Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 24. Februar 2020 - Az. 5 FH 4008/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 6.528 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Mit im Juni 2019 eingegangenem Antrag begehrte der Antragsteller aus übergegangenem Recht der minderjährigen Töchter des Antragsgegners, der am.... September 2011 geborenen S... R... und der am.... Juni 2009 geborenen L... R..., und unter Bezugnahme auf vorgerichtliche Auskunfts- und Zahlungsaufforderungen die Festsetzung von Kindesunterhalt im Umfang von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit ab Juli 2019 und fortlaufend sowie die Festsetzung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Dezember 2018 bis einschließlich Juni 2019 im Umfang von insgesamt 1.680 EUR (= monatlich 120 EUR für jedes der Kinder).
Nachdem der Antragsgegner im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 251 FamFG gegenüber dem Gericht keine Stellungnahme abgegeben hatte, hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen mit Beschluss vom 24. Februar 2020 den Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diese ihm am 27. März 2020 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 3. April 2020 beim Amtsgericht eingegangene "Widerspruch" des Antragsgegners. Der Antragsgegner macht geltend, die Töchter hielten sich "regelmäßig (...), auch in den Ferien und das bis zu vier Wochen am Stück" bei ihm auf, so dass er in dieser Zeit nicht (bar-)unterhaltspflichtig sei. Die Mutter sei auch nicht alleinerziehend, sondern er - gleichermaßen sorgeberechtigt - kümmere sich ebenso und kaufe etwa auch Kleidung u.ä.
Der Antragsteller hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
2. Der als Beschwerde zu behandelnde Widerspruch des Antragsgegners ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 64 FamFG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch insgesamt ohne Erfolg.
a) Falls der Antragsgegner mit dem Hinweis auf den "Kauf von Kleidung und co." den Einwand der (teilweisen) Erfüllung seiner Barunterhaltspflicht erheben wollte, kann er damit im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht mehr gehört werden.
Nach § 256 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.
Gemäß § 252 Abs. 3 FamFG kann der Einwand, durch Zahlungen den Barunterhaltsanspruch (teilweise) erfüllt zu haben, vom Antragsgegner schon im Anhörungsverfahren vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses zulässig nur erhoben werden, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt. Daran fehlt(e) es hier.
Unabhängig davon bleibt allerdings festzuhalten, dass jedenfalls die Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG nur auf Einwendungen nach § 252 Abs. 3 FamFG gestützt werden kann, die bereits vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses erhoben wurden. Im Streitfall allerdings hat der Antragsgegner auf den ihm am 17. August 2019 zugestellten Festsetzungsantrag innerhalb der gesetzten Frist und auch bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses am 24. Februar 2020 den jetzt (möglicherweise) vorgebrachten Erfüllungseinwand oder eine sonst zu berücksichtigende Einwendung nicht erhoben. Schon aus diesem Grund ist seine Beschwerde unzulässig, soweit sie auch auf den Einwand der (teilweisen) Erfüllung gestützt sein sollte.
b) Die Beschwerde ist daneben unbegründet, soweit der Antragsgegner mit der Behauptung einer umfänglichen Betreuung der Töchter neben der Mutter seine Barunterhaltspflicht seit Dezember 2018 zeitweise oder insgesamt in Abrede stellt.
Der Antragsgegner hat insoweit zwar eine im Beschwerdeverfahren zulässige Einwendung erhoben, nämlich die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens für den Streitzeitraum in Frage gestellt.
Nach § 249 Abs. 1 FamFG ist das vereinfachte Verfahren nur statthaft, wenn der Unterhalt des minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, festgesetzt werden soll. Hierbei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens im Sinne von § 252 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auf den Fall und denjenigen Zeitraum beschränkt, dass das Kind nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt und dieser allein barun...