Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 O 369/20) |
Tenor
1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. April 2023 - 12 O 369/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussberufung und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten abgeändert und aus Klarstellungsgründen wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 243.047,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. März 2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte zu 35 % und die Klägerin zu 65 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Beklagte zu 47 % und die Klägerin zu 53 %.
3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 517.880,87 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft, die insbesondere im Bereich Fahrzeugleasing tätig ist. Der Beklagte ist ehemaliger Geschäftsführer der mittlerweile insolventen F... GmbH. Diese vermietete neben Klein- und Mittelklassefahrzeugen auch sehr hochwertige Fahrzeuge.
Die F... GmbH und die Klägerin standen ab dem Jahr 2015 in einer Vertragsbeziehung. Danach sollte die Klägerin Fahrzeuge von Autohäusern erwerben. Für eine Einmalzahlung und gegen ein monatliches Entgelt sollte die Klägerin der F... GmbH die Fahrzeuge für einen jeweils begrenzten Zeitraum überlassen, damit diese die Fahrzeuge ihrerseits an Dritte vermietet/verleast. Am Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit sollten die Fahrzeuge an das ausliefernde Autohaus zurückgegeben werden. Die Klägerin sollte dafür mit den Autohäusern Rückkaufvereinbarungen schließen.
Dieses Geschäftsmodell setzten die Klägerin und die F... GmbH zunächst auch um. Da die Klägerin allerdings mehrere der der F... GmbH überlassenen Fahrzeuge nicht mehr zurückerhielt, unter anderem die nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge, um diese entsprechend der Rückkaufvereinbarungen an die beteiligten Autohäuser zu veräußern, kündigte die Klägerin am 31. März 2017 den Vertrag mit der F... GmbH fristlos wegen Zahlungsverzugs und verspäteter Rückgabe von Fahrzeugen. Sie forderte erfolglos die Herausgabe der gegenständlichen Fahrzeuge. Dieser Rückforderung der Fahrzeuge liegen - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - folgende Vorgänge zu Grunde:
Die Klägerin überließ der F... GmbH ein Fahrzeug des Typs "X" mit dem Kennzeichen B... (Nr. 3). Der Rückkaufpreis betrug 29.413,10 EUR. Die F... GmbH vermietete das Fahrzeug ab dem 6. September 2016 an ein Autocenter S.... Der zunächst bis zum 5. Oktober 2016 laufende Mietvertrag wurde mündlich verlängert. Der Beklagte forderte das Fahrzeug allerdings nicht zurück, es ist nicht mehr auffindbar.
Die Klägerin überließ der F... GmbH ein Fahrzeug des Typs "Y" mit dem Kennzeichen B- ... 2... Der Rückkaufpreis betrug 21.616,99 EUR (Nr. 4). Der Beklagte überließ das Fahrzeug an einen Herrn A.... Es ist nicht mehr auffindbar, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind.
Die Klägerin überließ der F... GmbH ein Fahrzeug des Typs "Z" mit dem Kennzeichen B- ... 6... (Nr. 6). Der Rückkaufpreis betrug 103.638,56 EUR. Die F... GmbH vermietete das Fahrzeug für einen Tag am 3. November 2016 an einen Herrn Ab.C.... Dieser behielt es für sich und vermietete das Fahrzeug weiter, das Fahrzeug ist nicht mehr auffindbar.
Die Klägerin überließ der F... GmbH ein Fahrzeug des Typs Audi SQ 5 mit dem Kennzeichen B- ... (Nr. 7) mit einem Rückkaufpreis von 51.046,04 EUR sowie weitere vier Fahrzeuge des Typs VW Golf GTD mit den Kennzeichen B... (Nr. 8) zum Rückkaufpreis von 30.125,93 EUR, B... (Nr. 9) zum Rückkaufpreis von 30.483,77 EUR, B... (Nr. 10) zum Rückkaufpreis von 30.125,93 EUR und B- ... (Nr. 11) zum Rückkaufpreis von 29.413,10 EUR. Die F... GmbH, vertreten durch den Beklagten, vermietete die Fahrzeuge (Nr. 7 vom 02.07.2016 bis zum 01.01.2017; Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 vom 23.07.2016 bis zum 19.01.2017; Nr. 11 vom 13.10.2016 bis zum 30.12.2016) an eine P... S...in Frankreich. Seit Oktober 2016 zahlte diese keine Miete mehr. Die Fahrzeuge wurden am 31. Dezember 2016 zur Fahndung ausgeschrieben. Sie konnten nicht aufgefunden werden.
Die Klägerin überließ der F... GmbH ein Fahrzeug der Marke Lamborghini (Nr. 13) mit dem Kennzeichen B.... Der Rückkaufpreis betrug 192.017,45 EUR. Der Beklagte stellte das Fahrzeug in der Nähe der Mercedes-Benz Arena in Berlin mit abmontierten Kennzeichen ab, wobei der genaue Abstellort zwischen den Parteien umstritten ist. Ferner übergab der Beklagte beide Fahrzeugschlüssel an einen Herrn A...A...C.... Der ...