Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 verurteilt worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 12. November 2013 am 1. April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. KGaA (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte ist Kommanditaktionär der Schuldnerin. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO auf Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 in Anspruch.
Rz. 2
Die vorinsolvenzlich erstellten und festgestellten Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die streitbefangenen Jahre wiesen Gewinne aus. Gewinnverwendungsbeschlüsse wurden gefasst. Auf der Grundlage der Gewinnverwendungsbeschlüsse erhielt der Beklagte die angefochtenen Dividendenzahlungen.
Rz. 3
Der Kläger erhob Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und der Gewinnverwendungsbeschlüsse. Für die Jahre 2009 und 2010 wurde lediglich die Nichtigkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse festgestellt. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 hielt das (dortige) Berufungsgericht für unzulässig, da der Kläger die Jahresabschlüsse zwischenzeitlich ersetzt hatte. Die Feststellung der Nichtigkeit der Gewinnverwendungsbeschlüsse begründete das Gericht damit, dass diesen durch die Ersetzung der Jahresabschlüsse die Grundlage entzogen worden sei. Dass die Gewinnverwendungsbeschlüsse von Anfang an nichtig gewesen sein könnten, blieb offen. Für die Jahre 2011 und 2012 wurde die ursprüngliche Nichtigkeit der Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse festgestellt.
Rz. 4
Nach einseitiger Teilerledigungserklärung des Klägers, mittels derer er einer Entreicherung des Beklagten Rechnung getragen hatte, hat das (hiesige) Landgericht der Klage nur hinsichtlich der für das Jahr 2012 erfolgten Dividendenzahlungen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage auch für die Jahre 2009 bis 2011 stattgegeben, mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs, und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit der Beklagte zur Rückgewähr von Dividendenzahlungen für die Jahre 2009 und 2010 verurteilt worden ist. Unbegründet ist die Revision im Hinblick auf die Dividendenzahlungen für die Jahre 2011 und 2012.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat die Dividendenzahlungen für alle vier Jahre nach § 134 InsO für anfechtbar gehalten. Unentgeltlich seien die Zahlungen gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die maßgeblichen Gewinnverwendungsbeschlüsse seien nichtig. Dies sei rechtskräftig mit Wirkung erga omnes (§ 248 AktG) durch die Urteile festgestellt worden, die auf die vom Kläger erhobenen Nichtigkeitsfeststellungsklagen ergangen seien. Durch die Nichtigerklärung sei der Dividendenanspruch rückwirkend vernichtet worden, so dass der Beklagte die Dividenden ohne Rechtsgrund erhalten habe. Ob auch die Jahresabschlüsse selbst nichtig seien, was nur für die Jahre 2011 und 2012 festgestellt worden sei, sei unerheblich. Erst durch den Gewinnverwendungsbeschluss verwandle sich das mitgliedschaftliche Recht des Aktionärs auf Gewinnbeteiligung in einen Zahlungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft.
Rz. 7
Durch die rechtsgrundlosen Dividendenzahlungen seien keine anderen Vermögenswerte in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Ein Anspruch aus § 62 Abs. 1, § 278 Abs. 3 AktG bestehe nicht, weil der Beklagte unstreitig keine Kenntnis von der Nichtigkeit der den Dividendenzahlungen zugrundeliegenden Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbeschlüsse gehabt habe und auch eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht ersichtlich sei. Daher sei der Beklagte nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht zur Rückzahlung verpflichtet und falle ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht in das Vermögen der Schuldnerin. Auch Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff BGB griffen nicht durch. Jedenfalls sei die Schutzvorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechend auf etwaige Bereicherungsansprüche anzuwenden.
Rz. 8
Eine Anfechtung nach § 134 InsO werde durch § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht gesperrt. Dass § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 GmbHG keinen Vorbehalt der Rückforderung vom gutgläubigen Empfänger vorsehe, sei kein tragfähiges Argument, weil § 31 Abs. 2 GmbHG sich nicht auf die Insolvenzsituation beziehe, sondern bereits im Vorfeld eingreife. Auch der Normzweck des § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG gebiete keine insolvenzrechtliche Privilegierung über den durch § 143 Abs. 2 InsO gewährten Schutz hinaus. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Aktionäre als Eigenkapitalgeber mit ihren finanziellen Interessen in der Insolvenz hinter die Interessen der Gläubiger zurücktreten müssten, was aus § 199 InsO folge.
Rz. 9
Umstände, die zu einer Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB führen könnten, die über den vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits hinausginge, habe der Beklagte nicht dargelegt. Dies gelte insbesondere für den Erwerb weiterer Aktien oder Schuldverschreibungen der Schuldnerin.
II.
Rz. 10
Das hält rechtlicher Prüfung nur zum Teil stand.
Rz. 11
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht erkannt, dass die Dividendenzahlungen für die Jahre 2011 und 2012 nach § 134 InsO anfechtbar sind. Mit Urteil vom heutigen Tage (IX ZR 121/22, zVb) hat der Senat im Einzelnen begründet, warum die Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO waren (BGH, Urteil vom 30. März 2023 - IX ZR 121/22, zVb Rn. 20 ff) und warum § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG der Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 30. März 2023, aaO Rn. 32 ff). Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Auf die Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Rz. 12
2. Die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, auch die Dividendenzahlungen für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 seien gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass es in den maßgeblichen Zeitpunkten des § 140 InsO keinen Anspruch des Beklagten auf Auszahlung der Dividende gab.
Rz. 13
Zur Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tage in der Sache IX ZR 121/22 (zVb Rn. 29 ff) Bezug genommen.
Rz. 14
3. Soweit die streitgegenständlichen Dividendenzahlungen als unentgeltliche Leistungen nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sind, ist der Beklagte gemäß § 143 InsO zur Rückgewähr verpflichtet. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Entreicherung im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, die über den vom Kläger teilweise für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits hinausgeht, nicht anzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, die vorgetragenen (Neu-)Investitionen in Wertpapiere der Schuldnerin wären ohne die streitgegenständlichen Ausschüttungen "nicht, jedenfalls nicht in der jeweiligen Höhe" vorgenommen worden, für nicht hinreichend substantiiert gehalten. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
Rz. 15
Das Urteil ist danach im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat insoweit nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die weitergehende Revision ist unbegründet.
Schoppmeyer |
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Lohmann |
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Schultz |
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Selbmann |
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Weinland |
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Fundstellen
Haufe-Index 15697648 |
NZI 2024, 19 |
ZInsO 2023, 1502 |
ZRI 2023, 445 |