Entscheidungsstichwort (Thema)
GmbH-Gesellschafterversammlung. Geschäftsanteilsveräußerung. Satzungskonformität. Gerichtliche Überprüfbarkeit. Feststellungsurteil keine Erstreckung auf Verhältnis Gesellschafter/GmbH. Einberufungsrüge nach Abstimmung. Heilung § 51 GmbH
Leitsatz (amtlich)
a) In die Kompetenz der Gesellschafterversammlung einer GmbH fallen grundsätzlich auch satzungsauslegende Beschlüsse, mit denen über die fragliche Satzungskonformität bestimmter Maßnahmen (hier einer Geschäftsanteilsveräußerung, § 15 Abs. 5 GmbHG) entschieden werden soll. Sie sind – wie sonstige Gesellschafterbeschlüsse – auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage eines Gesellschafters entsprechend §§ 246, 249 AktG gerichtlich überprüfbar. Bloße Anfechtungsgründe (§ 243 Abs. 1 AktG) können auch hier nicht incidenter in einem anderen Rechtsstreit geltend gemacht werden (vgl. Senat BGHZ 104, 66).
b) Die Rechtskraft des in einem Rechtsstreit zwischen Gesellschaftern einer GmbH ergangenen Feststellungsurteils (§ 256 ZPO) über die Auslegung der Satzung im Sinne eines darüber gefaßten Gesellschafterbeschlusses erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen ihnen und der GmbH.
c) Die in der Vollversammlung der Gesellschafter einer GmbH erst nach der Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluß erhobene Rüge eines Einberufungs- oder Ankündigungsmangels (§ 51 Abs. 2, 4 GmbHG) genügt nicht, um die Heilungswirkung des § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen.
Normenkette
GmbHG § 15 Abs. 5, §§ 46, 51 Abs. 3; ZPO § 256
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 20.12.2000) |
LG München I |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abzuweisen ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende KG ist an den beklagten Gesellschaften, einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH, mit je 32,2 % beteiligt. Weitere Gesellschafterinnen beider Beklagten sind bzw. waren die F. mit 1,1 %, die C.-U. mit 24,9 %, die U. mit 8,5 % sowie zwei andere Gesellschaften mit 32,2 % bzw. 1,1 %. Im Frühjahr 1998 beabsichtigte die F., die von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten zu veräußern. Die Gesellschaftsverträge der Beklagten enthalten in § 14 bzw. § 10 für die „Übertragung … von Geschäftsanteilen” folgende übereinstimmende Regelungen:
„§ 14
(1) Die Übertragung … eines Geschäftsanteils oder eines Teils davon … sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft aufgrund eines mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassenden Gesellschafterbeschlusses zulässig. Die Zustimmung gilt jedoch auch bei Beachtung des Verfahrens nach Abs. 3 als erteilt.
(2) Geschäftsanteile können nur übertragen werden, wenn gleichzeitig … die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft … übertragen wird.
(3) Den Gesellschaftern steht für alle Fälle der Übertragung von Geschäftsanteilen nach folgenden Bestimmungen ein anteiliges Vorkaufsrecht entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der Gesellschaft zu:
- [1] Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er diesen zunächst den anderen Gesellschaftern jeweils anteilig zu gleichen Bedingungen anzubieten. [2] … [3] Nehmen die anderen Gesellschafter das Angebot nach Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nicht an, so kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Geschäftsanteil Dritten anbieten. [4] Zugelassen sind jedoch nur Dritte, die an Veranstaltergesellschaften von deutschsprachigen Voll- oder Spartenfernsehprogrammen nicht direkt oder indirekt mit mehr als 15 % an Kapital oder Stimmen beteiligt sind, es sei denn, die Gesellschafterversammlung läßt durch Beschluß, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu fassen ist, eine Ausnahme zu.
- Hat der übertragungswillige Gesellschafter einen Käufer gefunden, so hat er den anderen Gesellschaftern über die Person des vorgesehenen Käufers und den vorgesehenen Preis Mitteilung zu machen und den Kaufvertrag vollständig zu übersenden.
- [1] Die anderen Gesellschafter haben das Recht, die zum Verkauf stehenden Geschäftsanteile innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung zum vorgesehenen Preis zu erwerben. [2] … [3] Üben die Gesellschafter das Recht nach Satz 1 nicht aus, so ist der veräußerungswillige Gesellschafter vorbehaltlich Abs. d) berechtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern.
- [1] Übt ein Gesellschafter sein Erwerbsrecht nach Abs. a) oder sein Vorkaufsrecht nach Abs. c) nicht aus, wächst es den verbleibenden Gesellschaftern zu. [2] Diese haben ihre daraus resultierenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Fristen nach Abs. a) bzw. c) oder nach schriftlicher Mitteilung der anderen Gesellschafter, daß sie auf ihr Erwerbs- oder Vorkaufsrecht verzichten, auszuüben. [3] Nach Ablauf dieser weiteren Frist von einem Monat ist der veräußerungswillige Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil an den in der Mitteilung nach Abs. b) bezeichneten Käufer zu dem in der Mitteilung bestimmten Preis zu veräußern.
- …
- Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze a) bis e) gelten für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter entsprechend.
(4) Die Beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) und (3) gelten nicht für die Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen an ein Unternehmen, welches ein mit dem Gesellschafter im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter vor der Übertragung gegenüber den anderen Gesellschaftern die Garantie abgibt, entweder das Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnis auf Dauer aufrechtzuerhalten oder aber bei Aufgabe des Abhängigkeits- oder Beherrschungsverhältnisses den Geschäftsanteil zurückzuerwerben oder an ein anderes mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.”
Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 informierte die F. ihre Mitgesellschafter über die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile an „U.” unter Abkürzung des satzungsgemäßen Verfahrens und bat unter Hinweis auf deren Beteiligung an anderen Fernsehgesellschaften um Mitteilung, ob die anderen Gesellschafter der geplanten Veräußerung nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge zuzustimmen gedächten. Nachdem u.a. die Klägerin den Vorschlag einer Abkürzung des Verkaufsverfahrens abgelehnt hatte, bot die F. sämtlichen Mitgesellschaftern mit Schreiben vom 23. März 1998 „satzungsgemäß” (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 1) den anteiligen Erwerb ihrer beiden Gesellschaftsanteile (von 1,1 %) zum Kaufpreis von insgesamt 11.238.143,46 DM an. Die C.-U. und die U. erklärten sich daraufhin zur Ausübung ihrer und der nicht ausgeübten Erwerbsrechte der Mitgesellschafter bereit, während die Klägerin der F. mit Schreiben vom 22. Mai 1998 ankündigte, sie werde voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht nach §§ 10/14 Abs. 3 c GV Gebrauch machen, wenn der notarielle Kaufvertrag mit U. abgeschlossen und gemäß §§ 10/14 Abs. 3 b GV vorgelegt werde. Dieser wurde dann am 18. Dezember 1998 unter gleichzeitiger Abtretung der F.-Anteile an C.-U. und U. geschlossen und der Klägerin mit Schreiben der Vertragsparteien vom 21. Dezember 1998 mit der Anfrage übersandt, ob sie von ihrem anteiligen Vorkaufsrecht, dessen Bestehen allerdings zweifelhaft sei, Gebrauch machen wolle. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 10. Februar 1999, sie übe das Vorkaufsrecht „im größtmöglichen Umfang” aus. Zugleich bestritt sie die Wirksamkeit des Veräußerungsvertrages, weil es an der erforderlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV fehle. Am 18. März 1999 beschloß die (gemeinsame) Gesellschaftervollversammlung beider Beklagter nach kontroverser Diskussion über die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung gegen die Stimmen der Klägerin mit einer Mehrheit von 66,7 % folgendes:
„Die Gesellschafterversammlungen der … (Beklagten zu 1 und 2) stellen fest, daß hinsichtlich der Aufteilung der F.-Anteile auf den H. B. Verlag (Klägerin), die C.-U. und die U. kein zustimmender Beschluß der Gesellschafterversammlungen gemäß … (§§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV) notwendig ist.”
Die Klägerin begehrt, die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen, hilfsweise, ihn für nichtig zu erklären. Er verstoße satzungswidrig gegen das nur mit einer Mehrheit von 75 % zu erfüllende Zustimmungserfordernis gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 i.V.m. lit. f der Gesellschaftsverträge. Zudem sei der Beschlußgegenstand in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung vom 3. März 1999 unter dem Tagungsordnungspunkt „Zustimmung zur Übertragung der Anteile der F.” nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen (§ 51 Abs. 4 GmbHG). Das Landgericht hat die Klage als unbegründet, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die mit der Klage begehrte Feststellung der Nichtigkeit (§ 256 ZPO) bzw. Nichtigerklärung (§§ 246, 248 AktG analog) des gemeinsamen Gesellschafterbeschlusses der beiden Beklagten vom 18. März 1999, weil dieser nur eine satzungsauslegende Meinungsäußerung der Gesellschafterversammlung(en) in Form einer „Feststellung” enthalte, der keinerlei Rechtsverbindlichkeit für die Beurteilung der (im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidenden) Frage der Wirksamkeit der Anteilsveräußerung zukomme.
1. a) Von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen satzungsauslegende Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH (wie hier der Beklagten zu 1) ist der Senat bereits in BGHZ 14, 264 ausgegangen, mit der Maßgabe, daß der Klage in solchem Fall stattzugeben ist, wenn der Gesellschafterbeschluß in Wahrheit keine Auslegung, sondern eine Änderung der Satzung enthält (aaO, S. 267). Zwar handelte es sich im dortigen Fall um eine Satzungsauslegung als Grundlage für das künftige Abstimmungsverhalten der Gesellschafter, also um einen Beschluß mit Dauerwirkung, der bei fehlender Satzungskonformität auf eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG unwirksame Satzungsänderung hinausliefe, während es hier um die Auslegung und fragliche Anwendbarkeit einer Satzungsbestimmung in bezug auf einen konkreten Vorgang in Gestalt der fraglichen Zustimmungsbedürftigkeit der vorliegenden Anteilsveräußerung geht. Das macht aber für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen derartigen Gesellschafterbeschluß keinen entscheidenden Unterschied, wobei hier dahinstehen kann, ob der von der Klägerin angegriffene Beschluß im Fall seiner Satzungswidrigkeit einen von der Satzung abweichenden Rechtszustand schaffen würde und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 123, 15) oder nur eine „punktuelle Satzungsdurchbrechung” enthielte, deren Wirkung sich in der betreffenden Maßnahme erschöpfte. Denn auch im letzteren Fall wäre der Gesellschafterbeschluß (einer GmbH) mit der Begründung seiner Satzungswidrigkeit entsprechend § 243 Abs. 1 AktG jedenfalls anfechtbar, weil nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1981 – II ZR 25/80, WM 1981, 1218 f.; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 53 Rdn. 26; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 53 Rdn. 23 a, b). Dabei kann die Zulässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit – dem tatsächlichen Vorliegen einer Satzungsdurchbrechung – abhängen.
b) Ebenso können grundsätzlich auch Gesellschafterbeschlüsse einer Personengesellschaft (wie hier der Beklagten zu 2 als GmbH & Co. KG) wegen Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag mit einer Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit angegriffen werden (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 – II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391). Anders als im GmbH-Recht kommt es hier auf die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht an.
2. a) Zwar mögen auch satzungsauslegende „Entschließungen” der Gesellschafter denkbar sein, die auf eine unverbindliche Meinungskundgabe ohne Rechtsfolgewillen gerichtet sind, aber selbst dann u.U. noch Gegenstand einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage sein können (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 45 Rdn. 19, 34). Soll jedoch mit einem satzungsauslegenden Beschluß über die Zulässigkeit von Maßnahmen entschieden werden, so hat er regelnden Charakter wie jeder sonstige Gesellschafterbeschluß (Scholz/K. Schmidt aaO, Rdn. 34). So ist es auch im vorliegenden Fall. Mit dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß sollte über die zwischen den Gesellschaftern umstrittene Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung und damit über deren Zulässigkeit – ohne einen nur mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der Stimmen zu fassenden Zustimmungsbeschluß gemäß §§ 10/14 Abs. 3 a Satz 4 GV – entschieden werden. Zugleich wurde durch weiteren Beschluß auf der Grundlage des vorigen, was dessen Regelungscharakter unterstreicht, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (Komplementär-GmbH) ermächtigt, die nach § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) erforderliche schriftliche Zustimmung der Beklagten Ziff. 1 zu der Anteilsübertragung zu erteilen. Gegen eine bloße Meinungsäußerung der Gesellschafter spricht vollends der Umstand, daß der von der Klägerin angegriffene Gesellschafterbeschluß förmlich gefaßt und das Abstimmungsergebnis vom Versammlungsleiter förmlich festgestellt worden ist. Damit wurde der Beschluß mit dem festgestellten Inhalt für alle Beteiligten vorläufig verbindlich mit der Folge, daß die Klägerin etwaige Anfechtungsgründe wie den der Satzungswidrigkeit des Beschlusses überhaupt nur im Wege ihrer Anfechtungsklage, nicht aber incidenter in einem anderen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Anteilsveräußerung an U. geltend machen konnte (vgl. Senat BGHZ 104, 66). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegenüber der Beklagten zu 1 nicht absprechen dürfen.
b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt aber auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 (KG). Denn nach § 9 Abs. 5 ihres Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse – ebenso wie nach der Satzung der Beklagten zu 1 – „nur innerhalb von einem Monat durch Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden”. Abgesehen davon, daß dies hier im Wege einer Feststellungsklage geschehen muß (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 aaO), ist eine derartige – von allgemeinen Grundsätzen bei einer Personengesellschaft abweichende – Regelung zulässig (vgl. BGHZ 85, 350, 353; Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 – II ZR 15/94, ZIP 1995, 460), wie auch das Berufungsgericht erkannt hat, ohne indessen hieraus die richtige Konsequenz zu ziehen, daß die Klägerin gemäß dem Gesellschaftsvertrag die angebliche Satzungswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nur mit der – fristgerecht eingereichten – Feststellungsklage im vorliegenden Rechtsstreit geltend machen konnte (vgl. Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 aaO, S. 462) und ihr deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden durfte.
II. Ein prozessuales Sachurteilshindernis ist hier auch nicht nachträglich in der Revisionsinstanz, was unbeschadet des § 561 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, dadurch entstanden, daß das Oberlandesgericht Hamburg in einem von der Revisionserwiderung vorgelegten Urteil vom 6. September 2002 auf eine Klage der C.-U. und der U. gegen die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig festgestellt hat, daß der Verkauf und die Übertragung der F.-Anteile an die dortigen Klägerinnen durch Vertrag vom 18. Dezember 1998 wirksam ist und es dazu keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlungen bedurfte. Die Rechtskraft dieses Feststellungsurteils, das sich mit der – nur im vorliegenden Rechtsstreit angreifbaren – Bindungswirkung des Gesellschafterbeschlusses vom 19. März 1999 nicht befaßt, beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den dortigen Prozeßparteien und erstreckt sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist nicht dadurch entfallen, daß deren Erfolg der Klägerin gegenüber den beiden Anteilserwerberinnen nun nichts mehr nützen könnte. Denn für die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage des Gesellschafters einer GmbH (hier der Beklagten zu 1) bedarf es keines persönlichen Interesses an einem Obsiegen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht darauf, daß die Gesellschafterversammlung nur solche Beschlüsse faßt, die mit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in Einklang stehen (Senat BGHZ 43, 261, 265 f.). Zudem ist durch das Urteil des OLG Hamburg nicht über die Berechtigung der Beklagten entschieden, die Anteilsübertragung vom 18. Dezember 1998 auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses vom 18. März 1999 weiterhin – unbeschadet der Wirkung des § 16 GmbHG für die Vergangenheit – als wirksam zu behandeln (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 16 Rdn. 22, 26). Aus entsprechenden Erwägungen kann daher auch von einem Wegfall des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) für die Klage gegenüber der Beklagten zu 2 (KG) nicht ausgegangen werden, zumal beide Klagen sachlich zusammenhängen und Geschäftsanteile an beiden Beklagten gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV nur zusammen übertragen werden können.
III. Die zweitinstanzliche Abweisung der Klage als unzulässig hindert den Senat nicht, auf der Grundlage der Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und der dort sowie von den Parteien in der Revisionsinstanz in Bezug genommenen Unterlagen in der Sache zu entscheiden (vgl. Senat BGHZ 12, 308, 316), wie auch von der Revision beantragt. Entgegen ihrer Ansicht ist die Klage nicht begründet, weil der angefochtene Gesellschafterbeschluß der Gesellschafterversammlungen der Beklagten weder formelle noch inhaltliche Mängel aufweist. Einer Ersetzung der vorinstanzlichen Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung der Klage steht auch das Verschlechterungsverbot des § 559 Abs. 1 a.F. ZPO nicht entgegen (vgl. BGHZ 23, 36, 50 u. st. Rspr.).
1. a) Entgegen der Ansicht der Revision fehlte der Gesellschafterversammlung nicht die Kompetenz, über die fragliche Zustimmungsbedürftigkeit der Anteilsveräußerung durch Gesellschafterbeschluß zu entscheiden. Vielmehr fallen auch satzungsauslegende Beschlüsse grundsätzlich in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (vgl. auch BGHZ 14, 264; Scholz/K. Schmidt aaO, § 45 Rdn. 19, 24). Ebenso wie über die Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme der Gesellschaft müssen die Gesellschafter über die Vorfrage ihrer Zustimmungsbedürftigkeit durch Beschluß entscheiden können, um eine anderenfalls drohende Unsicherheit vorläufig verbindlich zu beseitigen (vgl. oben I 2 a a.E.). Auf die Mehrheitserfordernisse für die Zustimmung als solche kommt es dabei nicht an. Die gerichtliche Nachprüfbarkeit eines solchen Beschlusses im Wege der dafür statthaften Klagen bleibt davon unberührt.
b) Der angefochtene Gesellschafterbeschluß ist nicht mangels ordnungsgemäßer Ankündigung des Beschlußgegenstandes (in der Einladung zu der Gesellschafterversammlung) im Verhältnis zu der Beklagten Ziff. 1 gemäß § 51 Abs. 2, 4 GmbHG anfechtbar (vgl. dazu Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 – II ZR 79/84, WM 1985, 567, 570) bzw. – auf seiten der Beklagten zu 2 (KG) – unwirksam (vgl. dazu Sen.Urt. v. 14. November 1994 – II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 743 zu 4 a). Zwar muß die (auch in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten vorgeschriebene) Ankündigung so deutlich sein, daß sich die Gesellschafter auf die Erörterung und Beschlußfassung vorbereiten können und sie vor einer „Überrumpelung” geschützt werden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 – II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f.). Es liegt aber nahe, daß die Ankündigung „Zustimmung zu der Anteilsübertragung” auch die Abstimmung über die Vorfrage der Zustimmungsbedürftigkeit deckte, zumal hierüber schon vor der Gesellschafterversammlung Streit zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaftern entstanden war, worauf die Revisionserwiderung hinweist. Das kann aber im Ergebnis dahinstehen, weil ein etwaiger Ankündigungsmangel nach § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt wäre. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß die Klägerin den behaupteten Ankündigungsmangel ausweislich des Beschlußprotokolls nicht vor oder bei der Abstimmung, sondern erst danach gerügt hat. Das genügt nicht, um die Heilungswirkung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG auszuschließen (vgl. auch BGHZ 100, 264, 270 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 – II ZR 47/99, ZIP 2000, 1336 f. a.E.). Entsprechendes gilt wegen der rügelosen Beteiligung der Klägerin an der Abstimmung auch hinsichtlich des Beschlusses der Beklagten zu 2.
c) Die C.-U. und die U. waren ebensowenig wie die Klägerin gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, weil es sich bei dem Anteilserwerb nicht um ein Rechtsgeschäft zwischen ihnen und den Beklagten handelte (vgl. BGHZ 48, 163, 166 f.).
2. Der angefochtene Gesellschafterbeschluß verstößt auch inhaltlich nicht gegen die Gesellschaftsverträge der Beklagten. Entgegen der Ansicht der Revision unterlag die Übertragung (bzw. „Aufteilung”) der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. nicht dem Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Beklagten i.V.m. §§ 15 Abs. 5, 17 Abs. 3 GmbHG.
a) Nach §§ 10/14 Abs. 1 Satz 2 GV kann das in Satz 1 vorangestellte Zustimmungserfordernis für jegliche Anteilsübertragung durch Einhaltung des Verfahrens nach Abs. 3 ersetzt werden. Abs. 3 schreibt ein mehrstufiges Verfahren vor, wonach der Geschäftsanteil zunächst den Mitgesellschaftern zu anteiligem Erwerb (nach dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile) anzubieten ist. Sie haben es hiernach – dem Zweck der Vinkulierungsklausel in Abs. 1 entsprechend – in der Hand, das Eindringen Dritter in die Gesellschaften aber auch eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines von ihnen durch fristgerechte Ausübung ihres anteiligen Erwerbsrechts zu verhindern. Verfallene Erwerbsrechte gehen auf die erwerbswilligen Gesellschafter über und sind innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat auszuüben (lit. d Satz 1, 2), wovon die C.-U. und die U. Gebrauch gemacht haben. Übt keiner der Gesellschafter sein Erwerbsrecht auf dieser Stufe aus, kann der Veräußerungswillige den Anteil Dritten anbieten (lit. a Satz 3), wofür es gemäß lit. a Satz 4 allerdings einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung (mit ¾-Mehrheit) dann bedarf, wenn der Dritte an anderen Fernseh-Veranstaltergesellschaften mit mehr als 15 % beteiligt ist. Kommt zwischen dem Dritten und dem übertragungswilligen Gesellschafter ein Kaufvertrag zustande, haben die anderen Gesellschafter – als zweite Erwerbschance – ein jeweils anteiliges Vorkaufsrecht (lit. c), das bei Nichtausübung wiederum den noch verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (lit. d Satz 1).
Soweit Abs. 3 lit. f eine entsprechende Anwendung von lit. a bis e für die Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Mitgesellschafter vorschreibt, kann sich das nicht auf das in lit. a Satz 1, lit. d bereits unmittelbar geregelte Verfahren der Anteilsübertragung auf Mitgesellschafter im Andienungsverfahren (oder auch im Vorverkaufsverfahren gem. lit. c) beziehen. Denn danach kann jeder Gesellschafter ohne weiteres von seinen und den ihm zugewachsenen Erwerbsrechten von Mitgesellschaftern, die er gemäß lit. d Satz 2 fristgerecht auszuüben hat, Gebrauch machen, ohne daß es hierbei darauf ankommt, ob er – wie hier die C.-U. und die U. – an anderen Fernsehsendern mit mehr als 15 % beteiligt ist (lit. a Satz 4). Zu der von dieser Bestimmung erfaßten Verfahrensstufe der Veräußerung an einen Dritten, der die Revision gemäß lit. f die Veräußerung an die C.-U. und die U. gleichstellen will, kann es erst kommen, wenn kein Gesellschafter von seinem Erwerbsrecht Gebrauch gemacht hat. In diese Phase ist das Veräußerungsverfahren gegenüber der C.-U. und der U. aber nicht gelangt, weil es schon auf der ersten Stufe des Andienungsverfahrens abgeschlossen wurde. Die Revision sieht selbst, daß die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 diesen Fall nicht unmittelbar trifft. Entgegen ihrer Auffassung besteht kein Grund, die Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf diesen Fall auszudehnen. Denn die Klausel richtet sich nicht gegen die ursprüngliche oder nachträgliche Beteiligung bereits vorhandener Gesellschafter an anderen Fernsehgesellschaften. Vor einer Verschiebung der gesellschaftsinternen Mehrheitsverhältnisse zugunsten eines Gesellschafters ist jeder andere im Verhältnis zu ihm durch seine anteiligen – ggf. durch Anwachsung nach lit. d erweiterten – Erwerbsrechte im Andienungsverfahren gemäß lit. a Satz 1 und im Vorkaufsverfahren nach lit. c geschützt. Da das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4 sich auf die Vorkaufsphase gemäß lit. c eindeutig nicht erstreckt, dort aber die gleiche Situation wie hier im Andienungsverfahren – Erwerb des gesamten Anteils durch einige Gesellschafter – eintreten kann, ohne daß lit. a Satz 4 eingreift, kann dessen Anwendung im Andienungsverfahren ebenfalls nicht gewollt sein.
b) Unerheblich ist demgegenüber der von der Revision in Bezug genommene – streitige – Vortrag der Klägerin, die bei Abschluß der Gesellschaftsverträge federführende C. habe mit der Vinkulierungsklausel in lit. a Satz 4 bezweckt, die damals noch nicht mit ihr verbundene U. gemeinsam mit der Klägerin und einer weiteren Gesellschafterin unter Kontrolle zu halten und jeglichen Hinzuerwerb von Anteilen an den Beklagten durch die U. mit dem qualifizierten Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmen zu verhindern. Zum einen ist nicht vorgetragen, daß die U. dieses – bei der damaligen Konstellation vor allem für sie nachteilige, von Wortlaut und Systematik der Regelungen abweichende – Verständnis der Vinkulierungsklausel bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages teilte, der Gesellschaftsvertrag also mit diesem Inhalt zustande kam. Zum anderen sind körperschaftsrechtliche Regelungen in der Satzung einer GmbH, zu denen auch die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gehört (BGHZ 48, 141, 144), nach ständiger Rechtsprechung des Senats objektiv und nicht nach dem subjektiven Verständnis der Gesellschafter auszulegen (vgl. BGHZ 123, 347, 350, 352). Das muß hier auch auf die Auslegung der wortgleichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2 (KG) durchschlagen, zumal gemäß §§ 10/14 Abs. 2 GV Gesellschaftsanteile an beiden Beklagten nur zusammen übertragen werden können.
Der Hinweis der Revision auf §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 2 des GmbH-Vertrages, wonach der weitreichende Einfluß der C. auf die Geschäftsführung eingedämmt werde, besagt für die von der Revision favorisierte Auslegung der hier maßgebenden Vinkulierungsklausel nichts.
c) Unerheblich ist weiter, daß die F. von Anfang an eine Veräußerung an die C.-U. und die U. intendiert hatte. Denn sie hat unter dem 23. März 1998 [K 5] ihre Anteile satzungsgemäß allen Gesellschaftern zum (anteiligen) Erwerb angeboten. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte das Angebot hinsichtlich des GmbH-Anteils keiner notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 GmbHG, weil die Verpflichtung dazu schon in dem (notariellen) Gesellschaftsvertrag begründet worden ist, der dem Veräußerer die Bestimmung des Kaufpreises überläßt (§ 316 BGB). Die Andienung entspricht hier einer formfreien Anfrage, ob der Berechtigte sein – bereits in der Satzung begründetes – Recht ausübt (vgl. Hachenburg/Zutt, GmbHG 8. Aufl. § 15 Rdn. 30, Anh. § 15 Rdn. 29). Die Klägerin hat hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 10/14 Abs. 3 lit. c angekündigt und dieses später „im größtmöglichen Umfang” auszuüben erklärt. Ob und inwieweit es ihr zusteht, ist hier nicht zu entscheiden. Ihr anteiliger Erwerb fiele unstreitig jedenfalls nicht unter das Zustimmungserfordernis nach lit. a Satz 4.
d) Erfolglos bleibt schließlich der Einwand der Revision, die in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Dezember 1998 vereinbarte Aufteilung der erworbenen Gesellschaftsanteile auf die C.-U. und die U. (10: 1) entspreche nicht dem Verhältnis ihrer damaligen Beteiligungen an den Beklagten (ca. 3: 1) und verstoße damit gegen die Formalien des Andienungsverfahrens nach lit. a Satz 1. Selbst wenn letzteres zuträfe, käme allenfalls das Zustimmungserfordernis nach §§ 10/14 Abs. 1 GV zum Zuge, nicht aber dasjenige nach Abs. 3 lit. a Satz 4, worüber in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß allein entschieden worden ist. Davon abgesehen ist jedenfalls die Andienung der Geschäftsanteile durch die F. satzungsgemäß erfolgt. Nur die C.-U. und die mit ihr als Tochtergesellschaft verbundene U. haben von ihrem Erwerbsrecht auf dieser Verfahrensstufe Gebrauch gemacht. Die U. hätte auf ihr Erwerbsrecht ohne weiteres mit der Folge verzichten können, daß es der C.-U. als alleiniger Erwerberin angewachsen wäre (lit. d Satz 1). Dann muß – als Minus – aber auch ein Teilverzicht möglich sein, der weder durch den Wortlaut noch durch den Zweck der Bestimmungen ausgeschlossen ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird durch die Aufteilung in dem Kaufvertrag nichts anderes erreicht. Zudem stehen die beiden Erwerberinnen den übrigen Gesellschaftern der Beklagten als wirtschaftliche und gesellschafterliche Einheit gegenüber, deren internes Beteiligungsverhältnis an den Beklagten die Interessen der anderen Gesellschafter nicht berührt. Das wird auch durch die §§ 10/14 Abs. 4 GV bestätigt, wonach die Übertragung von (Teil-)Geschäftsanteilen an ein mit einem Gesellschafter im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen grundsätzlich nicht vinkuliert ist, sofern dieser Gesellschafter den anderen die Aufrechterhaltung des Beherrschungsverhältnisses gegenüber der Erwerberin garantiert oder sich verpflichtet, bei dessen Beendigung den Geschäftsanteil zurückzuerwerben. Diese Einschränkung bezweckt lediglich, den bestimmenden Einfluß des Gesellschafters auf die Anteilserwerberin innerhalb der Gesellschaft zu sichern und das Eindringen von Fremdinteressen zu verhindern, wenn die Muttergesellschaft ihre Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert. Dagegen hat diese Einschränkung keine Funktion, wenn die Mutter- und die Tochtergesellschaft – wie hier – bereits Gesellschafterinnen sind und letztere ihre Anteile an den Beklagten ganz oder zum Teil auf die Muttergesellschaft überträgt, weil dadurch der Einfluß des herrschenden Unternehmens innerhalb der Gesellschaft nicht berührt, sondern erst recht gesichert wird und es daher einer entsprechenden Garantieerklärung nicht bedarf. Hätten sonach die beiden Erwerberinnen die in dem Kaufvertrag vereinbarte Anteilsaufteilung ohne weiteres nachträglich vornehmen können, konnte sie ihnen auch bei Abschluß des Kaufvertrages nicht verwehrt sein.
e) Nach allem ist in dem angefochtenen Gesellschafterbeschluß zu Recht festgestellt worden, daß die Übertragung bzw. Aufteilung der F.-Anteile auf die C.-U. und die U. keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 10/14 Abs. 3 lit. a Satz 4 GV bedarf.
Die Klage erweist sich daher als im Ergebnis unbegründet, weshalb die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen war.
Unterschriften
Röhricht, Hesselberger, Henze, Kraemer, Münke
Fundstellen
BB 2003, 171 |
DB 2003, 88 |
DStR 2003, 699 |
DStZ 2003, 92 |
BuW 2003, 126 |
BGHR 2003, 172 |
BGHR |
NJW-RR 2003, 826 |
NZG 2003, 127 |
Nachschlagewerk BGH |
StuB 2003, 335 |
WM 2003, 195 |
WuB 2003, 423 |
WuB 2003, 425 |
WuB 2003, 475 |
ZAP 2003, 224 |
ZIP 2003, 116 |
DNotZ 2003, 221 |
MDR 2003, 277 |
GmbHR 2003, 171 |
ZNotP 2003, 108 |
LMK 2003, 47 |