Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwischenbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.11.2020 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... in ... beigeordnet.
Gründe
I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages in seinem Ehescheidungsverfahren, das seit dem 13.03.2020 beim Amtsgericht rechtshängig ist.
Die seit dem ...2012 verheirateten Beteiligten, die seit dem Auszug der Antragstellerin und ihrer Tochter aus dem Haus des Antragsgegners im September 2018 getrennt lebten, schlossen am 23.01.2019 einen notariell beurkundeten Ehevertrag in dem sie u.a. den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich für den Fall ihrer Ehescheidung ausschlossen und in dem die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt verzichtete.
Vor und nach dem Notartermin kommunizierten die Beteiligten im Januar 2019 über die Möglichkeit der Antragstellerin wieder in das Haus des Antragsgegners zu ziehen sowie einen für die Antragstellerin kostengünstigen Mietvertrag abzuschließen und wechselten hierzu diverse Kurznachrichten. Nachdem die Antragstellerin im Januar 2019 wieder in das Haus des Antragsgegners einzog, es aber in der Folgezeit nicht zum Abschluss des Mietvertrags kam, zog die Antragstellerin im Februar 2019 wieder aus.
Mit am 21.01.2020 zugestelltem Schreiben vom 07.01.2020 focht die Antragstellerin den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung an, da sie den Ehevertrag im Vertrauen darauf, dass sie wirtschaftlich durch den günstigen Mietvertrag abgesichert sei, geschlossen habe, wobei der Antragsgegner nie vorgehabt habe, einen Mietvertrag abzuschließen. Auch sei der Ehevertrag sittenwidrig, da der erklärte Globalverzicht auf alle aus der Ehe herrührenden Rechte eindeutig zu Lasten der Antragstellerin gehe. Schließlich habe der Antragsgegner eine Zwangslage der Antragstellerin, die nach dem Auszug aus der Ehewohnung unter erheblichem wirtschaftlichen, psychischem und physischem Druck gestandenen habe, ausgenutzt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, dass die notarielle Vereinbarung der Beteiligten vom 23.01.2019 als nichtig anzusehen ist.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat behauptet, die Antragstellerin sei am 09.01.2019 in sein Haus zurückgekehrt und habe mit ihm bis Ende Februar 2019 in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Der Abschluss eines Mietvertrages sei im Gespräch gewesen. Das Vorhaben habe sich jedoch wegen des Scheiterns des Versöhnungsversuchs und des Auszugs der Antragstellerin wieder zerschlagen.
Mit dem angefochtenen Zwischenbeschluss hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben. Aus den zur Akte gereichten Kopien der gewechselten Kurznachrichten ergebe sich, dass der Antragsgegner den Abschluss eines für die Antragstellerin sehr günstigen Mietvertrages in Aussicht gestellt und sie dadurch zum Abschluss des Ehevertrages bestimmt habe. Dabei habe der Antragsgegner es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant, mindestens aber die Möglichkeit billigend in Kauf genommen, sein Versprechen nicht einzulösen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit er rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen habe, dass er die Antragstellerin mittels arglistiger Täuschung zum Abschluss des Ehevertrages bestimmt habe. Auch habe das Amtsgericht zu Unrecht die Feststellung, dass vom Antragsgegner geweckte Erwartungen der Antragstellerin für den Abschluss des Ehevertrages ursächlich gewesen seien, auf einen vom Antragsgegner nicht widerlegten Anscheinsbeweis gestützt.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Zwischenbeschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 18.11.2020 den Feststellungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
1. Der Feststellungsantrag ist zulässig aber in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist als Zwischenfeststellungsantrag gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.
Zwar können Ehesachen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur mit anderen Ehesachen verbunden werden, welche die gleiche Ehe betreffen. Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, bleibt jedoch nach § 126 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 137 FamFG unberührt. Dies schließt grundsätzlich di...