Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30.10.2019, Az. 13 O 315/18, und vom 28.09.2020 - 13 O 337/19 werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsverfahren trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und die angefochtenen Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 01.07.2015 eröffnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) auf den Eigenantrag vom 14.06.2015 hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ("Firma 01") wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung und bestellte den Kläger als Insolvenzverwalter. In dieser Eigenschaft macht er gegenüber der Beklagten zu 1 als Geschäftsführerin und dem Beklagten zu 2 als Geschäftsführer und - nach dessen Abberufung - als faktischem Geschäftsführer der Schuldnerin Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO wegen Insolvenzverschleppung geltend.
Die Beklagte zu 1 ist Gesellschafterin der Schuldnerin und hält Geschäftsanteile, die 41 % des Stammkapitals entsprechen, weiter werden Geschäftsanteile im Umfang von 49 % von der ("Firma 02") gehalten und 10 % von ("Name 01"). Die Beklagte zu 1 ist Alleingesellschafterin der ("Firma 02"). Der Beklagte zu 2 war seit der Gründung der Schuldnerin bis zum 09.01.2015 eingetragener Geschäftsführer der Schuldnerin. Am 09.01.2015 wurde die Beklagte zu 1 zur Geschäftsführerin bestellt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.03.2015 wurde der Beklagte zu 2 erneut zum Geschäftsführer bestellt und die Beklagte zu 1 mit Wirkung vom 16.04.2015 abberufen.
Nach Insolvenzantragstellung schloss die Schuldnerin mit der ("Firma 03") (im Folgenden: ("Firma 03")) am 11.05.2015 eine Rahmenvereinbarung, wonach sich die ("Firma 03") verpflichtete, die benötigte Liquidität zur Bezahlung der Löhne für Februar 2015 bereitzustellen. Der sich hieraus ergebende Erstattungsanspruch sollte mit späteren Forderungen der Schuldnerin verrechnet werden. Der Kläger stimmte dieser Vereinbarung als vorläufiger Insolvenzverwalter zu (vgl. Anlage K 3, Bl. 46h LG). Die ("Firma 03") verrechnete einen Betrag von 100.000 EUR mit Forderungen der Schuldnerin aus den Rechnungen Nr. 120/2015, Nr. 121/2015 und Nr. 122/2015 vom 03.06.201 (Anl K4, Bl. 46k ff. LG).
Auf der Grundlage dieser Vereinbarung verrechnete die ("Firma 03") ihren Erstattungsanspruch mit Forderungen der Klägerin aus den Rechnungen vom 03.06.2015 und erhielt hierdurch Befriedigung in Höhe von insgesamt 100.000,00 EUR. Die Löhne der Mitarbeiter der Schuldnerin für März 2015 in Höhe von 120.593,94 EUR wurden am 27.05.2015 aus der Insolvenzmasse bezahlt.
1. Der Kläger hat zunächst behauptet, die Schuldnerin sei bereits im Oktober 2015 zahlungsunfähig gewesen, jedenfalls aber zum 01.01.2015. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hafteten für die Beträge, die für die Lohnzahlungen für Februar und März 2015 der Masse entzogen wurden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung spätestens zum 01.01.2015 diese Kosten nicht von der Masse hätten getragen werden müssen, sondern durch das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit gesichert gewesen wären, mit der Folge, dass deren Erstattungsanspruch als Insolvenzforderung die Masse nicht geschmälert hätte. Er hat die Ansicht vertreten, er sei gemäß § 92 InsO berechtigt, den auf 220.593,94 EUR bezifferten Schaden gegen die Beklagten geltend zu machen und hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 220.593,54 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen und festzustellen, dass der Anspruch sich aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergebe.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben eingewandt, dass die Beklagte zu 1. erst am 09.01.2015 zur Geschäftsführerin bestellt worden sei und mithin nicht für die unterlassene Insolvenzantragstellung vor diesem Zeitpunkt verantwortlich gemacht werden könne. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Kläger lediglich befugt sei, den Schaden der Altgläubiger geltend zu machen, der sich aus der Verringerung der Insolvenzquote ergebe. Bei der Berechnung des etwaigen Schadens müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte zu 1. der Schuldnerin am 12.02.2015 ein Gesellschafterdarlehen über 80.000 EUR gewährt habe und die Beklagten zudem als Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG (a.F.) in Anspruch genommen worden seien. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Nach der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25.09.2019 (Bl...