen Laufzeitzinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fälligen Laufzeitzinsen zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit bezüglich des am 7.9.2004 fälligen Zinsanspruchs zur Zurückweisung der Berufung sowie in Bezug auf die am 7.9.2005 und 7.9.2006 fälligen Zinsforderungen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.6.2015 - 8 U 93/12, juris) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:
Rz. 7
Dem Kläger stehe neben dem Hauptanspruch auch ein Anspruch auf Zahlung der am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fälligen Laufzeitzinsen zu. Die Zinsforderungen seien nicht verjährt. Hinsichtlich der Verjährung von Zinsansprüchen sei danach zu unterscheiden, ob Zinsscheine i.S.d. § 803 BGB ausgegeben worden seien, ob die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft seien oder ob weder das eine noch das andere der Fall sei. Vorliegend seien die Zinsansprüche in der Globalurkunde mitverbrieft worden. Denn in der Schuldverschreibung heiße es unter Bezugnahme auf die Anleihebedingungen, die Beklagte habe sich insb. verpflichtet, dem "Inhaber der Dauer-Global-Inhaber-Schuldverschreibung vom 7.9.2000 an 10 % p.a. Zinsen auf fünfhundert Millionen Euro zu zahlen". Aufgrund dessen handele es sich bei dem Zinsanspruch um einen "Anspruch aus einer Schuldverschreibung" i.S.d. § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass die in der Globalurkunde verbrieften Zahlungspflichten hinsichtlich der Verjährung nicht anders zu behandeln seien als die dort verbrieften Kapitalzahlungspflichten. Damit sei hier § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB anwendbar, so dass die Zinsansprüche in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an verjährten. Mangels anderweitiger Regelungen in den Anleihebedingungen habe daher hier die Vorlagefrist gem. § 187 Abs. 1 BGB am 8.9.2007 begonnen und gem. § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB 30 Jahre betragen. Diese Frist sei weder im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch bei deren Zustellung abgelaufen.
II.
Rz. 8
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die vom Kläger verlangten, am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fälligen Laufzeitzinsen verjährt sind.
Rz. 9
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt für die Verjährung von Laufzeitzinsen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine nicht § 801 Abs. 1 BGB. Vielmehr sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB anwendbar.
Rz. 10
a) § 801 BGB enthält eine besondere Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung der in einer Schuldverschreibung verbrieften Hauptforderung (Abs. 1) und der in einem Zinsschein verbrieften Zinsforderung (Abs. 2). Die Vorschrift regelt dagegen nicht die Verjährung von Zinsansprüchen, die entweder in der Globalurkunde verbrieft oder gar nicht verbrieft sind. Insoweit bleibt es - was der Senat bereits mit Beschluss vom 14.5.2013 (XI ZR 333/12, juris) entschieden hat - bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Rz. 11
Soweit der Anspruch aus einer Schuldverschreibung verzinslich ist, kann die Verpflichtung zur Zinszahlung gem. § 803 BGB in Zinsscheinen oder aber - neben der in der Regel abstrakten Hauptforderung - in der Schuldverschreibung selbst verbrieft sein (vgl. RGZ 14, 154, 157; RG, JW 1926, 2675; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 803 Rz. 3). Die beiden Fallgestaltungen unterscheiden sich vor allem darin, dass im Falle der Ausgabe von Zinsscheinen die Geltendmachung des Zinsanspruchs nur durch Vorlegung des Kupons möglich ist, während die Haupturkunde nicht mit vorgelegt zu werden braucht und grundsätzlich auch nicht zum Empfang der Zinsleistung berechtigt (vgl. RGZ 14, 154, 160 ff.; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 803 Rz. 3). Des Weiteren bestehen unterschiedliche Regelungen zu Vorlage- und Verjährungsfristen. Für Zinsscheine gilt insoweit die spezielle Regelung des § 801 BGB, wonach die Vorlagefrist vier Jahre beträgt (Abs. 2 Satz 1) und der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlagefrist an verjährt (Abs. 1 Satz 2). Für die in der Haupturkunde mitverbriefte Zinsforderung ist diese Vorschrift dagegen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.
Rz. 12
b) Mangels Ausgabe von Zinsscheinen scheidet eine Anwendung des § 801 Abs. 2 BGB von vornherein aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber auch § 801 Abs. 1 BGB nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur die in der Schuldverschreibung verbriefte Hauptforderung (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 801 Rz. 9).
Rz. 13
aa) Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang der Vorschriften, insb. zu § 797 BGB, wonach die Leistungspflicht nur gegen Aushändigung der Urkunde besteht. Eine solche Aushändigung der Urkunde kommt jedoch bei einer nur in der Globalurkunde verbrieften Zinsforderung nicht in Betracht, wenngleich die Zinszahlung regelmäßig nur an den Inhaber der Haupturkunde erfolgt. Der Inhaber der Urkunde muss diese dem Aussteller gem. § 797 Satz 1 BGB erst bei Fälligkeit und Zahlung der Hauptforderung aushändigen.
Rz. 14
bb) Diese Auslegung wird durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Danach soll die Präklusion nach § 801 BGB einen einfachen und klaren Ausschlusstatbestand für die Geltendmachung von verbrieften Forderungen schaffen und insb. die andernfalls anwendbaren Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung insoweit ausschließen (Motive II, S. 704 = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, II. Band, S. 393; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.10.2005 - XI ZR 353/04, BGHZ 164, 361, 367 f.). Die Länge und der Beginn der Präklusionsfristen wurden in gleicher Weise wie bei der Verjährung festgesetzt. Die insoweit in den Motiven (a.a.O.) genannten Vorschriften der §§ 155, 157, 158, 159 entsprachen den §§ 195, 197, 201 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.).
Rz. 15
Von der Sonderregelung in § 801 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB abgesehen sollten für Zinsforderungen die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten. Der historische Gesetzgeber wollte dem Zinsanspruch - selbst bei der Ausgabe von Zinsscheinen - nicht den Charakter einer abstrakten Obligation beilegen (vgl. Motive II, S. 702 = Mugdan, Bd. II, S. 392). Vielmehr sollte die Zinsforderung - erst recht im Falle einer Mitverbriefung in der Haupturkunde oder gar einer fehlenden Verbriefung - materielle Zinsschuld, d.h. Nebenforderung der betreffenden Hauptobligation (vgl. RGZ 5, 254, 256), bleiben; für die Fragen, ob Zinsen von Zinsen zu zahlen sind oder welche Verjährungsfrist gilt, sollten - soweit das Gesetz keine abweichende Regelungen vorsieht - die allgemeinen Vorschriften anwendbar sein (vgl. Motive, a.a.O.; i.E. ebenso Habersack in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 803 Rz. 2; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 803 Rz. 4).
Rz. 16
Aufgrund dessen ist der historische Gesetzgeber - außer bei in Zinsscheinen verbrieften Zinsforderungen - von der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften und damit der speziellen Bestimmungen über die vierjährige Verjährung von Zinsansprüchen gem. §§ 197, 201 BGB a.F. ausgegangen. Daran hat die Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nur insoweit etwas geändert, als die kurzen Verjährungsfristen durch die allgemeine dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB ersetzt worden sind.
Rz. 17
cc) Die Anwendbarkeit des § 801 Abs. 1 BGB nur auf die verbriefte Hauptforderung, nicht dagegen auf den in der Haupturkunde mitverbrieften Zinsanspruch, entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift wie auch der früheren für Zinsforderungen geltenden kurzen Verjährungsvorschrift des § 197 BGB a.F.
Rz. 18
§ 801 Abs. 1 BGB soll für das in der Regel abstrakte Schuldversprechen eine allgemein geltende Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung treffen, während die Vorschrift die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsregeln auf den Zinsanspruch unberührt lässt. Eine Anwendung dieser Regelung auf den in der Haupturkunde mitverbrieften Zinsanspruch hätte zur Folge, dass für die Zinsforderung eine 30-jährige Vorlagefrist und eine anschließende 2-jährige Verjährungsfrist gelten würden. Dies würde indes dem Zweck des § 197 BGB a.F., ein übermäßiges Anwachsen von Schulden zu verhindern (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.1.1988 - IVb ZR 12/87, BGHZ 103, 160, 169; BGH, Urt. v. 12.6.2001 - XI ZR 283/00, BGHZ 148, 90, 93 f.; v. 27.5.2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rz. 12; v. 15.7.2014 - XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rz. 40), widersprechen. Aufgrund dessen bestand auch im Schrifttum zu §§ 197, 201 BGB a.F. Einigkeit, dass diese Vorschriften nur im Falle der Ausgabe von Zinsscheinen durch § 801 BGB verdrängt würden (vgl. Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 197 Rz. 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 197 Rz. 5; MünchKomm/BGB/Hüffer, 4. Aufl., § 803 Rz. 2; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rz. 7; Staudinger/Peters, BGB, Neubearbeitung 2001, § 197 Rz. 17; Palandt/Sprau, a.a.O., § 803 Rz. 1). An diesem Ergebnis hat sich - wie bereits ausgeführt - durch die Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert (vgl. Habersack in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 803 Rz. 2; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 803 Rz. 4).
Rz. 19
c) Mangels Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 801 Abs. 1 oder 2 BGB nicht in Betracht.
Rz. 20
2. Nach diesen Maßgaben sind die jeweils unterjährig am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fällig gewordenen Zinsansprüche gem. §§ 195, 199 BGB mit Ablauf der Jahre 2007, 2008 und 2009 verjährt. Verjährungshemmende Maßnahmen vor dem 31.12.2009 sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Insoweit bringt auch die Revisionserwiderung nichts Erhebliches vor.
III.
Rz. 21
Das angefochtene Urteil war demnach im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Klage hinsichtlich der am 7.9.2004, 7.9.2005 und 7.9.2006 fällig gewordenen Zinsansprüche als unbegründet erweist, führt dies insoweit - unter Abänderung des Urteils des LG - zu ihrer Abweisung.
Fundstellen
Haufe-Index 9299108 |
BB 2016, 1102 |
NJW 2016, 2806 |
NJW 2016, 9 |
EWiR 2016, 583 |
WM 2016, 819 |
ZIP 2016, 1017 |
JZ 2016, 376 |
MDR 2016, 780 |
ZInsO 2016, 1525 |
ZInsO 2016, 984 |
ZBB 2016, 211 |