Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von anteilig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Avalprovisionen. Bezahlung von Avalen für die Bereitstellung des Avalrahmens
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt gemäß § 116 S. 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung.
2. Soweit der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, muss der Insolvenzverwalter dies für und gegen die Masse gelten lassen.
3. § 41 InsO erfasst nur betagte Forderungen. Eine analoge Anwendung für befristete oder bedingte Forderungen ist nicht möglich.
Normenkette
InsO § 115 Abs. 1, § 116 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Avalprovisionen in Höhe von 316.136,74 EUR, welche die Schuldnerin anteilig für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt hat.
Rz. 2
Die Beklagte war Mitglied eines Sicherheitenpoolvertrages mit Banken und Kreditversicherern, deren Mitglieder sich verpflichtet hatten, der Schuldnerin aufgrund jeweils gesonderter Vereinbarung eigenständige Avallinien zur Verfügung zu stellen. Mit gesonderten Vereinbarungen, zuletzt derjenigen vom 6. Januar 2004, hatte die Beklagte der Schuldnerin eine Avalkreditlinie bis zur Höhe von 91.681.281 EUR eingeräumt. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kautionsversicherung zugrunde. Die Prämie wurde gemäß § 6 dieser Bedingungen jeweils aus den ausgereichten Avalen berechnet. Sie betrug zuletzt 1,1 v.H. der jeweils ausgereichten Bürgschaftssumme pro Jahr und pro rata temporis. Die Zahlung erfolgte jährlich im Voraus. Nach unterjähriger Ausbuchung von Avalen wurde ein im Hinblick auf die in Anspruch genommene Zeit zuviel gezahlter Betrag der Schuldnerin wieder gutgeschrieben. Außerdem wurde pro Abrechnungszeitraum zuletzt eine Mindestprämie von 40 EUR für Inlandsavale und 120 EUR für Auslandsavale sowie jeweils eine Ausfertigungsgebühr pro Aval berechnet.
Rz. 3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlten Prämien zu. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien entfallen. Die Beklagte habe von diesem Zeitpunkt an keine Leistung mehr für die Schuldnerin erbracht. Hierzu sei sie auch nicht mehr verpflichtet gewesen. Ihr stünden aber auch keine Gegenansprüche mehr zu. Der Kautionsversicherungsvertrag sei auf Regress angelegt gewesen. Das Risiko der Beklagten sei hierdurch und durch die gestellten Sicherheiten abgesichert worden. Die zu zahlenden Prämien seien auch im konkreten Fall die Gegenleistung für die von der Beklagten vorgenommene Geschäftsbesorgung gewesen, nämlich die Bereitstellung des Avalrahmens und der anhaltenden Bereitschaft, Avale auszugeben. Dass sich die Prämie nicht an der Höhe des eingeräumten Limits orientierte, sondern an Höhe und Laufzeit der einzelnen Avale, sei unerheblich, weil es sich insoweit lediglich um eine verfeinerte Berechnung der Versicherungsprämie handele.
II.
Rz. 6
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung stand. Die Beklagte hat die Prämie für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ohne Rechtsgrund vereinnahmt.
Rz. 7
1. Der zwischen der Beklagten und der Schuldnerin geschlossene Kautionsversicherungsvertrag ist rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Er erlosch gemäß § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft ohne Einschränkung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 – IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 9 f; v. 18. Januar 2007 – IX ZR 202/65, ZIP 2007, 543 Rn. 7 [BGH 18.01.2007 – IX ZR 202/05]; v. 24. Juni 2010 – IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 10).
Rz. 8
2. Die Prämien für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Beklagte ohne rechtlichen Grund erhalten, weil der Kautionsversicherungsvertrag ab diesem Zeitpunkt erloschen ist. Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Vertrages konnte die Beklagte keine Rechte mehr gegen die Masse erlangen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 9; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 11).
Rz. 9
3. Für die von der Schuldnerin bezahlten Prämien würde nur dann für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsgrund bestehen, wenn sie als Gegenleistung für die von der Beklagten eingeräumten einzelnen Avale bezahlt worden wären.
Rz. 10
Die Beklagte hätte das Risiko, für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Prämie mehr zu erhalten, durch Vereinbarung einer Einmalprämie für einzelne ausgereichte Bürgschaften vermeiden können (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 19; v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 18; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 13). Denn soweit der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, muss der Verwalter dies für und gegen die Masse gelten lassen (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 12). Soweit der Kautionsversicherer die Bürgschaft bereits übernommen hat, hat er seine Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer vollständig erbracht. Für eine vom Versicherungsnehmer vertragsgemäß erbrachte Gegenleistung besteht deshalb der rechtliche Grund fort. Dies gilt, wenn zwar nicht eine Einmalprämie bezahlt werden musste, wohl aber eine Prämie für eine bestimmte Zeit im Voraus, auch für diese Teilzahlung. Weitere Prämienansprüche für spätere Zeitabschnitte wären dann lediglich Insolvenzforderungen.
Rz. 11
4. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Avale von der Schuldnerin nicht für die einzelnen von der Beklagten herausgegebenen Bürgschaften zu bezahlen waren, sondern für die Bereitstellung des Avalrahmens.
Rz. 12
a) Die seiner Auffassung zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werden ersichtlich über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet und können deshalb durch das Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 2005 – X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323). Das Revisionsgericht ist nicht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden.
Rz. 13
b) Die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kautionsversicherung ergibt – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Berufungsgerichts -, dass die von der Schuldnerin zu zahlenden Prämien zwar nach den konkret ausgereichten Avalen berechnet wurden, sich dies aber bei der gebotenen wertenden Betrachtung als Prämie für die Bereitstellung des zur Verfügung gestellten Avalrahmens für Kreditversicherungen darstellt. Die Prämienansprüche für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind danach bei Verfahrenseröffnung noch nicht begründet gewesen.
Rz. 14
aa) § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung ist nicht eindeutig. Die Bestimmung bringt nicht zum Ausdruck, dass die Prämie als Gegenleistung für die einzelnen Avale bezahlt wird. Vielmehr verhält sie sich zur Berechnung der Höhe der Prämie. Dasselbe hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für die neue Konditionenübersicht vom 6. Januar 2004 angenommen, welche die Höhe der neu festgelegten Prämie auf die Avalkreditzusage bezieht. In der Avalkreditzusage vom 20. Februar 2002 selbst wird zwar zur „Abrechnung der Avale” auf die beigefügte Konditionenübersicht verwiesen. Auch diese Konditionenübersicht vom 20. Februar 2002 bezieht sich jedoch wiederum auf die Avalkreditzusage und § 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung. Es bleibt deshalb unklar, ob sich die zu zahlende Prämie auf die einzelnen Avale oder den Avalkreditrahmen bezog. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.
Rz. 15
bb) Die Beklagte hat der Schuldnerin auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung einen Avalkredit in Höhe von zuletzt ca. 92 Mio. EUR zur Verfügung gestellt. Hierfür sollten die Prämien zuletzt 1,1 v.H. im Jahr betragen, wobei Mindestprämien und Ausfertigungsgebühren für die einzelnen Avale zu zahlen waren. In der Avalkreditzusage wurden Avale gegen Haftungsempfänger in der EU und EFTA bis zur genannten Höhe zugesagt. Nach § 2 Nr. 2 Buchst. b der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung war die Beklagte zwar berechtigt, die Übernahme einzelner Avale abzulehnen. Dies änderte aber nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung, Avale generell im Rahmen der zugesagten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Rz. 16
Die Avalkreditzusage mag, wie die Revision meint, als Rahmenvertrag zu bewerten sein. Sie setzt für die näher geregelte Abrechnung die Herausgabe einzelner Avale voraus. Das ändert aber nichts daran, dass die Einräumung des Kreditrahmens und nicht die einzelnen Avale zu vergüten waren. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Rz. 17
Inhalt der vertraglichen Vereinbarung war die Zurverfügungstellung eines Kredits gegen Entgelt, der in Teilbeträgen abgerufen werden konnte, sofern nicht die Beklagte im Einzelfall die Übernahme eines Avals ablehnte. Die Prämie wurde damit für den Kreditrahmen insgesamt geschuldet, wenn sich auch die jeweilige Höhe nach den ausgereichten Avalen berechnete.
Rz. 18
cc) Prämienansprüche des Kautionsversicherers für die Zeit nach Insolvenzeröffnung lassen sich nicht damit rechtfertigen, er hafte als Bürge nach Beendigung des Valutaverhältnisses den Begünstigten gegenüber weiter und sei daher gezwungen, für diese Position Risikovorsorge zu betreiben. Der Bundesgerichtshof hat das Argument von der Äquivalenz von Risikovorsorge und Prämienanspruch mit der Begründung als nicht durchgreifend angesehen, dass der Versicherungsvertrag auf Regress gegenüber dem Versicherungsnehmer angelegt ist und die laufende Versicherungsprämie für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens berechnet wird. Mit der Ausreichung der Bürgschaften vor Insolvenzeröffnung hat der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer (Schuldnerin) seine Leistungspflichten erfüllt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen und Erlöschen des Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Verpflichtung zur Übernahme weiterer Bürgschaften entfallen. Die Aufrechterhaltung der von der Beklagten im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits erteilten Bürgschaften folgt aus der bürgschaftsvertraglichen Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Vertragspartnern der Schuldnerin, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht beendet worden ist (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 24).
Rz. 19
dd) Entgegen der Auffassung der Revision gelten diese Grundsätze auch im Streitfall. Auch die von der Beklagten übernommene Kautionsversicherung ist auf einen Regress gegenüber der Schuldnerin angelegt.
Rz. 20
Nach § 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kautionsversicherung hat sich die Schuldnerin unter anderem dazu verpflichtet, dem Versicherer die von ihm gezahlten Beträge nebst Kosten und Gebühren zurückzuerstatten und bis zur Zurückerstattung zu verzinsen. Auf Einreden und Einwendungen jeglicher Art musste die Schuldnerin gegenüber der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b der Bedingungen verzichten. Es sollte ihre Sache sein, ob sie den Betrag nach erfolgter Zahlung an den Versicherer vom Empfänger der Bürgschaftsleistung zurückforderte.
Rz. 21
Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch im Streitfall die laufende Prämie als für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens bedungen angesehen hat, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin endete, so dass danach kein Prämienanspruch mehr entstehen konnte.
Rz. 22
ee) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die von der Schuldnerin für die Bereitstellung des Bürgschaftsrahmens zu entrichtende Prämie – abgesehen von der stets geschuldeten Grundgebühr und der Ausfertigungsgebühr – an die Höhe der ausgereichten Bürgschaften anknüpft. In den von dem Senat bereits entschiedenen Fällen IX ZR 202/05, IX ZR 228/08 und IX ZR 199/09 war dies jedoch nicht anders. Schon dort hat der Senat jeweils entschieden, dass die verfeinerte Berechnungsweise der Versicherungsprämie dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht den Charakter eines auf Regress angelegten Vertrages nimmt. Dies verdeutlichen neben der scharfen Rückgriffshaftung, die sich auch auf den Ersatz der angefallenen Kosten erstreckt, die gestellten Sicherheiten nach dem fortgeschriebenen Sicherheitenpoolvertrag (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 25).
Rz. 23
ff) Nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages war die Beklagte zwar gegenüber den Gläubigern der Bürgschaftsverträge an die bürgschaftsvertraglichen Verpflichtungen gebunden. Gemäß § 8 Buchst. b der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditversicherung hatte sie jedoch gegen die Schuldnerin einen Anspruch, von der Haftung aus den Avalen befreit zu werden, und auf Hinterlegung einer Barsicherheit oder Zurverfügungstellung anderer genehmer Sicherheiten. Die Schuldnerin musste außerdem bis zur vollständigen Sicherheitsleistung oder der endgültigen Erledigung der Avale eine erhöhte Prämie entrichten (§ 8 Buchst. c der Allgemeinen Bedingungen). Der einzelne Bürgschaftsvertrag gegenüber dem Kunden der Schuldnerin sollte also keineswegs nach Erlöschen des Kautionsversicherungsvertrages weiter ungestört fortgeführt werden, sondern musste auf Verlangen der Beklagten abgewickelt und beendet werden.
Rz. 24
gg) Die laufenden Prämienzahlungen, die von etwaigen nicht streitgegenständlichen Regressforderungen des Versicherers zu unterscheiden sind, stellen sich deshalb auch im Streitfall als Gegenleistung dafür dar, dass für den Versicherungsnehmer abrufbare Sicherheiten bereitgehalten wurden.
Rz. 25
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen gegenüber dem vom Senat im Urteil vom 18. Januar 2007 entschiedenen Fall keine erheblichen Unterschiede vor. Denn auch in jener Entscheidung hat der Senat – allerdings bezogen auf die Sicherbarkeit der Ansprüche – darauf abgestellt, dass die Forderungen auf Prämienzahlung noch nicht vor Verfahrenseröffnung begründet waren (Urteil vom 18. Januar 2007 aaO Rn. 14 ff; Urt. v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 28).
Rz. 26
hh) Schließlich handelte es sich bei den Prämienansprüchen der Beklagten für den Berechnungszeitraum nach Verfahrenseröffnung nicht nur um betagte (noch nicht fällige) Forderungen im Sinne von § 41 InsO. Die Forderungen waren vielmehr abhängig von dem Fortbestand des Geschäftsbesorgungsvertrages, für den die Prämien zu zahlen waren.
Rz. 27
§ 41 InsO erfasst aber nur betagte Forderungen. Eine Analogie für befristete oder bedingte Forderungen ist nicht möglich, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. § 41 InsO will nur dem Mangel an Fälligkeit einer sicheren Forderung abhelfen, nicht aber dem Mangel an der Entstehung einer sicheren Forderung (BGH, Urt. v. 6. Juli 2006 aaO Rn. 21; v. 24. Juni 2010 aaO Rn. 29 f).
Fundstellen