Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 26. März 2018 dahin abgeändert, dass das Recht und die Pflicht des Antragstellers zum persönlichen Umgang mit dem beteiligten Kind bis zum 28. Februar 2021 ausgeschlossen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Eltern streiten um den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind.
Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. D... lebt seit der Trennung der Eltern im Dezember 2012 bei ihrer Mutter. Aufgrund im Jahr 2012 abgegebener Sorgeerklärungen stand den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, bis das Amtsgericht Senftenberg der Mutter durch Beschluss vom 18. Juli 2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für D... übertrug. In der Folgezeit hatte der Vater regelmäßig Umgang mit D.... Im April 2014 ordnete das Amtsgericht Senftenberg Umgang in begleiteter Form an. Mit dem Umzug der Mutter und des Kindes nach N... im November 2014 brachen die Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter zunächst ab, bis der Vater im Oktober 2015 erneut einen gerichtlichen Antrag zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zum Umgang beim Amtsgericht Neuruppin einreichte.
Im Dezember 2015 einigten sich die Eltern vor Gericht vorläufig auf die Wiederaufnahme begleiteter Umgangskontakte (Bl. 21). Der Vater erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren in der Hauptsache unbegleiteten Umgang.
Der Vater hat beantragt,
1. in Abänderung der beim Amtsgericht Neuruppin am 7. Dezember 2015 (Az. 52 F 197/15) getroffenen Vereinbarung das Umgangsrecht des gemeinsamen minderjährigen Kindes D... B..., geboren am ... 2011, mit dem Antragsteller wie folgt zu regeln:
a) D... B... hält sich in der ersten und dritten Woche eines jeden Monats von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, beginnend mit der Woche von Montag, den 2. Oktober 2016, beim Kindesvater auf.
b) An den gesetzlichen Feiertagen Ostern, Pfingsten und Weihnachten, jeweils am ersten Feiertag in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr, hält sich D... B... beim Kindesvater auf.
c) Die Kindesmutter verpflichtet sich, D... B... zum jeweiligen Beginn vorgenannter Umgangszeiten auf ihre Kosten zum Kindesvater zu bringen. Der Kindesvater verpflichtet sich, D... B... zum jeweiligen Ende vorgenannter Umgangszeiten auf seine Kosten zur Kindesmutter zurück zu bringen.
Die Mutter hat die Fortsetzung des begleiteten Umgangs beantragt (Bl. 59).
Das Amtsgericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt (Bl. 22), ein Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, und das Kind und die Beteiligten angehört. Über die Anhörungen hat es ausführliche Vermerke gefertigt (Bl. 72 ff., 177, 183 ff.). Durch den angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat es - zur Wiederanbahnung von im Haushalt des Vaters stattfindenden Umgängen - zunächst 14tägig samstags unbegleitete 8stündige Tagesumgänge zwischen Vater und Tochter angeordnet und ab Anfang Juli 2018 einmal monatlich einen unbegleiteten Wochenend-Übernachtungsumgang von Samstag bzw. Freitag bis Sonntag angeordnet.(Bl. 201 ff.). Zugleich hat es einen Umgangspfleger eingesetzt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde (Bl. 284 ff.) wendet sich der Vater unter anderem gegen die Bestimmung, dass die 14tägigen Tagesumgänge an Samstagen stattfinden sollen. Samstags sei er als Falkner aus beruflichen Gründen an der Wahrnehmung der angeordneten Umgangstermine gehindert, weil er die mit dem Umgang verbundene Fahrleistung nicht erbringen könne. Er veranstalte samstags und sonntags von 15 bis 17 Uhr Flugshows mit Greifvögeln. Diese bereits langfristig öffentlich angekündigten Veranstaltungen könne er auf andere Tage nicht verlegen. Um zur Eingewöhnung einen Tagesumgang in seinem Haushalt durchzuführen, müsste er am Umgangstag viermal die Strecke von mehr als 200 km mit insgesamt rund 10 Stunden Fahrtzeit absolvieren. Dies sei ihm nicht möglich. Tagesumgänge zur Eingewöhnung könne er folglich nicht allein einrichten. Die Antragsgegnerin, die ihren und des Kindes Wohnsitz in einer Entfernung von mehr als 200 km gewählt habe, sei verpflichtet, das Kind bei ihm abzuholen.
Der Antragsteller beantragt, seinen Umgang mit D... folgendermaßen zu regeln (Bl. 284, 289):
Der Vater hat das Recht, mit seiner Tochter D... B..., geboren am ... 2011, wie folgt zusammen zu sein:
- am Freitag, den 20. April 2018 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
- am Freitag, den 4. Mai 2018 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
- am Freitag, den 18. Mai 2018 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
- am Freitag, den 1. Juni 2018 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 15:30 Uhr,
- von Freitag, dem 6. Juli 2018, 12:30 Uhr bis Sonntag, den 8. Juli 2018, 18 Uhr,
- ab August 2018 an jedem e...