Leitsatz (amtlich)
Bewirbt ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine Ware auf der Internetplattform "eBay-Kleinanzeigen", so ist er nicht verpflichtet, zugleich die Informationen nach § 312d Abs. 1 i.V.m. Art. 246a EGBGB und nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 246c EGBGB zu erteilen und eine Verlinkung auf die EU-Online-Streitbelegungsplattform bereitzuhalten. Die Anzeige auf der Internetplattform "eBay-Kleinanzeigen" stellt (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes, des elektronischen Geschäftsverkehrs oder des Online-Handels dar. Im Unterscheid zur Verkaufs- und Auktionsplattform "eBay" bietet die Plattform "eBay-Kleinanzeigen" keine technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss oder zum Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Plattform "eBay-Kleinanzeigen" hält auch kein System zum Abschluss von Online-Kaufverträgen bereit.
Normenkette
UWG § 8 Abs. 1, 3 Nrn. 1, 3, 3a; EUV 524/2013 Art. 14 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 17.01.2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 147/16 - wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der vom Verfügungskläger im Berufungsrechtszug nach klarstellender Neufassung und Beschränkung durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung verfolgten Fassung ist hinreichend bestimmt und auch sonst zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Dem Verfügungskläger stehen die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 EGBGB; § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, Art. 246c Nr. 1 bis 3 EGBGB; Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht zu.
Die beanstandete Anzeige des Verfügungsbeklagten, mit der er auf der Internetplattform "eBay-Kleinanzeigen" Felgen des Herstellers R... mit den Angaben "Preis ... EUR" sowie "... Zoll ab ... EUR, Versand ab ... EUR" ohne nähere Spezifikation zu Lochkreis, Lochzahl, Einpress-tiefe etc. bewarb, stellt keine unlautere geschäftliche Handlung dar. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers verstößt die Anzeige nicht gegen die Informationspflichten nach Fernabsatz- und Telemedienrecht und auch nicht gegen die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur Online-Streitbeilegungsplattform.
1) Die vorgenannten Pflichten sind auch Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG. Die inkriminierte Anzeige des Verfügungsbeklagten auf "eBay-Kleinanzeigen" stellt aber keinen Verstoß gegen diese Pflichten dar, weil diese Anzeige (noch) kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages im Wege des Fernabsatzes, im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs oder des Online-Handels enthält und der Verfügungsbeklagte die Informationen vor Eingehen derartiger Geschäfte erteilen kann.
2) Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen. Art. 246a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB schreibt vor, Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, bei denen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht, zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2. Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
Die Informationen sind mithin Verbrauchern dann zur Verfügung zu stellen, wenn ein Unternehmer im Internet eine Ware und deren Lieferung in der Weise anbietet, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung unter Nutzung bereitgestellter technischer Mittel im Wege der Fernkommunikation abgeben kann. Das ist bei der in Rede stehenden Anzeige des Verfügungsbeklagten auf "eBay-Kleinanzeigen" nicht der Fall.
Technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss bietet die Plattform "eBay-Kleinanzeigen" nicht. Diese Plattform ermöglicht die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung oder unter Verwendung sonstiger Medien publiziert werden könnte, allerdings mit der Besonderheit, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion "Nachricht schreiben" möglich ist. Die Möglichkeit einer Konta...