Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 2 O 483/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 18.11.2004 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in den Gesellschafterversammlungen am 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR H.,..." abberufen worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil im ersten Rechtszug vorbehalten. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien waren Gesellschafter der GbR H.,... (im Folgenden: "GbR neu"), deren Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1996 dem Kläger übertragen worden war. Daneben bestanden die 1995 gegründete GbR H. (im Folgenden: "GbR alt"), deren Gesellschafter die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R.L., und der Zeuge D. waren, sowie eine GbR Ha.,..., und eine GbR P.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 9.5.2003 wurde der Beklagte zu 1. zum weiteren Geschäftsführer der "GbR neu" berufen. In Gesellschafterversammlungen am 27.6.2003, 22.9.2003 und 21.10.2003 wurden jeweils Beschlüsse über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der "GbR neu" gefasst. In der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 wurde der Kläger zudem als Gesellschafter ausgeschlossen.
Der Kläger hat beantragt,
1.a) festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 27.6.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" aus wichtigem Grund abberufen worden sei;
b) hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte zu 1. nicht alleinvertetungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" sei;
2. festzustellen, dass er auch in den Gesellschafterversammlungen am 22.9.2003 und 21.10.2003 nicht als gemeinschaftlich vertretungsberechtigter Geschäftsführer der "GbR neu" aus wichtigem Grund abberufen worden sei;
3. festzustellen, dass er in der Gesellschafterversammlung am 5.11.2003 nicht als Gesellschafter der "GbR neu" aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden sei.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, dass die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der "GbR neu" nach § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags wirksam sei. Zudem seien wichtige Gründe für die Abberufung gegeben gewesen. Der Kläger habe bei Abschluss des Vertrages vom 12.12.1996 zwischen der "GbR alt" und der "GbR neu" für jene einen überhöhten Kaufpreis vereinbart mit der Folge, dass eine überhöhte Finanzierung habe in Anspruch genommen werden müssen. Er habe den Zeugen und Architekten M. veranlasst, eine zweite, überhöhte Baukostenschätzung abzugeben. Er habe weiter die Zeugin R.L. veranlasst, von einem Treuhandkonto 850.000 DM auf ein ihm gehörendes Konto zu überweisen. Dazu habe er i.H.v. insgesamt umgerechnet 400.597,19 EUR fingierte Rechnungen und Quittungen für die Erstellung des Bauvorhabens vorgelegt. Der Kläger habe weiterhin für den Betrieb seiner Rechtsanwaltskanzlei im streitgegenständlichen Gebäude Miete und Nebenkosten nicht gezahlt; er habe weder einer - als solchen unstreitigen - vorsorglich ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses noch einem - ebenfalls unstreitigen - Räumungsurteil des LG Neuruppin vom 20.11.2003 Folge geleistet, sondern habe in kollusivem Zusammenwirken mit der Zeugin R.L. und dem Rechtsanwalt Li. die Vollstreckung aus dem Urteil vereitelt. Weiterhin habe der Kläger entgegen der von ihm am 9.5.2003 übernommenen Verpflichtung eine schlüssige Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der "GbR alt" sowie der "GbR neu" nicht vorgelegt, weshalb eine Prüfung durch einen von den Parteien gemeinsam zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer nicht habe stattfinden können. Der Verpflichtung aus dem Anerkenntnis- und Teilurteil des LG Berlin vom 9.12.2003 zur Auskunftserteilung über die Verwendung der erhaltenen 850.000 DM sei der Kläger ebenfalls nicht nachgekommen. Das gleiche gelte für das Urteil des AG Wedding vom 12.2.2004, durch das der Kläger - unstreitig - zur Herausgabe diverser Unterlagen über das streitgegenständliche Hausgrundstück verurteilt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat durch Teilurteil vom 18.11.2004 die Klage zu den Anträgen zu 1.a., zu 1.b. und zu 2. abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, da insbesondere ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe. Sie sei zu den genannten Anträgen jedoch unbegründet, da der Kläger am 27.6.2003 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden sei. Das ergebe sich aus § 9 Nr. 1, 4 des Gesellschafts...