Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26.04.2021, Az. HRB 20864 P, wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 FamFG zu verwerfen.
Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann Beschwerde gegen eine unzulässige Eintragung in das Handelsregister eingelegt werden, mit dem Ziel, die unrichtige Eintragung zu löschen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine "Eintragung" in das Register handelt. Die Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG, die hier gemäß § 40 GmbHG eingereicht worden ist, stellt keine solche Eintragung dar (Holzer in: Prütting/Helms, FamFG § 395 Rn. 6; Baumbach/Hopt, HGB, § 395 FamFG Rn. 1; Keidel/Heinemann, FamFG, § 395 Rn. 4; KG FGPrax 2016, 161). Die Gesellschafterliste ist vielmehr eine neben der Eintragung auf dem Registerblatt vorhandene Unterlage, die lediglich in die Unterlagen zum Register aufgenommen und dort verwahrt werden muss (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, § 40 GmbHG). Sie unterliegt damit weder einem Löschungs- noch einem Berichtigungsverfahren. Die Löschung nach § 395 FamFG dient dem Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister durchzusetzen. Die Löschung soll bewirken, dass das Register von materiell unrichtigen oder unwirksamen Eintragungen bereinigt wird. Verstöße gegen andere Vorschriften können nicht zu einem Löschungsverfahren nach § 395 FamFG führen (Bumiller/Harders, FamFG § 395 Rn. 2).
Die Gesellschafterliste kann nur dann einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie inhaltlich unrichtig ist, wenn also ein Gesellschafter unrichtig angegeben ist; in diesem Fall kann ein Widerspruch gegen die Gesellschafterliste eintragen werden, § 16 Abs. 3 GmbHG. Die Zuordnung eines Widerspruchs kann nur aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich die Bewilligung richtet, erfolgen (§ 16 Abs. 3 Satz 4 GmbHG).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da der Beschwerdeführer eine entsprechende einstweilige Verfügung auf Zuordnung eines Widerspruchs nicht erwirkt hat. Schließlich kann dahinstehen, ob eine vorläufige (Rück-)Berichtigung einer Gesellschafterliste im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangt werden könnte (abl. KG, GmbHR 2016, 416; zust. OLG München, Beschluss vom 18.05.2021 - 7 W 718/21), da eine entsprechende einstweilige Verfügung ebenso wenig zugunsten des Beschwerdeführers ergangen ist.
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten obergerichtlichen Entscheidung (OLG München, NZG 2021, 293) zu einer Ausschließung eines Gesellschafters ohne eine den Ausschluss oder die Einziehung regelnden Satzungsvorschrift ergibt sich nichts Anderes. Die Entscheidung betrifft den einstweiligen Rechtsschutz eines Gesellschafters gegen einen Ausschließungsbeschluss vor Einreichung der geänderten Gesellschafterliste, nicht ein Handelsregisterbeschwerdeverfahren nach Einreichung der Liste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Fundstellen
Haufe-Index 14662580 |
NZG 2021, 1647 |
NJW-Spezial 2021, 688 |
ZCG 2022, 23 |