Leitsatz (amtlich)
Als Ablehnungsgründe kommen alle Fälle unsachlichen, auf Voreingenommenheit oder Willkür hindeutenden Verhaltens des Richters im laufenden Verfahren in Frage, so etwa die Kundgabe einer negativen Einstellung gegenüber einer Partei durch unsachliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung. Hierher gehört auch die Verletzung richterlichen Verhandlungsstils durch Kundgabe negativer Stimmungen, wie etwa Gereiztheit, Ungeduld oder Unmutsäußerungen.
Normenkette
FamFG § 6; ZPO § 42
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 13.05.2013; Aktenzeichen 10 F 836/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG vom 13.5.2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 30.768 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des AG, mit dem dieses ein Ablehnungsgesuch gegen den für das Verfahren zwischen den Beteiligten zuständigen Amtsrichter für unbegründet erklärt hat.
Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren von dem Antragsgegner, ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, Unterhalt für die gemeinsamen Kinder A. und J.
Mit Verfügung vom 22.2.2013 beraumte der zuständige Richter am AG einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 26.3.2013 an. Auf Antrag des Antragsgegners verlegte der Amtsrichter mit Verfügung vom 5.3.2013 den Termin wegen des Osterurlaubes des Antragsgegners mit den Kindern der Beteiligten auf den 11.4.2013. Ein am 13.3.2013 beim AG eingegangener Schriftsatz der Antragstellerin wurde dem Antragsgegnervertreter aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 27.3.2013 am 2.4.2013 zugestellt.
In einem weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten, in dem die hiesige Antragstellerin Trennungsunterhalt vom Antragsgegner begehrt (10 F 564/12), beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4.2.2013, den im dortigen Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Beschluss abzuändern und die Vollstreckung auszusetzen. Über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung entschied der Amtsrichter nach Gewährung rechtlichen Gehörs am 1.3.2013.
In einem weiteren Verfahren der Beteiligten vor dem abgelehnten Richter (10 F 490/12) fand am 15.1.2013 eine mündliche Verhandlung statt, während derer der hiesige Antragsgegner den Richter wegen Befangenheit abgelehnt hat. Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen die das Befangenheitsgesuch zurückweisende Entscheidung des AG hat der Senat mit Beschluss vom 17.5.2013 zurückgewiesen.
In einem weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten (10 F 129/13) erfolgte die Zustellung eines Antrages der Antragsstellerin an den Antragsgegner nicht an die im Antrag angegebene Anschrift des Antragsgegners am Sitz seiner Praxis, sondern an die nach Auffassung des Antragsgegners für eine wirksame Zustellung ungeeignete Wohnanschrift.
Der Antragsgegner hat den zur Entscheidung befugten Richter am AG. aufgrund der oben geschilderten Abläufe mit Schriftsatz vom 9.4.2013 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dessen Verhalten erwecke, jedenfalls in der Gesamtschau, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters ihm gegenüber.
Der abgelehnte Richter hat sich am 10.4.2013 dienstlich geäußert. Wegen des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme wird auf Blatt 255 bis 257 der Akte Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 13.5.2013, auf den hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das AG das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 31.5.2013, der das AG mit Beschluss vom 5.6.2013 nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. §§ 6 FamFG, 46 ZPO statthafte, fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat zu Recht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rz. 9 m.w.N.).
Da ein Richter zu einer objektiven und neutralen Amtsführung verpflichtet ist, kommen als Ablehnungsgründe auch Verstöße gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz in Betracht. Diese verlangt strenge Sachlichkeit und Wahrung des gleichen "Abstands" zu den Parteien. Damit kommen als Ablehnungsgründe auch alle Fälle unsachlichen, auf Voreingenommenheit oder Willkür hindeutenden Verhaltens des Richters im laufenden Verfahren in Frage, so etwa die Kundgabe einer negativen Einstellung gegenüber einer Partei durch unsachliche Äußerungen in der mündlichen Verhandlung. Hierher gehört auch die ...