Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 23.03.2006; Aktenzeichen 12 O 694/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.03.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin mandatierte den Beklagten mit der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung gegen die S... GmbH (Schuldnerin) in Höhe von 34.056,92 DM (17.413,03 EUR). Der Beklagte erwirkte daraufhin das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 10.01.2000. Mit diesem wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.056,92 DM nebst 5 % Zinsen aus 31.783,32 DM seit dem 15.11.1999 und aus 2.273,60 DM seit dem 14.12.1999 zu zahlen.
Der Beklagte vereinbarte daraufhin mit der Schuldnerin eine Ratenzahlung. Die Vereinbarung erfolgte mit Zustimmung der Klägerin. Gemäß der Ratenzahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin sollte diese eine erste Rate bis zum 10.02.2000 zahlen. Zugleich wurde vereinbart, dass die Schuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden würde, wenn sie - die Schuldnerin - mit einer Ratenzahlung länger als 14 Tage in Verzug geriete.
Nachdem die Schuldnerin keine Zahlungen leistete, beantragte der Beklagte bei dem Amtsgericht Wittenberge am 01.03.2000 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dessen Ausfertigung verzögerte sich, weil die Klägerin in der Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 10.01.2000 nicht richtig bezeichnet worden war. Nachdem der Beklagte dem Amtsgericht Wittenberge mit Schreiben vom 03.05.2000 eine berichtigte Ausfertigung des Versäumnisurteils übersandte, erließ dieses am 23.05.2000 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Schuldnerin am 29.05.2000 zugestellt wurde. Die Schuldnerin zahlte den zu vollstreckenden Betrag am 09.06.2000. Mit Schreiben vom 16.06.2000, das am 19.06.2000 bei dem Amtsgericht Dessau einging, stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 17.10.2000 eröffnet.
Nachfolgend hat der Insolvenzverwalter die Klägerin im Wege des Anfechtungsprozesses auf Rückgewähr des durch die Zwangsvollstreckung des Versäumnisurteils erlangten Betrages von insgesamt 36.031,71 DM in Anspruch genommen und obsiegt. Die Berufung der Klägerin gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11.09.2001 wurde von dem 8. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 13.05.2002 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des zurückgewährten Betrages sowie der Kosten für den Rechtsstreit und die Zurückgewähr nebst Zinsen, insgesamt auf einen Betrag von 28.879,77 EUR in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 28.879,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, er habe keine Pflichten verletzt. Im Übrigen sei der Klägerin durch eine eventuelle Pflichtverletzung seinerseits kein Schaden entstanden. Hierzu hat er behauptet, die Schuldnerin sei bereits am 19.03.2000 zahlungsunfähig gewesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung der Beklagten, die Schuldnerin sei bereits seit dem 19.03.2000 zahlungsunfähig gewesen und hätte im Falle früherer Pfändungsmaßnahmen der Klägerin auch früher einen Insolvenzantrag gestellt, durch Vernehmung des damaligen Geschäftsführers der Schuldnerin M... S....
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe es zwar pflichtwidrig unterlassen, auf eine Berichtigung der Ausfertigung des Versäumnisurteils hinzuwirken. Die Klägerin habe durch diese Pflichtverletzung jedoch keinen Schaden erlitten. Auch bei pflichtgemäßer Veranlassung der Korrektur sei eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erst am 20.03.2000 wahrscheinlich gewesen. Der bei der Klägerin festzustellende Vermögensschaden sei auch nicht darauf zurückzuführen, dass es der Beklagte unterlassen habe, eine Vorpfändung auszubringen. Diese diene lediglich zur Sicherung der nachfolgenden Pfändung. Werde die Pfändung mit Erfolg insolvenzrechtlich angefochten, könne die Vorpfändung keine Wirkung zugunsten des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers entfalten.
Das Urteil vom 23.03.2006 ist der Klägerin am 12.04.2006 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 19.04.2006 Berufung eingelegt, die sie am 02.06.2006 begründet hat.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Ansprüche weiter. Sie be...