Normenkette
RVG §§ 13, 14 Abs. 2; RVG-VV Nr. 1000; BRAO § 49b
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 4 O 147/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die als Anschlussberufung zu behandelnde Berufung des Klägers werden das am 16.5.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Cottbus - 4 O 147/06 - und das zugrunde liegende Verfahren aufgehoben, die Sache wird an das LG auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und macht mit seiner Klage Rechtsanwaltshonoraransprüche gegen den Beklagten geltend.
Der Kläger wurde im Mai 2005 vom Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen in mehrererlei Hinsicht beauftragt.
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Beklagte seiner damaligen Ehefrau im Jahre 1993 mit notariellem Grundstücksübereignungsvertrag vom 16.8.1993 - Notar ..., UR-Nr. 1268/1993 - sein Geschäftshaus in F. übertragen hatte. Die Erwerberin übernahm die vorhandene Belastung des Grundstücks und stellte den Beklagten im Innenverhältnis von allen Ansprüchen aus dem eingetragenen Recht frei. Im notariellen Vertrag war ein Rückforderungsrecht des Beklagten vorgesehen für den Fall, dass der Antrag gestellt wird, die Ehe des Beklagten zu scheiden. Dabei sollte das Verlangen auf Rückübertragung nur innerhalb von acht Wochen von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden können, zu dem der Veräußerer von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt.
In dem Geschäftshaus befinden sich mehrere Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten. Der Beklagte selbst betreibt darin ein Schuhgeschäft, wobei er mit seiner Ehefrau eine monatliche Miete i.H.v. 2.530,60 EUR vereinbarte. Die Ehe der Vertragspartner wurde im Jahr 2000 rechtskräftig geschieden.
Im Jahre 2001 kam die Ex-Ehefrau des Beklagten ihrer Verpflichtung, die durch das streitgegenständliche Grundstück gesicherten Darlehen zu bedienen, nicht mehr hinreichend nach. Da der Beklagte gesamtschuldnerisch neben der Eigentümerin haftete, nahmen ihn die Banken aus dieser Verpflichtung auch in Anspruch. Im Innenverhältnis konnte die Eigentümerin geleistete Zahlungen des Beklagten nicht ausgleichen.
Der Beklagte war bestrebt, das Geschäftshaus von seiner geschiedenen Ehefrau zurück übertragen zu bekommen. Bei mehreren Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Beklagten wurden die anstehenden Probleme erörtert. Der Kläger nahm Kontakt zu dem Bevollmächtigten der geschiedenen Ehefrau auf. Grundsätzlich hat die geschiedene Ehefrau des Beklagten auch einer Rückübertragung des Grundstücks ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugestimmt. Deshalb wurde am 20.10.2005 beim Notar ... in C. ein Notartermin vereinbart. Zur Beurkundung eines Rückübertragungsvertrages an dem Grundstück ist es an diesem Tage jedoch nicht gekommen.
Das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien wurde auf Grund eines Gespräches vom 22.11.2005 nicht fortgeführt und vom Beklagten am 7.1.2006 gekündigt.
Am 30.11.2005 schlossen der Beklagte und seine geschiedene Ehefrau einen notariellen Rückübertragungsvertrag wegen des streitbefangenen Grundstücks.
Der Kläger hatte im Weiteren dem Beklagten auch geraten, die Mietzinszahlung für die Gewerberäume ab Juni 2005 einzustellen und wegen dieser nicht gezahlten Miete Aufrechnung mit Zahlungen an eine Bank zu erklären. Wegen dieser nicht gezahlten Mieten wurde der Beklagte durch die damalige Grundstückseigentümerin vor dem LG Cottbus - 1 O 152/05 - mit 17.024,27 EUR in Anspruch genommen. Die dabei entstandenen anwaltlichen Gebühren des Klägers hat die Rechtsschutzversicherung des Beklagten übernommen.
Darüber hinaus hat ein Mieter des Geschäftshauses auf entsprechendes Schreiben des Klägers hin seinen Mietzins nicht an die damalige Eigentümerin gezahlt, sondern direkt an den Kläger. Dieser hat dadurch 1.070 EUR eingenommen.
Unter dem 16.1.2006 stellte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung über eine 2,0-Geschäftsgebühr, der er einen Gegenstandswert von 350.000 EUR zugrunde legte. Dabei zog er ein Guthaben von 2.070 EUR ab.
Mit Rechnung vom 12.4.2006 berechnete der Kläger eine 1,8-Geschäftsgebühr und eine Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 570.000 EUR mit 11.640,29 EUR, wobei er 1.000 EUR Guthaben in Abzug brachte. Der Beklagte zahlte darauf nichts. Diese Rechnung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Kläger machte gegen den Beklagten vor dem AG Cottbus noch zwei weitere Gebührenstreitigkeiten anhängig (38 C 328/06 und 38 C 259/06 = LG Cottbus - 1 S 77/07).
Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten im Laufe der Gespräche ein zu erwartendes Honorar von zirka 10.000 EUR für seine Tätigkeit genannt. Insgesamt sei der Gegenstandswert von 570.000 EUR gerechtfertigt, da das streitgegenständliche Grundstück in dieser Höhe belastet gewesen sei.
Auch wenn die im Notarvertrag vom 16.8.1993 genannte Frist für eine Rückübertragung nicht eingehalten worden wäre, sei es dem Beklagten auch gerade darum gegangen, dieses Grundstück zurück zu bekommen. Dazu sei die geschiedene Ehefrau des B...