Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 20 F 57/19) |
Tenor
I. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 21. Mai 2019 in Ziffer 1 Satz 1 festgestellt, dass der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihrer Entlassung aus dem Mietvertrag über die ehemalige Ehewohnung der Beteiligten, ...straße ...a in ... F... zuzustimmen sowie der ... Kundenservice GmbH eine Kopie seines Reisepasses vorzulegen, erledigt ist.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 21. Mai 2019 in Ziffer 1 Satz 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin hinsichtlich der bis zum 25. August 2020 für die ehemalige Ehewohnung der Beteiligten, ...straße ...a in ... F..., angewachsenen Mietrückstände und Nutzungsentschädigungsansprüche der Vermieterin in Höhe von 8.122,94 EUR sowie hinsichtlich der ab September 2020 monatlich fällig werdenden Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis in Höhe von monatlich 1.277 EUR freizustellen.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
VI. Der Wert des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 16.000 EUR festgesetzt.
V. Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwältin Modrovic in Falkensee beigeordnet.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Seit die Antragstellerin am 1. März 2019 in Trennungsabsicht aus der gemeinsamen Ehewohnung in Falkensee ausgezogen ist, nutzt der Antragsgegner die Wohnung allein. Nach Kündigung des Mietverhältnisses über die Wohnung durch den Vermieter erstrebt die Antragstellerin neben Freistellung von Mietforderungen die Feststellung der Erledigung ihres Antrags auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Mitwirkung an ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,
1. der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis über die ehemalige Ehewohnung in der ...straße ...a, ... F..., zuzustimmen,
2. der ...Kundenservice GmbH, ...straße 3, ... B..., die zur Entlassung aus dem Mietvertrag notwendigen Einkommensnachweise der letzten drei Monate und eine Kopie des Personalausweises vorzulegen,
3. die Antragstellerin bis zu ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis im Innenverhältnis von Ansprüchen des Vermieters seit dem 1. März 2019 freizustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat vorgetragen, nicht von einem endgültigen Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Monatlich beziehe er nur Krankengeld von 1.943,70 Euro, hieraus könne er den Mietzins von 1.301 Euro nicht allein bezahlen. Die Antragstellerin habe ihm durch ihren Auszug eine unangemessen große Wohnfläche aufgedrängt. Er befinde sich in einer schwierigen psychischen Situation, die seine Begleitung durch einen im Auftrage des sozialpsychiatrischen Dienstes tätigen Helfer erforderlich mache. Angemessenen Wohnraum habe er noch nicht finden können, obwohl er bereits etwa 20 Bewerbungen abgesendet habe.
Freistellung könne die Antragstellerin nicht verlangen. Selbst wenn der Wohnungsmarkt entspannter wäre, müsste ihm eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sachstandes Bezug nimmt, verpflichtet, der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis über die ehemalige Ehewohnung zuzustimmen, der Vertreterin der Vermieterin die zur Entlassung aus dem Mietverhältnis erforderlichen Einkommensnachweise und eine Kopie des Personalausweises vorzulegen und die Antragstellerin bis zu ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis im Innenverhältnis von Ansprüchen der Vermieterin freizustellen und den darüber hinausgehenden Antrag abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er hält sich nicht für verpflichtet, an der Entlassung der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis mitzuwirken oder sie freizustellen. Er verfüge auch gar nicht über einen Personalausweis, sondern nur über einen Reisepass.
Die Antragstellerin sei auch gar nicht auf seine Mitwirkung angewiesen, weil er beabsichtige, sobald er eigenen angemessenen Wohnraum gefunden habe, das Mietverhältnis zu kündigen. Vor Vorliegen einer verbindlichen Zusage eines anderen Vermieters sei ihm unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme eine Kündigung des Mietverhältnisses nicht zumutbar. Er beziehe mittlerweile nur noch Krankengeld in Höhe von monatlich 1.089 EUR. Der Antragsgegnerin sei es zuzumuten, sich am Mietverhältnis festhalten zu lassen.
Die vom Gericht eingeräumte Frist von drei Monaten sei überdies viel zu kurz. Frühestens zum 31. August 2019 könne ihm die Kündigung der Wohnung abverlangt werden.
Mit Schreiben vom 11.3.2020 hat die Vermieterin den Beteiligten...