Leitsatz (amtlich)
1. Für die Annahme wesentliche Umstände im Sinne des § 1760 II Buchst. c BGB sind solche, die den Tatbestand der Annahme betreffen.
2. Als Gegenstand des täuschungsbedingten Irrtums des Angenommenen kommen weder der Beweggrund des Annehmenden in Frage, noch das Motiv des Angenommenen selbst, sich den tatsächlich nicht bestehenden Zielen des Annehmenden anschließen zu wollen. Die Fehlvorstellungen über diese Beweggründe und Ziele sind als Motivirrtum für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses unbeachtlich.
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 55 F 162/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Angenommenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 24. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Angenommene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens und der Wert des Verfahrens erster Instanz werden auf je 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der als Kind angenommene Beschwerdeführer und der Annehmende erstreben die Aufhebung der Annahme.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat das Amtsgericht Neuruppin antragsgemäß die Annahme des Angenommenen durch den Annehmenden als Kind mit den Wirkungen der Annahme Minderjähriger (§ 1772 BGB) ausgesprochen, weil zwischen beiden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Der Angenommene hat als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, xxx, erhalten. Seit dem 17.5.1996, also seit seinem 5. Lebensjahr, hatte der Angenommene im Haushalt des Annehmenden gelebt. Der Annehmende ist mit der Mutter des Angenommenen seit dem 20. Mai 1998 verheiratet..
Der Angenommene erstrebt die Aufhebung des Annahmeverhältnisses, weil er vom Annehmenden über dessen Motivation zur Annahme sowie dessen Lebensverhältnisse und Charakter getäuscht worden sei. Der Annehmende habe seinen im Jahr 2015 geäußerten Wunsch, ihn als Kind anzunehmen, damit begründet, ihn wie ein eigenes Kind zu lieben.
Im Juni 2016 habe sich für den Angenommenen herausgestellt, dass die Situation vom Annehmenden nur vorgetäuscht gewesen sei. Dieser habe seit vielen Jahren eine außereheliche Beziehung gepflegt und diese auch nicht nach einer vor der Annahme erfolgten, dem Angenommenen aber verheimlichten vorübergehenden Trennung und einem nachfolgenden Versöhnungsversuch von und mit der Mutter des Angenommenen beendet. Der Annehmende habe auch bestätigt, dass sein Adoptionsvorschlag lediglich den Zweck gehabt habe, die Mutter des Angenommenen zu besänftigen und sie zum Festhalten an der Ehe zu veranlassen. Um den Angenommenen als Person sei es dem Annehmenden nicht gegangen. Der Annehmende habe den Angenommenen auch aufgefordert, die ehemals gemeinsam bewohnte Wohnung zu verlassen und den Kontakt mit der xxx-Verwandtschaft aufzugeben, weil der Angenommene "immer einer aus der xxx-Sippe bleiben" werde, zumal der Annehmende "drei richtige" Söhne habe. Der Annehmende habe auch in der Folge weiter betont, die Adoption zu bereuen und sie rückgängig machen zu wollen. Er habe den Angenommenen auch über die tatsächliche Situation getäuscht. Denn er habe eine intakte Ehe mit der Mutter des Angenommenen vorgetäuscht, obwohl er bereits ein Verhältnis unterhalten habe. Der Angenommene meint, auch das Eltern-Kind-Verhältnis und Zuneigung sei ihm vom Annehmenden nur vorgetäuscht worden. Ernsthafte Annahmeabsichten habe der Annehmende nie gehabt. Der Angenommene hält das Festgehaltenwerden an der Annahme für eine ihm unzumutbare Härte.
Der Angenommene und der Annehmende haben beantragt,
die mit Beschluss vom 25. Februar 2016 vom Amtsgericht Neuruppin zum Aktenzeichen 54 F 228/15 ausgesprochene Annahme des Herrn xxx durch den Herrn xxx (Volljährigenadoption) aufzuheben,
und auszusprechen, dass
der Antragsteller zukünftig wieder seinen ursprünglichen Geburtsnamen xxx als Geburtsnamen führt.
Der Annehmende bestätigt die Angaben des Angenommenen.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Anträge abgewiesen. Die hier maßgeblichen Aufhebungsvoraussetzungen der § 1772 II, 1760 I - V BGB, insbesondere des § 1760II c) BGB lägen nicht vor. Der Annehmende sei nicht über "wesentliche Umstände" getäuscht worden. So sei nach 13 Jahren des Zusammenlebens davon auszugehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis unabhängig von dessen Qualität und dabei gehegten Gefühlen tatsächlich entstanden sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Angenommene sein Ziel, die Aufhebung der Adoption zu erwirken, weiter.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 24. Juli 2017 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin, Az.: 55 F 162/17, die mit Beschluss vom 25. Februar 2016 vom Amtsgericht Neuruppin zum Aktenzeichen 54 F 228/15 ausgesprochene Annahme des Herrn xxx durch den Herrn xxx (Volljährigenadoption) aufzuheben
und auszusprechen, dass der Antragsteller zukünftig wieder seinen ursprünglichen Geburtsnamen xxx als Geburtsnamen führt.
Der Antragsteller zu 2) stellt keinen Antrag.
Er tritt der Beschwerde nicht entgegen, sondern unterstützt den Antrag des Angenommenen.
Der Senat hat den Angenommenen und den Annehmende...