Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 13.09.2005; Aktenzeichen 4 O 163/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. September 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses und die damit verbundenen Folgen.
Die Klägerin ist eine rechtlich selbständige Vertriebsorganisation für Finanzdienstleistungen. Der Beklagte nahm im Dezember 2000 seine Tätigkeit als hauptberuflicher Handelsvertreter bei der Klägerin auf. Der Vermögensberatervertrag der Parteien ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Frist zur ordentlichen Kündigung bestimmt der Vertrag im Falle der vom Beklagten zuletzt erreichten Einstufung als Regionalgeschäftsstellenleiter für beide Vertragsteile auf 12 Monate zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres (Bl. 175 - 181 d. A.).
Mit Schreiben vom 28.10.2003 erklärte der Beklagte die ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages. Die Klägerin bestätigte am 06.11.2003 die Kündigung zum 31.12.2004. Sie unterrichtete den Beklagten, dass er weiterhin monatlich Vermögensberaterabrechnungen erhalte, nicht aber Stornogefahrmitteilungen, weil er die zur Stornobearbeitung erforderlichen Informationen den Provisionsabrechnungen entnehmen könne (Bl. 43 d. A.). Seither sandte die Klägerin dem Beklagten Stornogefahrmitteilungen und Kundenpost nicht mehr zu, sie hielt diese im Büro des Vorgesetzten des Beklagten zur Einsicht bereit. Zum 01.12.2003 meldete die Klägerin den Beklagten aus der Kollektivversicherung im D...-Versorgungswerk ab.
Per Telefax vom 03.12.2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm sämtliche Geschäftspost, insbesondere Stornogefahrmitteilungen, Schadensmeldungen sowie aktuelle Produktinformationen weiterhin zur Verfügung zu stellen (Bl. 45 d. A.). Die Klägerin wies den Beklagten unter dem 09.12.2003 auf seine Tätigkeitspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hin und führte aus, sie erwarte bis zum 31.12.2003 Vorstellungen des Beklagten, wie er den Arbeitsablauf bis zum Austrittstermin bestreiten wolle (Bl. 46 d. A.). Am 13.01.2004 unterrichtete die Klägerin den Beklagten, dass sie ihn wegen Ausscheidens aus der Gesellschaft zum 01.02.2004 aus dem Familien-Absicherungs-Plan abgemeldet habe (Bl. 49 d. A.). Mitte Januar 2004 schalte die Klägerin das dem Beklagten zuvor aufgrund eines Mietvertrages zur Verfügung gestellte Notebook vom betriebsinternen Netzwerk ab.
Der Beklagte rügte mit Faxschreiben vom 15.01.2004 die Abschaltung des Notebooks, eine sachgemäße Kundenbetreuung sei ihm nicht mehr möglich. Er forderte die Klägerin auf, bis zum 19.01.2004 die in der Vergangenheit gewährten Arbeitsbedingungen wiederherzustellen (Bl. 50 d. A.). Die Klägerin antwortete dem Beklagten am 20.01.2004, er könne Zugriff auf die Kundendaten über den PC seines Betreuers in dessen Büro erhalten, Gesprächsangeboten sei er nicht nachgekommen. Abschließend forderte die Klägerin den Beklagten wiederum auf, sich zu äußern, wie er sich den künftigen Arbeitsablauf vorstelle (Bl. 52 d. A.). Der Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23.01.2004, der Klägerin zugegangen am 27.01.2004, die fristlose Kündigung (Bl. 4 d. A.). Er wiederholte die Kündigung am 05.02.2004.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die fristlose Kündigung angegriffen. Der Beklagte habe seine Vermittlungstätigkeit unberechtigt eingestellt, er sei deshalb schadensersatzpflichtig. Zur Bezifferung ihres Ersatzanspruchs sei sie auf Auskunft angewiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
festzustellen, dass
a)
das Handelsvertreterverhältnis durch die beiden fristlosen Kündigungen des Beklagten vom 23.01.2004 und 05.02.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf des 31.12.2004 fortbesteht;
b)
der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu erstatten, die ihr infolge der fristlosen Kündigungen vom 23.01. und 05.02.2004 sowie durch die Einstellung der Vermittlungstätigkeit entstehen,
2.
den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen, wann er in der Zeit vom 01.12.2003 bis zum 31.12.2004 im Rahmen der Vermittlungstätigkeit von Produkten, wie sie sie anbietet, welche Personen (Name und vollständige Anschrift) mit welchem Ergebnis aufgesucht hat, welche Art von Vermögensanlagen (Versicherungsverträge, Verträge über den Erwerb von Fondsanteilen) er dabei für welche Vertriebsgesellschaften oder Produktpartnergesellschaften angeboten hat und mit welchem Ergebnis dies geschehen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Klage entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, er sei wegen Vertragsverletzung der Klägerin zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht fristlos gekündigt, weil die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten zur Unterstützung des Hande...