Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährungsrechtliche Bedeutung vor Inkrafttreten des Einigungsvertrags anerkannter Schadensersatzansprüche aus Unfällen gegen die Deutsche Reichsbahn
Leitsatz (amtlich)
Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadensersatzansprüchen nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR gegen die Deutsche Reichsbahn aus Unfällen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages.
Normenkette
EGBGB Art. 231 § 6; DDR:ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 4; DDR:ZGB § 476 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 2) und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Brandenburg vom 14.6.2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2) erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt/O. vom 16.12.2005 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Beklagte) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn der ehemaligen DDR aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen Leistungen in Anspruch, die sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Brandenburg an den Geschädigten H. zu erbringen habe.
[2] Der damals neun Jahre alte H. erlitt am 22.9.1988 während der Benutzung einer S-Bahn der Deutschen Reichsbahn auf dem Gelände des Bahnhofs Petershagen-Nord einen Unfall, als er bei bereits geschlossenen Türen beim Anfahren auf den Zug aufspringen wollte, sich dazu am Türgriff festhielt und mit dem linken Fuß zwischen S-Bahn und Bahnsteigkante geriet, wodurch er zu Boden fiel und sich schwere Verletzungen zuzog.
[3] Mit Schreiben vom 19.1. erkannte die Deutsche Reichsbahn ihre Einstandspflicht an. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
"... haben wir davon Kenntnis erhalten, dass Ihr Kind ... am 22.9.1988 auf dem Haltepunkt Petershagen Nord einen Unfall erlitten hat und körperlich zu Schaden gekommen ist. Im Ergebnis geführter Ermittlungen zu dem Unfallereignis teilen wir Ihnen mit, dass die Deutsche Reichsbahn ihre Verantwortlichkeit anerkennt. Das Anerkenntnis der Deutschen Reichsbahn beinhaltet gegenwärtige und auch Folgeschäden des Unfalles. ... Wir bitten Sie, uns die Forderungen zu beziffern und nach Möglichkeit durch Unterlagen nachzuweisen. Die Deutsche Reichsbahn ist bemüht, berechtigte Ansprüche unverzüglich zu erfüllen."
[4] Mit Schreiben vom 17.7.1990 teilte die Deutsche Reichsbahn mit, sie halte nach Auswertung des ärztlichen Gutachtens eine Ausgleichszahlung gem. § 338 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19.6.1975 (GBl. DDR I 1975 Nr. 27 S. 465; im Folgenden: ZGB) i.H.v. 10.000 Mark für angemessen.
[5] Mit ihrer im Jahr 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Erstattung von ihr an den Verletzten wegen dessen bleibender Schäden bis zum 14.2.2005 angeblich erbrachter Leistungen i.H.v. 91.434,54 EUR sowie Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten. Das LG hat die Klage auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin sämtliche nach § 116 SGB X übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, die diese aufgrund des Unfalls an den Geschädigten erbracht hat oder zukünftig erbringt. Es hat die Revision zugelassen, weil die analoge Anwendung von § 116 SGB X auf rechtsgeschäftliche Ansprüche von grundsätzlicher Bedeutung sei.
Entscheidungsgründe
I.
[6] Das Berufungsgericht stützt den Feststellungsausspruch auf das Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 19.1.1989. Dieses enthalte ein schriftliches Schuldanerkenntnis i.S.v. § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB und nicht nur ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Die Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis seien analog § 116 SGB X auf die Klägerin als zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen. § 116 SGB X finde seit dem 1.1.1991 im Beitrittsgebiet Anwendung und erfasse auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Unfällen, die sich zuvor ereignet hätten. Die Vorschrift sei auch auf rechtsgeschäftliche Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis anzuwenden. Zu einem früheren Übergang der Schadensersatzansprüche auf etwa zuständige Leistungsträger der ehemaligen DDR sei es mangels tatsächlicher Erbringung von Leistungen nicht gekommen.
[7] Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die am 19.1.1989 in Gang gesetzte zehnjährige Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB sei gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB mit Wirksamwerden des Beitritts durch die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I, 3138; im Folgenden: a.F.) ersetzt worden. Dahinstehen könne, ob ein Schuldanerkenntnis nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB darstelle oder ob es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des ZGB handle, da auch im letzteren Fall - mangels Bestehens einer kürzeren Verjährungsfrist nach dem BGB für ein derartiges Rechtsgebilde - die dreißigjährige Regelfrist nach § 195 BGB a.F. anzuwenden sei. Diese Frist sei zwar durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf eine dreijährige Frist verkürzt worden, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1.1.2002 zu laufen begonnen habe und grundsätzlich zum 31.12.2004 abgelaufen sei. Doch sei wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien die Verjährung jedenfalls zwischen dem 5.7.2002 und dem 2.6.2003 nach § 203 BGB gehemmt gewesen, so dass die Klage noch vor Vollendung der Verjährung zugestellt sei.
[8] Der Zahlungsantrag sei dagegen unbegründet, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet zu haben.
II.
[9] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des LG, das die Klage insgesamt abgewiesen hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls bestehen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Es kann auch auf sich beruhen, dass, sollte ein Anspruchsübergang auf die Klägerin erfolgt sein, das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden könnte, weil es insoweit nur auf die Leistungsverpflichtung der Klägerin und nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Zahlungen tatsächlich erbracht hat (vgl. etwa BGHZ 48, 181, 184; BGH BGHZ 155, 342, 346 ff.; v. 28.3.1995 - VI ZR 244/94, VersR 1995, 600, 601; OLG Brandenburg NJ 1996, 263; Kasseler Kommentar/Kater, 58. Erg. Lieferg., § 116 SGB X Rz. 27). Denn etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt.
[10] 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf die streitgegenständlichen Ansprüche nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschrift des § 195 BGB a.F. nicht anzuwenden.
[11] a) Art. 231 § 6 EGBGB beruft die Vorschriften des BGB a.F. über die Verjährung zur Anwendung, die für diejenigen Ansprüche nach dem BGB a.F. maßgebend sind, welche den im Streitfall möglicherweise begründeten Ansprüchen entsprechen oder ihnen wenigstens funktionell vergleichbar sind (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Bearb. 2003, Art. 231 § 6 EGBGB Rz. 66). Da nach Art. 232 § 1 EGBGB für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland entstanden ist, das Recht der ehemaligen DDR maßgebend bleibt, sind für die erforderliche rechtliche Einordnung des in dem Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 19.1.1989 enthaltenen Anerkenntnisses die Vorschriften des ZGB maßgebend. Für die Einordnung etwaiger aufgrund des Unfallereignisses gegen die Deutsche Reichsbahn bestehender Schadensersatzansprüche gilt nach Art. 232 § 10 EGBGB Entsprechendes, soweit die Einstandspflicht aus einer unerlaubten Handlung (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 101/04, VersR 2005, 699) oder aus einem Tatbestand der Gefährdungshaftung (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., Art. 232 § 10 EGBGB Rz. 8) folgt. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BGH BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161f.; v. 1.3.2005 - VI ZR 101/04 -, a.a.O., S. 699 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der im Streitfall in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
[12] b) Auf einen Anspruch aus einem selbständigen abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB war nach dem bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht zwar die Verjährungsvorschrift des § 195 BGB a.F. anzuwenden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 780 Rz. 8; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 38 Rz. 17). Im Streitfall kommen jedoch keine einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entsprechenden oder vergleichbaren Ansprüche in Betracht; denn die mit Schreiben vom 19.1.1989 abgegebene Erklärung stellt nach dem ZGB kein selbständiges abstraktes Schuldanerkenntnis dar.
[13] aa) Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR war das abstrakte Schuldanerkenntnis dem ZGB fremd und mit Inhalt und Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 45 Abs. 3 ZGB) unvereinbar (OG, NJ 1987, 385, 386); die Instanzrechtsprechung ist dem gefolgt (vgl. BezG Erfurt, NJ 1989, 338 f.; vgl. auch OLG Jena OLG-NL 1997, 204, 208; ebenso Pleyer/Stückradt, ROW 1989, 321, 322) und Entsprechendes galt im Anwendungsbereich des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25.3.1982 (GBl. DDR I 1982 Nr. 14 S. 293; vgl. Friedel, Wirtschaftsrecht 1975/3, Beilage, S. I). Dem lag wohl die Vorstellung zugrunde, eine absolute Verselbständigung eines Rechtsgrundes für eine Verpflichtung durch Anerkenntnis sei nicht wirksam; vielmehr bedürfe es stets einer bestimmten Verbindung zum konkreten, den Anlass für die Abgabe des Anerkenntnisses bildenden Schuldgrund (vgl. Mühlmann, NJ 1985, 332; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, 1984, S. 96), um zu verhindern, dass durch Vertragsgestaltung gesetzlich gewährte Rechte beeinträchtigt oder einem Partner im Gesetz nicht vorgesehene Pflichten auferlegt würden, was einen Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB nach dessen § 45 Abs. 3 darstelle (vgl. Kommentar zum ZGB, 1985, Anm. 3 zu § 45 ZGB; Uebeler, ROW 1990, 225, 227; vgl. auch Friedel, a.a.O.). Für diese Beurteilung spricht, dass das ZGB den §§ 780, 781 BGB entsprechende Vorschriften nicht enthält (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1996, 611, 613; Westen/Schleider, a.a.O.; Pleyer/Stückradt, a.a.O.; Uebeler, a.a.O., S. 226); rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Behandlung des abstrakten Schuldanerkenntnisses bestünden grundsätzlich nicht.
[14] Andererseits geht auch die Zivilrechtsordnung der DDR, wie etwa §§ 474 Abs. 1 Nr. 4 und 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB zeigen, von der rechtlichen Möglichkeit eines Schuldanerkenntnisses aus (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; Lehrbuch Zivilrecht, a.a.O.; vgl. auch OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208). Im Anschluss daran hat ein Teil der Rechtsliteratur zum ZGB u.a. unter Rückgriff auf den Wortlaut des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Existenz und grundsätzliche Zulässigkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses auch für das Zivilrecht der DDR hergeleitet (vgl. Mühlmann, a.a.O.; Uebeler, a.a.O.), allerdings ebenfalls nur in den durch § 45 Abs. 3 ZGB gesetzten Grenzen (Mühlmann, a.a.O.; Uebeler, a.a.O.; vgl. auch Westen/Schleider, a.a.O.; OLG Jena OLG-NL 1997, 204, 208). Ob diese im Streitfall eingehalten wären, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung.
[15] bb) Denn schon der Auslegung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom 19.1.1989 enthalte ein Schuldanerkenntnis, das selbständige Ansprüche auf Schadensausgleich rechtsgeschäftlich begründe, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zwar ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 29.1.2002 - VI ZR 230/01, VersR 2002, 474 m.w.N.; v. 28.1.2003 - VI ZR 263/02, VersR 2003, 452). Solche Fehler liegen hier aber vor.
[16] (1) Nach den im Streitfall gem. Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen des Rechts der ehemaligen DDR ist das Erklärte in seiner objektiven Bedeutung maßgebend (vgl. Lehrbuch Zivilrecht, a.a.O., S. 206 unter 3.3.2.1.; OLG Jena OLG-NL 1994, 220, 221). Ob eine Einigung zwischen Parteien, die auch das Anerkenntnis eines Partners über das Bestehen seiner Verpflichtung beinhalten konnte, nur eine Klarstellung, Präzisierung oder vertragliche Änderung eines bestehenden Schuldverhältnisses beinhalten oder ob mit ihr ein neues Rechtsverhältnis begründet werden sollte, entschied sich auch unter Geltung des ZGB grundsätzlich nach dem Willen des Anerkennenden bzw. dem der Parteien; in der Regel begründete eine Einigung kein neues Rechtsverhältnis (vgl. Lehrbuch Zivilrecht, a.a.O., S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 90 f. unter 5.1.4.; Mühlmann, a.a.O.). An das Zustandekommen einer neuen selbständigen Verpflichtung knüpfte das ZGB folglich keine grundsätzlich anderen Anforderungen als sie die Rechtsprechung für das abstrakte Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 780, 781 BGB aufgestellt hat. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen bzw. Anerkenntnis zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 780 Rz. 4).
[17] (2) Anders als das Berufungsgericht meint, spricht bereits der Wortlaut der Erklärung vom 19.1.1989 gegen die Annahme, mit ihr sei eine selbständige Verpflichtung rechtsgeschäftlich begründet worden. Wenn die Deutsche Reichsbahn ihre "Verantwortlichkeit" für den Unfall "im Ergebnis geführter Ermittlungen" anerkennt, legt schon dies nahe, dass eine als bestehend erkannte Verpflichtung zum Schadensersatz bestätigt und damit außer Streit gestellt, nicht aber eine von der bereits bestehenden Haftung verschiedene Einstandspflicht neu begründet werden sollte.
[18] (3) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu §§ 780, 781 BGB ist ein selbständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 14.10.1998 - XII ZR 66/97 -, a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.2.2002 - VI ZR 288/00, VersR 2002, 996, 997; v. 28.1.2003 - VI ZR 263/02 -, a.a.O.). Diese Auslegungsregel kann auch unter der Geltung des ZGB Anwendung finden, da dieses ebenfalls entscheidend auf den Parteiwillen abstellt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt die Erklärung den Grund der Haftung, den die Reichsbahn anerkannte, zweifelsfrei erkennen, indem sie ausdrücklich und mehrfach auf den Unfall vom 22.9.1988 Bezug nimmt. Damit war für jeden mit der Sache Befassten eine eindeutige Zuordnung der Anerkenntniserklärung zu dem Unfallereignis hergestellt. Der Schuldgrund für die Haftung war so konkret angegeben, dass die Wertung der Erklärung als rechtsgeschäftlich neu begründete, selbständige Verpflichtung auch aus diesem Grund fern liegt (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1998 - XII ZR 66/97 -, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 263/02 -, a.a.O.). Zusätzliches Indiz dafür, dass der Verpflichtungswille der Reichsbahn über die bloße Bestätigung ihrer sich aus den Bestimmungen des ZGB nach ihrer Auffassung ergebenden Schadensersatzhaftung bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht hinausreichte, ist außerdem die Erwähnung der Vorschrift des § 338 Abs. 3 ZGB in dem Schreiben vom 17.7.1990.
[19] (4) Konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, mit der Erklärung vom 19.1.1989 sei eine von dem in ihr genannten Schuldgrund losgelöste selbständige Zahlungsverpflichtung begründet worden, sind demgegenüber weder festgestellt noch ersichtlich. Auch die Revisionserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf. Der Erklärung keine selbständige Verpflichtung zu entnehmen, reduziert sie auch nicht zwangsläufig auf ein allein der Unterbrechung der Verjährung dienendes Anerkenntnis i.S.v. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Denn auch ihre Einordnung als bloße Klarstellung, Präzisierung oder vertragliche Änderung möglicherweise bestehender Schadensersatzansprüche schließt nicht aus, dass sie Unsicherheit über Bestehen und Umfang solcher Ansprüche beseitigte, etwa indem die Reichsbahn ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach bestätigte und sich damit zugleich ihrer etwaigen Einwände begab, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden (vgl. §§ 232 Abs. 1, 345 Abs. 1, 343 Abs. 1 und 2 ZGB; Bergner/Thiele, Zeitschrift für den Internationalen Eisenbahnverkehr 85 [1977], 99 f.) oder der Verletzte sei für den Schaden mitverantwortlich gewesen (vgl. §§ 341, 348 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele, a.a.O., S. 101).
[20] Da mithin Ansprüche, die solchen aus einem selbständigen abstrakten Schuldanerkenntnis i.S.d. § 781 BGB entsprechen, nach den Umständen des Streitfalles nicht in Betracht kommen, ist § 195 BGB a.F. auch nicht aus diesem Grund die nach Art. 231 § 6 EGBGB maßgebende Verjährungsvorschrift des BGB.
[21] c) § 195 BGB a.F. ist im Streitfall im Rahmen des Art. 231 § 6 EGBGB auch nicht deshalb anzuwenden, weil den aufgrund des Unfalls vom 22.9.1988 gegen die Reichsbahn etwa begründeten Schadensersatzansprüchen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Beförderungsvertrags nach dem BGB a.F. entsprächen. Dies liegt zwar deshalb nicht fern, weil der Verletzte den Unfall als Fahrgast der Deutschen Reichsbahn erlitten hat, es sich also um Verletzungen handelte, die nach dem auch insoweit maßgebenden Recht der ehemaligen DDR (Art. 232 § 1 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 101/04 -, a.a.O., S. 699) während einer Personenbeförderung auf vertraglicher Grundlage entstanden (§ 231 ZGB; vgl. zur Einordnung der Personenbeförderung durch die Deutsche Reichsbahn als zivilrechtliche Vertragsbeziehung Lehrbuch Zivilrecht, Teil 2, 1981, S. 80 f. unter 6.8.2.1.; Lübchen, StuR 1975, 181, 187; Bergner/Thiele, a.a.O., S. 69 ff.; Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 180). Nach dem BGB in der bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung haftete die Eisenbahn für Personenschäden, die Fahrgäste bei der Beförderung erlitten, u.a. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (vgl. Finger, Eisenbahntransportrecht, Stand: 1999, vor §§ 8-19 EVO Anm. 6a und b aa; Tavakoli, Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 322 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 12 HaftpflG Rz. 133); diese Ansprüche unterlagen der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB a.F. (vgl. Finger, a.a.O., vor §§ 8-19 EVO Anm. 7a). Die im Streitfall etwa bestehende Haftung der Reichsbahn für den Unfall entspricht jedoch nicht einer solchen Einstandspflicht. Sie ist vielmehr aus Sicht des BGB einer Haftung aus unerlaubter Handlung bzw. dem Haftpflichtgesetz vergleichbar mit der Folge, dass insoweit nicht § 195 BGB a.F., sondern § 852 BGB a.F. im Rahmen des Art. 231 § 6 EGBGB heranzuziehen ist.
[22] aa) Eine Haftung der Reichsbahn für die Unfallfolgen kommt im Streitfall aus der erweiterten Verantwortlichkeit nach §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB in Betracht, bei der es nach §§ 335, 343 Abs. 1 ZGB auf ein Verschulden nicht ankommt, weil eine Haftungsbefreiung nach §§ 333, 334 ZGB ausgeschlossen ist (vgl. Kommentar zum ZGB, a.a.O., Anm. 1.1 zu § 232 ZGB; Lehrbuch Zivilrecht, a.a.O., S. 82 unter 6.8.2.2.; Zetzschke/Joachim, NJ 1976, 708, 711; Bergner/Thiele, a.a.O., S. 99 f.; Bergner/Lange/Teuchert, Wissenschaftliche Zeitschrift der Hochschule für Verkehrswesen, 1978, S. 225, 230 f.), und die folglich grundsätzlich bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses bestand (vgl. § 343 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele, a.a.O., S. 100; Bergner/Lange/Teuchert, a.a.O., S. 231). Die Zielrichtung des ZGB ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. BGH BGHZ 126, 87, 93 f.; v. 1.3.2005 - VI ZR 101/04 -, a.a.O., S. 700). Die Regelungen des Fünften Teils des ZGB (u.a. §§ 330 ff., 343 ff. ZGB) waren auf die Haftung innerhalb von Vertragsbeziehungen grundsätzlich unanwendbar, soweit nicht das Vertragsrecht (§§ 93, 232 Abs. 1 ZGB) ihre Anwendbarkeit besonders bestimmte (vgl. Kommentar zum ZGB, a.a.O., Anm. 0 zu § 93 ZPO, Vorbem. zu §§ 323 ff. ZGB; Posch, Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, 1979, S. 15; Macke, FS für Steffen, 1995, S. 289, 295). Das spricht dafür, dass nach dem ZGB im Streitfall nur eine Haftung aus einem Anspruch aus den über die Verweisung in § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB anwendbaren Bestimmungen der §§ 330 ff. ZGB in Betracht kam und keine Anspruchskonkurrenz aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung bestand (vgl. Posch, a.a.O.; in Bezug auf § 93 ZGB Posch, NJ 1974, 726, 731; ders., StuR 1975, 207, 215; ders., NJ 1977, 10, 11; Göhring, NJ 1979, 136 f.; Roggemann, Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung der DDR mit Nebengesetzen, 1976, S. 55; Westen, a.a.O., S. 238). Obwohl das Zivilrecht der ehemaligen DDR Verletzungen von Fahrgästen bei der Personenbeförderung als Schäden aus nicht gehöriger Erfüllung des Personenbeförderungsvertrags ansah (vgl. Bergner/Thiele, a.a.O., S. 99; Bergner/Lange/Teuchert, a.a.O., S. 230; Fritsche/Posch/Wedekind, NJ 1988, 72, 74), unterstellt § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Haftung den Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen (§§ 330 ff., 343 ff. ZGB). Das legt nahe, dass es sich bei dem in Frage kommenden Anspruch aus Sicht des ZGB um einen außervertraglichen handelte (vgl. Posch, StuR 1975, 207, 215, 217). Nach dem BGB wäre er dann verjährungsrechtlich ebenso einzuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 101/04 -, a.a.O.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239).
[23] bb) Abgesehen davon ist auf den im Streitfall in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB ab dem Wirksamwerden des Beitritts schon deshalb nicht die dreißigjährige Frist des § 195 BGB a.F., sondern die dreijährige des § 852 BGB a.F. anzuwenden, weil die mögliche Einstandspflicht unabhängig von Verschulden bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses besteht (soeben unter aa) und damit funktionell eine Gefährdungshaftung darstellt, jedenfalls soweit es, wie im Streitfall, um die Verursachung von Gesundheitsschäden geht. Zumindest in diesem Umfang ist sie der Haftung nach dem Haftpflichtgesetz vergleichbar, obwohl diese - anders als die über § 232 Abs. 1 ZGB begründete Einstandspflicht (vgl. Bergner/Thiele, a.a.O., S. 100 f.; Bergner/Lange/Teuchert, a.a.O., S. 231) - erst an der Grenze höherer Gewalt endet (§ 1 Abs. 2 HaftPflG) und durch Haftungshöchstgrenzen beschränkt ist (§ 9 HaftpflG). Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt es, auf die im Streitfall in Betracht kommenden Ansprüche die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich nach dem ZGB um vertragliche oder außervertragliche Ansprüche handelt. Entsprechend hat der Senat (BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 101/04 -, a.a.O., S. 700; vgl. auch OLG Naumburg, a.a.O., S. 239 f.) Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB wegen ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit dem sich aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. ergebenden Anspruch allein der Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. ungeachtet dessen unterworfen, ob die Einstandspflicht als vertragliche oder außervertragliche einzustufen war.
[24] d) Das Anerkenntnis vom 19.1.1989 veränderte die infolge des Unfalls möglicherweise nach dem ZGB entstandenen Schadensersatzansprüche nicht in einer Weise, die ab Wirksamwerden des Beitritts die Anwendung von § 195 BGB a.F. erlaubt hätte. Dass mit dem Anerkenntnis, anders als es das Berufungsgericht für möglich hält, kein selbständiger, dem BGB unbekannter Anspruch rechtsgeschäftlich neu begründet worden ist, ergibt sich schon aus früheren Darlegungen (oben unter b bb). Es ist ferner nichts dafür ersichtlich oder festgestellt, dass das Anerkenntnis den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung in einer Art und Weise verändert hätte, die die möglichen Schadensersatzansprüche einem in der Frist des § 195 BGB a.F. verjährenden vergleichbar gemacht hätte oder dazu zwänge, sie mangels Vergleichbarkeit zu einem dem BGB a.F. bekannten Institut der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB a.F. zu unterstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats verändern insb. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber, auch hinsichtlich der Verjährungsfrist, nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350, 1351 m.w.N.); dass für die Rechtslage nach dem ZGB anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch das im Streitfall abgegebene Anerkenntnis ließ somit - selbst wenn es Einwendungen der Reichsbahn in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen hätte (dazu oben b bb [4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grundsätzlich unverändert, und zwar selbst dann, wenn sich seine verjährungsrechtliche Relevanz nach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beschränkt (zu ihr BGH, Urt. v. 1.3.2005 - VI ZR 101/04 -, a.a.O., S. 702; v. 20.6.2006 - VI ZR 78/04, VersR 2006, 1646, 1647), sondern es stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt hätte, nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die Anwendbarkeit von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf Anerkenntnisse von Zahlungsverpflichtungen beschränkte, mit denen - soweit darin nicht ein Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB lag (s. oben b aa) - ein neuer Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung begründet und nicht nur eine bereits bestehende Verpflichtung lediglich bestätigt oder bekräftigt wurde (so Mühlmann, a.a.O.; Uebeler, a.a.O., S. 226), was hier nicht der Fall war. Denn selbst wenn § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB neben § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB auf das hier vorliegende, allenfalls bestätigende Anerkenntnis anzuwenden wäre (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg VIZ 1996, 611, 613; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 91), ist nicht ersichtlich, warum die Wirkung dieser Vorschrift über die Inkraftsetzung einer zehnjährigen Verjährungsfrist hinausgehen sollte.
[25] 2. Ist § 195 BGB a.F. ab Wirksamwerden des Beitritts demnach nicht anzuwenden, sind die geltend gemachten Ansprüche, sollten sie bestehen und auf die Klägerin übergegangen sein, jedenfalls verjährt.
[26] a) Unabhängig davon, ob auf die streitgegenständlichen Ansprüche nach dem Recht der ehemaligen DDR die Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB oder aufgrund des Anerkenntnisses vom 19.1.1989 die des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Anwendung fand, waren die Ansprüche nach diesem Recht am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verjährt. Weshalb fanden nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des BGB Anwendung, wobei sich der Verjährungsbeginn gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiterhin nach den Vorschriften des ZGB bestimmte. Da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. kürzer ist als die nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZGB in Betracht kommenden Fristen von vier bzw. zehn Jahren, konnte sie jedoch frühestens am 3.10.1990 beginnen (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und lief von dem Zeitpunkt an, in welchem Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen vorlag (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wann dies der Fall war und ob es hierfür auf die Kenntnis der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ankommt oder ob sie sich eine etwa früher von dem Verletzten bzw. seiner Familie erlangte Kenntnis entgegenhalten lassen muss, bedarf aber dann keiner Entscheidung, wenn jedenfalls die nach dem ZGB maßgebende längere Verjährungsfrist vollendet ist (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. BGHZ 156, 232, 241).
[27] b) Das ist hier der Fall, selbst wenn durch die Schreiben der Reichsbahn vom 19.1.1989 und vom 17.7.1990 nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB die Verjährung unterbrochen worden sein sollte (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) mit der Folge des Neubeginns der Verjährung am 1.2.1989 bzw. am 1.8.1990 (vgl. § 476 Abs. 2 ZGB): Sollte das Anerkenntnis vom 19.1.1989 die Voraussetzungen von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB erfüllt haben (dazu oben 1d), so war die Zehnjahresfrist nach dieser Vorschrift spätestens am 1.2.1999 bzw. am 1.8.2000 unabhängig davon abgelaufen, ob sich der Beginn der Verjährung nach § 475 Nr. 2 ZGB oder nach § 475 Nr. 3 ZGB bestimmte. Denn im ersten Fall wäre jedenfalls die kenntnisunabhängige Zehnjahresfrist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB (vgl. BGH BGHZ 126, 87, 95) längstens in diesem Zeitraum vollendet gewesen, im zweiten Fall wäre die Zehnjahresfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB kenntnisunabhängig spätestens in dem von § 476 Abs. 2 ZGB bestimmten Zeitpunkt angelaufen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Ansprüche ab dem 1.2.1989 bzw. dem 1.8.1990 nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil, a.a.O., S. 96). War § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf das Anerkenntnis vom 19.1.1989 dagegen nicht anwendbar, so war die Verjährungsfrist spätestens mit dem Ablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Frist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB und damit ebenfalls spätestens am 1.2.1999 bzw. am 1.8.2000 vollendet.
[28] c) Tatsachen, die Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände im Zeitraum bis 1.2.1999 bzw. 1.8.2000 ausfüllen könnten, hat das Berufungsgericht, von der Klägerin unbeanstandet, nicht festgestellt. Etwa bestehende Ansprüche sind mithin - auch bereits im Zeitpunkt der vom Berufungsgericht angenommenen Verhandlungen - verjährt, so dass es auf die Frage eines Übergangs der Ansprüche auf die Klägerin nicht mehr ankommt.
[29] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2093480 |
BGHR 2009, 339 |
EBE/BGH 2009 |
NJW-RR 2009, 671 |
VRS 2009, 29 |
VersR 2009, 368 |