Entscheidungsstichwort (Thema)
Besitzmittlungverhältnis. Eigentumsvermutung. Sicherungsübereignung
Leitsatz (redaktionell)
1. Dem ursprünglichen Besitzer steht gegen den (zum Besitz berechtigten) Eigentümer auch dann kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 1007 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB zu, wenn der unmittelbare Eigenbesitz des Eigentümers durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde. Dem Anspruch steht entgegen, dass ihm gegenüber, wie die Verweisung auf § 986 BGB zeigt, petitorische Einwendungen erheblich sind.
2. Zur Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses genügt jedes besitzbegründende Rechtsverhältnis. Das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis kann stillschweigend aus einer Sicherungsabrede abgeleitet werden, auch wenn diese keine ausdrücklichen Regelungen über Rechte und Pflichten enthält.
Normenkette
BGB §§ 861, 858, 864 Abs. 2, § 1006 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 1007 Abs. 3 S. 2, § 987 ff.
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 08.10.2002; Aktenzeichen 3 U 1936/01) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Koblenz v. 8.10.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Herausgabeansprüche bezüglich eines Pkw VW Passat Kombi, sowie um die Verpflichtung des Beklagten, Nutzungsentschädigung an den Kläger zu zahlen. Beide Parteien behaupten, Eigentümer des Pkw zu sein.
Der Beklagte hat am 29.2.2000 einer Frau M., die als Halterin des Pkw in dem Kfz-Brief eingetragen war, ein Darlehen über 3.000 DM gewährt. Er erhielt von Frau M. am selben Tag einen von ihr geschriebenen und unterschriebenen Schuldschein, in dem zum einen erwähnt ist, dass Frau M. dem Schuldscheininhaber 3.000 DM schuldet und dieser als Sicherheit den Kfz-Brief und einen Schlüssel des Fahrzeugs erhält. Weiter heißt es sodann: "Die Rückzahlung beginnt im März 2000 und ist bis Ende Mai 2000 abgeschlossen. Bei Nichteinhaltung des Rückzahlungstermins und Schuldsumme geht das Kfz ... in Eigentum und Besitz des Schuldscheininhabers über. Der Kfz-Brief und der Zweitschlüssel vom Kfz werden dem Schuldscheininhaber bei Unterzeichnung ausgehändigt".
Der Schlüssel wurde dem Beklagten am selben Tag ausgehändigt, der Kfz-Brief verblieb entgegen der Absprache in der Folgezeit bei Frau M.
Nachdem die Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgte, brachte der Beklagte am 13.6.2000 den Pkw am Arbeitsplatz des Klägers mithilfe des Zweitschlüssels in seinen Besitz.
Der Kläger, der am 31.5.2000 als Halter in den Kfz-Brief eingetragen wurde, behauptet, Frau M. habe ihm ca. eine Woche vor dem 31.5.2000 den Pkw übereignet. Er begehrt mit der Klage Herausgabe des Pkw, Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 1.903,02 EUR für die Zeit v. 13.6. bis 31.7.2000, sowie die Feststellung, dass der Beklagte ihm ggü. zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ab dem 1.8.2000 bis zur Herausgabe des Pkw verpflichtet ist.
Das LG hat der Herausgabeklage stattgegeben und die auf Nutzungsentschädigung gerichteten Klageanträge abgewiesen. Beide Parteien haben dagegen Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre erstinstanzlich abgewiesenen Anträge weiterverfolgen; der Beklagte hat zusätzlich Eventualwiderklage erhoben auf Feststellung, dass er Eigentümer des Pkw sei.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Herausgabeklage abgewiesen und die Eventualwiderklage zugesprochen. Auf die Berufung des Klägers hat es den Beklagten zur Zahlung der beantragten Nutzungsentschädigung verurteilt und den auf zukünftige Nutzungsentschädigung gerichteten Feststellungsantrag zugesprochen.
Der Beklagte begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Abweisung der Klageanträge bezüglich der Nutzungsentschädigung. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlussrevision die Herausgabe des Pkw sowie die Abweisung der Eventualwiderklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten gem. § 861 BGB. Zwar liege eine verbotene Eigenmacht des Beklagten i.S.d. § 858 BGB vor. Der Anspruch aus § 861 BGB sei jedoch gem. § 864 Abs. 2 BGB erloschen, da auf die Feststellungswiderklage des Beklagten dessen Eigentum festgestellt werde. Einen eigenen Eigentumserwerb habe der Kläger nicht bewiesen. Zu Gunsten des Beklagten spreche die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Die zu Gunsten des Klägers sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB habe der Beklagte widerlegt, indem er durch die Vorlage des Schuldscheins v. 29.2.2000 dargetan und bewiesen habe, dass er (Sicherungs-) Eigentümer des Pkw geworden sei. Da der Kläger jedoch bis zur rechtskräftigen Feststellung des Eigentums des Beklagten aus § 861 BGB besitzberechtigt gewesen sei, stehe ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gem. § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. §§ 987 ff. BGB zu.
II. Die Revision des Beklagten ist begründet. Ist, wovon das Berufungsgericht ausgeht, der Beklagte Eigentümer des Pkw geworden und geblieben, hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Voraussetzungen des § 1007 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Dem ursprünglichen Besitzer steht gegen den (zum Besitz berechtigten) Eigentümer auch dann kein Anspruch aus §§ 1007 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 989 ff. BGB zu, wenn der unmittelbare Eigenbesitz des Eigentümers durch verbotene Eigenmacht erlangt wurde. Zwar formt § 1007 Abs. 3 S. 2 BGB die Regelungen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dergestalt um, dass bei einer Vindikationslage der ursprüngliche Besitzer an die Stelle des Eigentümers tritt. Einem Anspruch aus § 1007 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB steht jedoch entgegen, dass ihm ggü., wie die Verweisung auf § 986 BGB zeigt, petitorische Einwendungen erheblich sind (BGH, Urt. v. 7.5.1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305 [312 ff.] = MDR 1991, 946 m.w.N.; Medicus in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1007 Rz. 7; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1007 Rz. 1, 18, 36 jeweils m.w.N.).
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Eigentümer des Pkw geblieben ist (s.u. III).
III. Die Anschlussrevision des Klägers ist ebenfalls begründet.
1. Im Ergebnis zutreffend, wenn auch nicht frei von Rechtsfehlern, sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Erwerb des Sicherungseigentums des Beklagten.
Das Berufungsgericht hat die für einen Eigentumsübergang auf den Beklagten neben der Einigung erforderliche Übergabe des Fahrzeugs gem. § 929 BGB nicht fehlerfrei festgestellt. Der von dem Berufungsgericht angenommene unmittelbare Besitzerwerb im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, den es darin begründet sehen will, dass dem Beklagten durch die Aushändigung des Zweitschlüssels die Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw eröffnet war, reicht zur Begründung eines Besitzübergangs i.S.d. § 929 BGB nicht aus (BGH, Urt. v. 10.1.1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714 m.w.N.; Quack in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 929 Rz. 111, 115 ff.; Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl., § 929 Rz. 10). Die gem. §§ 133, 157 BGB an den Parteiinteressen auszurichtende Auslegung des Schuldscheins ergibt jedoch, dass der Beklagte am 29.2.2000 durch Einigung gem. § 929 BGB und Vereinbarung eines Besitzkonstituts gem. § 930 BGB Sicherungseigentum an dem Pkw erworben hat. Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, da die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 14.12.1990 - V ZR 223/89, MDR 1991, 617 = NJW 1991, 1180; Urt. v. 12.12.1997 - V ZR 250/96, MDR 1998, 490 = NJW 1998, 1219).
Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision scheitert die Annahme des Besitzmittlungsverhältnisses nicht daran, dass sich aus der Vereinbarung der Parteien keine konkreten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Sicherungsgut ergeben. Zur Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses genügt im Ergebnis jedes besitzbegründende Rechtsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des BGH (s. nur BGH, Urt. v. 2.5.1979 - VIII ZR 207/78, NJW 1979, 2308 f.), der die überwiegende Literaturmeinung folgt (s. die Nachw. bei Staudinger/Wiegand, BGB, 1995, Anh. zu §§ 929-931 Rz. 87), wird das gem. § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis aus der Sicherungsabrede (stillschweigend) abgeleitet, auch wenn diese keine ausdrückliche Regelungen über Rechte und Pflichten enthält.
Die Vereinbarung kann entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch nicht im Sinne einer bedingten Übereignung ausgelegt werden. Zwar ist grundsätzlich die Begründung von Sicherungseigentum auch durch eine bedingte Übereignung möglich. Eine solche ist im Rahmen der Begründung von Sicherungseigentum jedoch im Allgemeinen nicht anzunehmen, vielmehr muss hierfür ein Anhaltspunkt in dem Parteivorbringen gegeben sein (BGH, Urt. v. 2.2.1984 - IX ZR 8/83, MDR 1984, 664 = NJW 1984, 1184; Urt. v. 30.10.1990 - IX ZR 9/90, MDR 1991, 432 = NJW 1991, 353 [354]). Dies folgt daraus, dass eine bedingte Übereignung den Sicherungsinteressen des Sicherungsnehmers nicht ausreichend gerecht wird, so dass es der Feststellung besonderer Umstände in den Parteierklärungen bedarf, wonach der Sicherungsnehmer - ausnahmsweise - auf seine relativ unangreifbare Sicherung für den Fall der Nichterfüllung der Forderung verzichtet.
Anhaltspunkte dafür, dass Frau M. und der Beklagte hier von dem Normalfall der Sicherungsübereignung abweichen wollten, ergeben sich weder aus dem Inhalt ihrer Vereinbarung noch aus dem sonstigen Parteivorbringen. Insbesondere reicht dafür nicht aus, dass die Nichteinhaltung der Rückzahlungsverpflichtung als Bedingungseintritt für den Eigentumserwerb genannt wird. Dies ist bei der Vereinbarung von Sicherungseigentum mittels Besitzkonstitut durchaus üblich und besagt lediglich, dass sich mit Eintritt des Sicherungsfalls das Treuhandeigentum in vollwertiges (Verwertungs-)Eigentum umwandelt.
2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass die Vermutungswirkung aus § 1006 Abs. 2 BGB für das Eigentum des Klägers spricht und diese Vermutung durch den Nachweis des Erwerbs des Sicherungseigentums des Beklagten nicht widerlegt ist.
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am 13.6.2000, als der Beklagte den Pkw eigenmächtig an sich gebracht hat, Besitzer des Pkw gem. § 854 BGB. Diesen Besitz hat er durch die Wegnahme des Beklagten unfreiwillig verloren, so dass für den Kläger die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB streitet. Infolgedessen wird zu seinen Gunsten ohne weiteres vermutet, dass er von Beginn seiner Besitzzeit an Eigenbesitzer gewesen ist und dass er mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümer geworden ist (st.Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 23.4.1975 - VIII ZR 58/74, LM BGB § 1006 Nr. 14; Urt. v. 30.11.1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651 [652]). Diese Vermutung kann der Beklagte nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gem. § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, BGHReport 2002, 475 = MDR 2002, 782 = NJW 2002, 2101 [2102] m.w.N.). Der Beklagte muss folglich beweisen, dass der vermutungsbegünstigte Kläger nie Eigentümer geworden ist (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, MDR 2004, 537 = BGHReport 2004, 200 = GmbHR 2004, 57 = ZIP 2003, 2247 [2250]; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1006 Rz. 38; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Bd. II, 2. Aufl., § 1006 Rz. 18 m.w.N.). Er hat daher entweder den Nachweis zu erbringen, dass es zwischen Frau M. und dem Kläger keine Einigung über einen Eigentumsübergang auf den Kläger gegeben hat, oder dass der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Weggabe durch die Besitzmittlerin M. nicht zu einem Abhandenkommen des Pkw gem. § 935 BGB aufseiten des Beklagten geführt hat (BGH, Urt. v. 16.4.1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656 [657]) und der Kfz-Brief, dessen Fehlen bei der Übereignung den guten Glauben des Klägers ausgeschlossen hätte (BGH, Urt. v. 8.5.1978 - VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854; Urt. v. 13.4.1994 - II ZR 196/93, MDR 1994, 845 = NJW 1994, 2022 [2023]; Urt. v. 13.5.1996 - II ZR 222/95, MDR 1996, 906 = ZIP 1996, 1384 [1385]), ebenfalls übergeben wurde.
b) Da somit auf Grund der bisherigen Feststellungen die zu Gunsten des Klägers sprechende Eigentumsvermutung nicht widerlegt ist, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) konnte der Senat nicht treffen, da die Frage, ob die Eigentumsvermutung zu Gunsten des Klägers Bestand hat, weiterer Sachaufklärung bedarf. Die sich aus § 1006 Abs. 2 BGB ergebenden Folgerungen sind bislang von allen Prozessbeteiligten verkannt worden, so dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, hierzu weiter vorzutragen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegenheit, den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen, ob der Beklagte möglicherweise schon die Vermutungsgrundlage, nämlich den Eigenbesitz des Klägers, widerlegt hat (s. dazu Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1006 Rz. 38; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, Bd. II, 2. Aufl., § 1006 Rz. 9 m.w.N.). Wird die Eigenbesitzvermutung gem. § 286 ZPO zur Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt, streitet § 1006 Abs. 2 BGB nicht zu Gunsten des Klägers (BGH, Urt. v. 21.2.1979 - VIII ZR 124/78, BGHZ 73, 355 [361]; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1006 Rz. 7 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, dass die Höhe einer eventuell zu zahlenden Nutzungsentschädigung begrenzt ist durch den Wert des Pkw im Zeitpunkt der Wegnahme.
IV. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum 10.6.2004 auf 26.258,51 EUR, danach auf 35.394,01 EUR festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 1241143 |
NJW 2005, 971 |
BGHR 2005, 125 |
NJW-RR 2005, 280 |
DAR 2005, 336 |
JA 2005, 163 |