Verfahrensgang
AG Cottbus (Aktenzeichen 97 F 158/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 28.09.2020 (Az. 97 F 158/20) in Ziffer 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kindeseltern streiten (nur) noch über die Kosten des von ihnen geführten Verfahrens zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinen Söhnen A... W..., geboren am ...2003, und Ar... W..., geboren am ...2007, die aus einer nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern hervorgegangen sind. Die Kinder haben seit der Trennung der Kindeseltern im Dezember 2019 ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Antragsgegnerin. Die elterliche Sorge üben die Kindeseltern gemeinsam aus.
Nachdem die Kindeseltern das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.09.2020 die Gerichtskosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen.
Gegen diese ihm am 01.10.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 13.10.2020 beim Amtsgericht eingegangenen und begründeten Beschwerde, mit der er (zumindest) eine Kostenteilung erstrebt.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 10.11.2020 zu der Beschwerde Stellung genommen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Da es sich bei dem zugrunde liegenden Umgangsverfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG zulässig (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1876).
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.
Wird das Verfahren - wie hier - ohne streitige Entscheidung in der Hauptsache zum Abschluss gebracht, ist über die Kosten nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG zu entscheiden. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen (§ 80 FamFG), den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Die gerichtliche Kostenentscheidung ist jedoch in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände zu treffen (BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13). Allerdings entspricht es in Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, nach nahezu einhelliger Ansicht grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen (vgl. etwa OLG Bremen NJW-RR 2013, 963; OLG Naumburg, FamRZ 2014, 687; Feskorn in: Prütting/ Helms, FamFG, 5. Auflage, § 81 Rz. 14 a m. w. N.). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (vgl. Feskorn in: Prütting/ Helms, a. a. O., § 81 Rn. 19).
Nach Auffassung des Senats, der zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufen und nicht darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2014, 744; FamRZ 2017, 50), ist eine Abweichung von diesem Grundsatz nicht gerechtfertigt und die getroffene Kostenentscheidung daher unbillig. Die Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele für Fälle, in denen es regelmäßig der Billigkeit entspricht, dass einem Beteiligten alle oder wenigstens ein Teil der Kosten auferlegt werden, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass auch mangels Vorliegen weiterer Anhaltspunkte keine Veranlassung besteht, von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen.
Der Antragsteller, der bis zur Trennung der Kindeseltern im Dezember 2018 die beiden Söhne mit der Antragsgegnerin gemeinsam betreut und begleitet hat, war bemüht, mit der Kindesmutter außergerichtlich eine einvernehmliche Vereinbarung über die weitere Betreuung der gemeinsamen Kinder im Rahmen eines von ihm angestrebten paritätischen Wechselmodells zu treffen. Hiermit konnte sich die Kindesmutter aus den von ihr im Laufe des Verfahrens dargelegten Gründen, auch nach Vermittlung des Jugendamtes, um die der Antragsteller vor Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens ersucht hat, nicht einverstanden erklären. Vielmehr haben die Kindeseltern zu den insoweit (zunächst) geäußerten Wünschen i...