Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 06.10.2006; Aktenzeichen 5 T 606/06) |
AG Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 3.2 XIV 2/06) |
Tenor
Die auf den Kostenpunkt beschränkte sofortige weitere Beschwerde der antragstellenden Behörde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 5 T 606/06) vom 06. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren nach einem Geschäftswert von 3.000,00 EUR.
Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes wird für notwendig erklärt.
Gründe
Am 21.07.2006 beantragte die Bundespolizeiinspektion Flughafen ... gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zurückweisung/Zurückschiebung anzuordnen. Mit Beschluss vom selben Tage entsprach das Amtsgericht Königs Wusterhausen diesem Antrag, mit dem es die Sicherungshaft für längstens drei Monate anordnete. Mit Schriftsatz vom 30.08.2006 beantragte der Betroffene die Haftaufhebung gemäß § 10 Abs. 2 FEVG. In der Begründung wies er darauf hin, dass er am 21.07.2006 einen Asylantrag gestellt habe. In einem Schreiben des Bundesamtes ... (nachfolgend: B...) vom 28.07.2006 heißt es: "Ihr Asylantrag ist hier am 21.07.2006 eingegangen ...".
Der Betroffene hat in seinem Haftaufhebungsantrag die Auffassung vertreten, die Haft sei mit Rücksicht auf den Ablauf der gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG vorgesehenen vierwöchigen Frist aufzuheben.
Die antragstellende Behörde hat sich u. a. auf einen Erlass der gegenüber dem B... fach- und rechtsaufsichtsführenden Referate M I 4 und M I 8 des Bundesministeriums des Innern vom 18.09.2006 (Bl. 103 d. A.) zur vorliegenden Sache berufen. Hierin heißt es u. a.: " ... Das .... Schreiben des B... vom 28.07.2006 ... stellt keine Bestätigung eines Eingangs seines Asylantrags gem. § 14 AsylVfG dar.
Nach den von BPOL ... gewonnenen Erkenntnissen war ein Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit des für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates gem. ... (sog. Dublin-Verordnung) durchzuführen. Dieses Verfahren erfordert keine materielle Prüfung des Asylantrages und wurde vom Bundesamt auch im Verhältnis zu Griechenland auch eingeleitet und abgeschlossen. ..."
Mit Bescheid vom 11.09.2006 stellte das B... fest, dass dem Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Griechenland an. In den Gründen des Bescheides heißt es u. a.:
" ... Dem Antragsteller steht gem. § 26a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 2, § 34a Asylverfahrensgesetz ... in Deutschland kein Asylrecht zu, da Griechenland auf Grund des dortigen Aufenthalts des Antragstellers gem. Art. 9(4) Dublin II für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist und der Antragsteller aus Griechenland, einem sicheren Drittstaat, nach Deutschland eingereist ist.
Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteinrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II auszuüben, sind nicht ersichtlich.
Daher wird der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland ist verpflichtet, den Antragsteller nach Griechenland als zuständigen Mitgliedsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Zustimmung zu überstellen.
Gemäß § 31 Abs. 4 i.V.m. § 26a AsylVfG war nur festzustellen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zusteht. ..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen (Bl. 95 ff d. A.).
Mit Beschluss vom 21.09.2006 hob das Amtsgericht seinen Beschluss vom 21.07.2006 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, das B... habe nicht gemäß § 14 Abs. 3 AsylVerfG innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang über diesen entschieden.
Hiergegen hat sich die antragstellende Behörde gewandt und im Wesentlichen ausgeführt: Das durch den Betroffenen ihr gegenüber am Flughafen ... geäußerte Asylgesuch stelle keinen Antrag im Sinne des § 14 AsylVerfG dar. Der Umstand, dass sie das Ersuchen protokolliert und an das B... weitergeleitet habe, mache dieses zu keinem wirksamen Asylantrag im Sinne dieser Vorschrift. Aufgrund des bereits durch sie entschiedenen Asylgesuchs sei die Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylVerfG unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen und ausgeführt, der Betroffene habe einen Asylantrag im Sinne des AsylVerfG gestellt. Unter anderem hat die Kammer noch ausgeführt, es sei unerheblich, dass Griechenland nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003 des Rates vom 18.02.2003 (Asylzuständigkeitsverordnung) für das Asylverfahren zuständig sei. Dies ändere nichts daran, dass das Asylverfahren durch den Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und deshalb auch bis zur Rückschiebung des Betroffenen nach dem hier geltenden Recht zu behandeln sei. Auch komme es nicht da...