Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters. Forderungsverzichte, Überschuldung der Gesellschaft. Stellung des Gesellschaftsvermögens „auf null”. Eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe. Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften
Leitsatz (amtlich)
Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stammkapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden "auf null gestellt", darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschafters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.
Normenkette
GmbHG §§ 30-31
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 05.09.2002; Aktenzeichen 21 U 21/00) |
LG Köln (Urteil vom 29.09.2000) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des OLG Köln v. 5.9.2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hauptklageantrag abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Köln v. 29.9.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
An der im Jahr 1998 in Konkurs gefallenen B. GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) war die K. GmbH (K.), die inzwischen auf die Beklagte verschmolzen worden ist, bis Ende Februar 1996i.H.v. 75 % beteiligt. Die K. stand mit ihrer Tochtergesellschaft in laufender Geschäftsbeziehung, aus der sich ein hoher, von der Gemeinschuldnerin nicht zu begleichender Schuldenbestand in Höhe eines zweistelligen Mio. DM-Betrages entwickelt hatte. Zur Abwendung des bereits seit dem Jahre 1993 sonst unausweichlichen Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gab die K. Rangrücktrittserklärungen ab.
Durch "Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag" v. 2.2.1996 mit Ergänzung v. 21.2.1996 veräußerte die K. mit Wirkung zum 1.3.1996 ihre Mehrheitsbeteiligung an der Gemeinschuldnerin zum Preis von 1 DM an Herrn W.. Ziel des Vertragswerks war es, den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der Gemeinschuldnerin durch Forderungsverzichte der K. zu decken und Herrn W. als dem Erwerber des Unternehmens die Möglichkeit eines Neubeginns zu verschaffen. Teil des Vertragswerks waren neben dem später erklärten Forderungsverzicht der K. die als "Haftungsübernahme" bezeichnete Verpflichtung des Erwerbers W., sämtliche nicht vom Forderungsverzicht erfassten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin ggü. der K. und mit ihr zusammenhängender Unternehmen aus eigenem Vermögen auszugleichen.
Mit Wirkung zum 29.2.1996 erfüllte die K. ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen, womit das Stammkapital der Gemeinschuldnerin - wie es im Berufungsurteil heißt - "auf null gestellt" war. Der K. flossen - vermeintlich in Erfüllung der von Herrn W. übernommenen Zahlungspflicht aus dessen Vermögen, nach dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts aber in Wirklichkeit aus einem von Herrn W. als Vertreter der Gemeinschuldnerin aufgenommenen Kredit - am 29.2.1996 1,25 Mio. DM und am 30.9.1996 weitere 843.856,46 DM zu.
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Gemeinschuldnerin auf dem Wege der Teilklage Zahlung von 800.000 DM (= 409.033,50 EUR) nebst Zinsen. Außer auf andere Rechtsgründe stützt er dieses Begehren auf §§ 30, 31 GmbHG.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers bezüglich des weiter gehenden Zinsanspruchs zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist - bis auf den weiter gehenden zum Gegenstand der Anschlussberufung des Klägers gemachten Zinsanspruch - begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht das Bestehen vertraglicher, deliktischer und bereicherungsrechtlicher Ansprüche verneint hat. Auf der Grundlage der insofern tatrichterlich einwandfreien Feststellungen sind insb. die Auslegung der Verträge v. 2. und 21.2.1996, der vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen einschließlich der Rangrücktrittserklärungen und das Verständnis über Inhalt und Tragweite des "Gesellschafterzuschusses" vollständig, rechtlich möglich und frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Mit ihren hiergegen vorgetragenen Angriffen begibt sich die Revision unzulässigerweise auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
II. Scheiden danach vertragliche Ansprüche des Klägers aus, ist für die mit der Anschlussberufung verfolgte, auf § 353 HGB abstellende Forderung, Zinsen bereits ab dem 26.2.1996 zuzusprechen, kein Raum.
III. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht auch auf die Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) gestützte Erstattungsansprüche für nicht gegeben erachtet hat. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Ansicht wäre allein dann zutreffend gewesen, wenn - wie dies in den Verträgen v. 2. und 21.2.1996 vorgesehen worden war - nach der Beendigung der Gesellschafterstellung der K. und nach deren in diesem Zusammenhang ausgesprochenem Teil-Forderungsverzicht die Gemeinschuldnerin aus ihrem Vermögen an ihre ehemalige Gesellschafterin keine Zahlungen auf die früher begründeten Forderungen mehr erbracht hätte. Entsprechendes hat das Berufungsgericht zwar angenommen, den darin liegenden schweren Verfahrensverstoß aber mit Recht durch seinen Tatbestandsberichtigungsbeschluss v. 25.11.2002 korrigiert. Danach steht fest, dass nicht Herr W. als Erwerber des Geschäftsanteils der K. die offenen Restforderungen der Veräußerin gegen die Gemeinschuldnerin beglichen hat, sondern dass die Gesellschaft selbst mit von ihr aufgenommenen Kreditmitteln die Ansprüche ihrer Gesellschafterin befriedigt hat. Hierin liegt - wie der Kläger zutreffend geltend macht - ein die Erstattungspflicht (§ 31 GmbHG) der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der K. auslösender Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. Mit dem am 29.2.1996 wirksam werdenden Teil-Forderungsverzicht der K. wurde das Stammkapital der Gemeinschuldnerin nicht wieder hergestellt. Es wurde lediglich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ausgeglichen, sodass damit - ohne Berücksichtigung inzwischen entstandener weiterer Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin - das Gesellschaftsvermögen "auf null gestellt" war. In Wirklichkeit war die Überschuldungssituation der Gesellschaft durch diesen Teil-Forderungsverzicht nicht behoben. Denn der neue Alleingesellschafter W. hatte in Vertretung der Gesellschaft einen Kredit aufgenommen, mit dem die Gemeinschuldnerin ebenfalls am 29.2.1996 die von dem Teilverzicht nicht erfassten weiteren Ansprüche der K. in Höhe eines Teilbetrages von 1,25 Mio. DM befriedigte. Die bereits spätestens seit 1993 bestehende Krise der Gesellschaft (§ 32a Abs. 1 GmbHG) war danach nicht behoben, was zur Folge hat, dass die spätere Gemeinschuldnerin auf die unstreitig als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen der bisherigen Gesellschafterin nicht zahlen durfte (st.Rspr., BGH v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1 [6 f.] = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098; Urt. v. 2.4.2001 - II ZR 261/99, MDR 2001, 947 = GmbHR 2001, 473 = BGHReport 2001, 604 = ZIP 2001, 839) und die dem zuwider geleistete Zahlung zu erstatten ist.
Da schon die Zahlung i.H.v. 1,25 Mio. DM am 29.2.1996 ihrer Höhe nach die Teilklageforderung abdeckt, bedarf es keiner Entscheidung, ob - wofür allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einiges spricht - auch bis zur Begleichung der weiteren Forderung der K. i.H.v. 843.856,46 DM durch die Gemeinschuldnerin am 30.9.1996 die Krise fortgedauert hat, auch diese Zahlung verboten war und einen entsprechenden Erstattungsanspruch ausgelöst hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1297217 |
BB 2005, 177 |
DB 2005, 217 |
DStR 2005, 119 |
DStZ 2005, 207 |
NWB 2005, 660 |
BGHR 2005, 510 |
EBE/BGH 2005, 5 |
GmbH-StB 2005, 40 |
GmbH-StB 2005, 73 |
NJW-RR 2005, 337 |
NZG 2005, 179 |
StuB 2005, 476 |
WM 2005, 134 |
WuB 2005, 293 |
ZIP 2005, 163 |
GmbHR 2005, 230 |
SJ 2005, 34 |