Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23.02.2022, Az. 3 O 306/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, 10.062,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 auf einen Betrag von 9.501,43 EUR sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 auf einen Betrag von 561,08 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 47 % und der Beklagte zu 53 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 19.000 EUR (Berufung Beklagter 9.501,43 EUR + Berufung Klägerin 9.358,68 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche nach Kündigung eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung geltend.
Die Parteien schlossen am 28.12.2006/29.12.2006 einen Leasingvertrag über einen PKW ..., ..., dessen Netto-Kaufpreis seinerzeit 62.068,97 EUR betrug. Sie einigten sich auf eine unkündbare Leasingdauer von 48 Monaten, wobei eine Monatsrate 832,47 EUR netto (990,64 EUR brutto) betrug. Leasingbeginn war der 01.01.2007; zu diesem Zeitpunkt sollte auch die erste Rate fällig sein. Die weiteren Leasingraten sollten dem Vertragstext entsprechend jeweils am Ersten des Folgemonats fällig sein. Die Parteien einigten sich ferner auf einen Restwert zum Ablauf der Vertragslaufzeit in Höhe von 37.000,00 EUR netto. Das Vertragsformular enthält auf der Vorderseite den mittig in einem gesonderten Rahmen platzierten Passus:
"Die Vertragspartner sind sich einig, dass die vom Leasingnehmer während der unkündbaren Leasingdauer zu entrichtenden Leasingraten die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers nicht decken. Der Leasingnehmer erkennt dementsprechend seine Verpflichtung an, die vollständige Amortisation des Leasinggebers durch Zahlung der Differenz zwischen dem Restwert des Leasingobjektes und einem eventuell geringeren Verwertungserlös an den Leasinggeber, wie in § 9 der umseitigen Leasingbedingungen vorgesehen, herbeizuführen."
Neben der Unterschrift des Beklagten als Leasingnehmer unter dem Vertragstext ist ein Stempel mit dem Inhalt "KL ...".
Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 der auf der Rückseite des Leasingvertrages abgedruckten Leasingbedingungen (LB) ist der Leasinggeber zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages berechtigt, wenn
"a) der Leasingnehmer, der kein Verbraucher im Sinne des § 500 BGB ist, ... für zwei aufeinander folgende Termine mit der Zahlung der Leasingraten ... in Verzug ist
..."
In § 7 Abs. 2 der LB heißt es:
"Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber nach § 7 Abs. 1 ist der Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber das Leasingobjekt unverzüglich herauszugeben. ... Der Leasinggeber wird das Leasingobjekt nach pflichtgemäßen Ermessen freihändig verwerten. Ferner ist der Leasingnehmer verpflichtet, dem Leasinggeber ihren durch die Nichterfüllung des Vertrages bedingten Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden berechnet sich aus der Differenz zwischen
a) der Summe der noch ausstehenden Leasingraten und des vereinbarten Restwertes ohne Umsatzsteuer, abgezinst mit dem Zinssatz, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages ... für die Aufnahme eines entsprechenden Kredites am Geld- und Kapitalmarkt hätte gezahlt werden müssen und
b) den von dem Leasinggeber ersparten Aufwendungen sowie den Nettoerlös aus der Verwertung des Leasingobjektes abzüglich der Verwertungskosten.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlagen K1 und K2, Bl. 17 f. d.A. Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2010 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Leasingdauer des Vertrages am 31.12.2010 endet und bot ihm an, das Fahrzeug zum Restwert in Höhe von 37.000,00 EUR zu erwerben oder einen Kaufinteressenten zu benennen.
Auf Antrag des Beklagten stimmte die Klägerin einer Verlängerung des Leasingvertrages um 12 Monate ab dem 01.01.2011 unter Beibehaltung der Höhe der Leasingraten zu. Zum 01.01.2012 einigten sich die Parteien auf eine weitere Verlängerung des Leasingvertrages um weitere 12 Monate unter Beibehaltung der Höhe der Leasingrate. Der Restwert wurde auf 24.600,00 EUR netto angepasst.
Im Mai 2012 zahlte der Beklagte die Leasingrate zunächst nicht vollständig; von Juni bis August 2012 blieben die Leasingraten vollständig aus. Mit Schreiben vom 15.08.2012 kündigte die Klägerin daher den Leasingvertrag fristlos. Zwischen dem 29.08. und dem 11.10.2012 zahlte der Beklagte insgesamt 2.219,00 EUR in drei Teilbeträgen. Nachdem die Klägerin dem Beklagten die Sicherstellung des Fahrzeugs angekündigt hatte, teilte der Beklagt...