Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Unfallschaden bei Gestellung eines Krans mit Kranführer
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1, § 106
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.4.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 2 O 447/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger(s) macht Schadensersatzansprüche geltend in Zusammenhang mit einem Unfall, den er auf einer Baustelle erlitt. Der Kläger(s) war bei der Firma A. als Montagehelfer tätig. Die Firma A. erhielt im November 2000 einen Auftrag von der F. GmbH zur Erstellung eines Fertighauses in F. Die erforderlichen Kranarbeiten zum Entladen und Heben der Hausfertigteile wurden von der F. GmbH an die K. GmbH vergeben, die ihrerseits die B. GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagte(n) zu 2), als Subunternehmerin beauftragte. Die B. GmbH stellte zur Ausführung des Auftrages am Unfalltag einen mobilen Kran, der bei der Beklagte(n) zu 1) haftpflichtversichert war und der von dem bei der B. GmbH angestellten Kranführer H. gesteuert wurde.
Am Unfalltag begannen die gemeinsamen Arbeiten gegen 7.30 Uhr, wobei die Einweisetätigkeit für den Kranführer H. durch den Kläger(s) erfolgte. Gegen Mittag begannen die Arbeiten hinsichtlich des Obergeschosses. Die benötigten Baufertigteile wurden mittels des Kranes auf die zwischenzeitlich fertig gestellte Decke des Erdgeschosses gehoben. Um für die nachfolgende Montage des Kehlgebälks bessere Sicht auf den Kranführer zu haben, kletterte der Kläger(s) auf die zuvor montierten Mittelpfetten. Beim Herablassen der als Paket geschnürten Holzbalken für das Kehlgebälk begann dieses zu pendeln und stieß gegen die Mittelpfette, auf der der Kläger(s) stand. Der Kläger(s) verlor das Gleichgewicht, stürzte in das acht Meter tiefer gelegene Kellergeschoss und erlitt schwere Verletzungen.
Der Kläger(s) behauptet, der Kranführer H. habe entgegen seiner klaren Anweisung die Last ohne erkennbaren Grund wieder nach oben gehoben, so dass sich die Holzbalken in der Mittelpfette verhangen und diese ausgehebelt hätten, wodurch der Absturz verursacht worden sei. Er macht unter Berücksichtigung eines 25 %igen Mitverschuldens Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfallschäden, eine Verdienstausfallrente sowie die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden geltend. Nachdem über das Vermögen der Beklagte(n) zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat er die gegen die Beklagte(n) zu 2) gerichtete Klage zurückgenommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kläger(s) hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insb. form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen ggü. der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2) Schadensersatzansprüche weder aus Gefährdungshaftung noch aus vertraglicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung zu, die gem. § 3 Nr. 1 PflVG ggü. der Beklagten zu 1) als Haftpflichtversicherer des beteiligten Kranfahrzeuges geltend gemacht werden könnten. Auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
Zwar sind die geltend gemachten Verletzungen des Klägers beim Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Kranfahrzeuges entstanden. Der Begriff des Gebrauchs i.S.d. §§ 1 PflVG, 10 AKB geht über den Begriff des Betriebs eines Kfz i.S.d. § 7 StVG hinaus. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) gestellten Autokran fallen nicht nur die mit der Beförderung, sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das besondere Kfz-Risiko, das durch die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt wird, wobei die Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers grundsätzlich auch die hier geltend gemachten Ansprüche aus pVV umfasst (BGH v. 28.11.1979 - IV ZR 68/78, VersR 1980, 177). Dieses besondere Risiko hat sich im vorliegenden Fall aufgrund der Schwenkbewegung des Kranes, infolge derer der Kläger zu Fall gekommen ist, verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn die Kranlast, wie von der Beklagten behauptet, aufgrund eines starken Windstoßes ins Schwingen geraten ist und der Unfall dadurch verursacht worden ist.
Schadensersatzansprüche ggü. der vormaligen Beklagten zu 2), für die die Beklagte zu 1) über den Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG einstehen müsste, bestehen jedoch nicht. Ein Anspruch des Klägers aus § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, da sich der Unfall nicht beim Betrieb des Autokrans i.S.d. § 7 StVG ereignet hat. Ein Betrieb i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG liegt nur vor, wenn und soweit die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel, manövrierend oder geparkt, beim Unfall noch mitspricht und ggü. der ...