Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 186/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller erstrebt Abänderung der durch Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Antragsgegnerinnen.
Der Antragsteller ist Vater der beiden am ... 2010 und am ... 2013 geborenen, bei ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, lebenden Antragsgegnerinnen.
Am 6. Juni 2013 verpflichtete sich der Antragsteller durch Urkunden des Landkreises ... vom 6. Juni 2013 zur Zahlung von Kindesunterhalt für seine beiden Töchter jeweils in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds (Bl. 12, 13).
Bei Errichtung der Urkunde verfügte der Antragsteller über ein auf Steuerklasse 3 basierendes Nettoeinkommen als Bäcker bei der Bäckerei ... in N... in Höhe von 1.404,23 EUR. Hinzu kamen Einnahmen aus der Verpachtung von Grünland- und Ackerflächen in Höhe von monatlich 108,33 EUR (Bl. 241 / 249). Der Antragsteller arbeitete seinerzeit für einen Stundenlohn von 9 EUR.
Nach der Scheidung von der Mutter der Antragsgegnerinnen erwarb er mit Vertrag vom 13. August 2014 (Bl. 381) gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 50.000 EUR, wobei er sich gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau verpflichtete, den nach Anzahlung verbliebenen Restkaufpreis von 40.000 EUR in monatlichen Raten von 500 EUR ab August 2014 an die Verkäuferin zu zahlen (Bl. 16). Das Haus, das der Antragsteller mit seiner Frau und seinem am ... 2017 geborenen Sohn (K3) bewohnt, verfügt über eine Wohnfläche von 110 Quadratmetern (Bl. 6, 212).
Der Antragsteller arbeitet weiterhin im Umfang von 40 Stunden pro Woche bei der Bäckerei ... in N..., wobei er von Montag bis Donnerstag von 3 bis 11 Uhr, Freitag und Samstag von 2 bis 10 Uhr tätig ist und darüber hinaus von Montag bis Freitag nachmittags die Bäckerei verschließt und sodann, jeweils und auch Sonntagnachmittags, den Sauerteig für den folgenden Tag vorbereitet. Im Jahr 2017 hat er ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen von 21.018,76 EUR und steuerfreie Einkünfte in Höhe von 738,76 EUR erzielt (Bl. 358 f.).
Er hat Umgang mit der Antragsgegnerin zu 1 in jeder ungeraden Woche von Freitag, 15 Uhr bis zum Mittwoch der darauffolgenden Woche, 18 Uhr, und mit der Antragsgegnerin zu 2 in jeder ungeraden Woche von Freitag 15 Uhr bis Samstag, 17 Uhr sowie in jeder geraden Woche am Mittwoch von 14 bis 18 Uhr.
Der Antragsteller hat am 24. Februar und am 19. August 2015 acht Pachtgrundstücke in W..., die ihm zu den Pachteinnahmen von monatlich 108,33 EUR verholfen hatten, verkauft.
Im Zeitraum von April bis Oktober 2018 hat der Antragsteller bei seinem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit mit einer Entlohnung von vierteljährlich 250 EUR, monatlich also 83,33 EUR, ausgeübt, die darin bestand, das Objekt der Bäckerei zu reinigen und Schnee zu beseitigen (Bl. 245).
Der Antragsteller hat behauptet,
sein Einkommen sei seit Errichtung der Urkunden gesunken. Sein Einkommen sei infolge des dauerhaften Getrenntlebens von seiner früheren Ehefrau nicht mehr nach Steuerklasse 3 versteuert, sondern nach Steuerklasse 4, und seine Pachteinnahmen seien weggefallen. Zwar habe sich sein Bruttoeinkommen erhöht, die Steuerlast jedoch senke sein Nettoeinkommen (Bl. 243 / 250 / 263). Die Reduktion seines Einkommens beruhe auf der Reduzierung der Mehrarbeitsstunden und der insoweit zu gewährenden Zuschläge (Bl. 240d).
Bei der Bemessung der Höhe seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) müsse berücksichtigt werden, dass er sie aufgrund einer Umgangsvereinbarung seit 2016 in einem dem Wechselmodell nahekommenden Umgangsmodell betreue, namentlich an 10 Tagen monatlich. Insoweit sei die Mutter der Antragstellerinnen von bestimmten finanziellen Belastungen freigestellt. Der Unterhaltsbetrag der Antragstellerin zu 1) sei um 40 EUR zu reduzieren.
Seit Geburt seines Sohnes (K3) sei er auch diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, zumal dessen Mutter, seine Ehefrau, nicht mehr über Erwerbseinkünfte verfüge.
Hinsichtlich des Wohnwertes seines Eigenheims sei von einer objektiv erzielbaren Marktmiete von 6 EUR pro Quadratmeter auszugehen. Zu berücksichtigen sei, dass er die Monatsrate in Höhe von 500 EUR allein aus seinem Einkommen aufbringe, weil seine Frau, abgesehen von Elterngeld, nicht mehr über Erwerbseinkünfte verfüge. Zudem stehe die Immobilie in seinem und seiner Frau Miteigentum. Den Erlös in Höhe von 105.000 EUR für die acht verkauften Flurstücke habe er eingesetzt, um das stark sanierungsbedürftige Wohnhaus komplett zu sanieren und zu Wohnzwecken für die Familie auszubauen. Hierfür sowie für die Kosten des Grundstückserwerbs sowie des Umzugs und der Kinderzimmereinrichtung habe er 77.84...