Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebührenstreitwertfestsetzung: Voraussetzungen einer Wertaddition bei Aufrechnung
Normenkette
GKG § 45 Abs. 3; ZPO § 322 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 04.09.2013; Aktenzeichen 6 O 64/05) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die im Teilurteil des LG Neuruppin vom 4.9.2013 - 6 O 64/05 - enthaltene Festsetzung des Gebührenstreitwertes (LGU 28) wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren über die Gebührenstreitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, jeweils i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG - abgesehen.
II.A. Die Gebührenstreitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. An den diesbezüglich in der Verfügung vom 5.11.2013 (GA IV 667 f.) geäußerten Bedenken hält der Senat nicht mehr fest.
1. Ein beschwerdefähiger Beschluss im Sinne des Gesetzes existiert, anders als die Beklagte in ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 29.11.2013 meint (GA IV 680 f.), nach einhelliger Auffassung, die der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung teilt, selbst dann, wenn die Streitwertfestsetzung - einer weit verbreiten Übung entsprechend - zulässigerweise in den Tenor oder wie hier in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen wurde (vgl. dazu insb. OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2002 - 10 WF 42/02, Rz. 1, FamRZ 2004, 962; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.6.1996 - 2 Y 4/96, LS und Rz. 1, JurBüro 1997, 198 = NVwZ-RR 1997, 391; ferner Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., GKG § 63 Rz. 8; Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 63 Rz. 26 und § 68 Rz. 4; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., GKG § 63 Rz. 20; Trenkle in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Loseblatt, Stand 92. Erg.-Lfg., Abschn. 6.5, Stichwort Festsetzung des Streitwertes Rz. 31).
2. Ob eine sog. endgültige Wertfestsetzung gemäß dem Verständnis des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG vorliegt, die allein nach der ganz herrschenden und auch vom Senat vertretenen Meinung mit einer Gebührenstreitwertbeschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 68 Rz. 4; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Loseblatt, Stand 92. Erg.-Lfg., Abschn. 4.0, GKG § 68 Rz. 1 f.; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., GKG § 68 Rz. 1; jeweils m.w.N.; a.A. Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., GKG § 68 Rz. 3), ist in Zweifelsfällen durch Auslegung zu ermitteln, wobei es im Kern darauf ankommt, welche Art von Entscheidung die jeweilige Vorinstanz erkennbar treffen wollte (vgl. dazu Hartmann, a.a.O.; Meyer, a.a.O., Rz. 4). Die Frage, ob die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben waren, stellt sich hingegen erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels. Hier hatte das LG offenbar die Absicht, den Gebührenstreitwert für das Verfahren insgesamt abschließend festzusetzen, obwohl am 4.9.2013 lediglich ein Teilurteil ergangen ist, das sich naturgemäß nicht über den gesamten Streitgegenstand verhält und demzufolge - im Allgemeinen - auch nicht den Rechtsstreit vollumfänglich beendet.
Abweichend vom Regelfall hatte sich jedoch das vorliegende Verfahren im Übrigen - also betreffend die erhobene Widerklage - schon früher anderweitig erledigt, nachdem es mit Wirkung vom 12.7.2006 (LGU 3) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin und nunmehrigen Gemeinschuldnerin gem. § 240 Satz 1 ZPO insgesamt unterbrochen wurde und allein vom jetzigen Kläger - dem Insolvenzverwalter - mit seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 2.6.2009 (LGU 6 und GA II 265) hinsichtlich der Klageforderung aufgenommen worden ist. Eine anderweitige Erledigung i.S.d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG lässt sich speziell dann bejahen, wenn das Verfahren seit mehr als sechs Monaten zum Ruhen gebracht, ausgesetzt oder unterbrochen ist (arg. § 7 Abs. 3 lit. e BbgAktO; vgl. insb. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O., § 63 Rz. 4; Hartmann, a.a.O., § 63 Rz. 18; Meyer, a.a.O., § 63 Rz. 12; Trenkle in Oestreich/Hellstab/Trenkle, a.a.O., Abschn. 6.5, Stichwort Festsetzung des Streitwertes Rz. 27; z.T. m.w.N.). Ob eine endgültige Streitwertfestsetzung erfolgen darf, bevor das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug vollumfänglich erledigt ist, was in der Literatur verneint wurde (vgl. Hartmann, a.a.O., Rz. 16 a.E.; unklar Meyer, a.a.O., Rz. 15), spielt für die hier zu treffende Beschwerdeentscheidung keine Rolle und kann deshalb dahinstehen.
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel allerdings erfolglos. Denn das LG hat den Gebührenstreitwert für die Eingangsinstanz im Ergebnis zutreffend auf insgesamt lediglich EUR 139.666,57 festgesetzt; davon entfallen EUR 97.960,25 auf die Klageforderung und EUR 41.706,32 auf die Wi...