Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 13.01.2011; Aktenzeichen 11 O 43/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Januar 2011 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Biogasanlage A... GmbH & Co KG (Schuldnerin).
Die Schuldnerin betrieb eine Biogasanlage zur Verwertung organischer Produktrückstände. Ihre Komplementärin war die Biogasanlage A... Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer O... G... (Streitverkündeter). Die Schuldnerin erhielt über die Investitionsbank des Landes ... Subventionen in Höhe von ca. DM 9,8 Mio. (Bl. 74 d.A.) und wurde im Übrigen von der V...bank AG (jetzt: H...bank) sowie der Sparkasse M... finanziert, die ihr Darlehen von zusammen DM 10,5 Mio. gewährten (Bl. 81 d.A.).
Am 26. Januar 2006 stellte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bl. 71 d.A.). Das Verfahren wurde am 1. April 2006 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 70 d.A.).
Der Kläger beansprucht von den Beklagten im Wege einer Teilklage die zwischen dem 5. April 2004 und 31. Dezember 2004 aus dem Vermögen der Schuldnerin geflossenen Beträge in Höhe von noch € 1.055.007,73. Weitere € 83.920,45 erstattete die Sparkasse M.... Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit in erster Instanz übereinstimmend für erledig erklärt.
Die Schuldnerin befand sich schon im Jahr 2003 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage und teilte mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 der H...bank mit, sie habe innerhalb einer Woche einen Liquiditätsbedarf von € 300.000,00, da sie ansonsten gehalten sei, Insolvenzantrag zu stellen (Bl. 109, 113 d.A.). Die finanzierenden Banken und die Muttergesellschaft der Schuldnerin, die f... ag, gaben der Schuldnerin auf, ein Sanierungkonzept zu erarbeiten sowie einen Interimsmanager einzuschalten (Bl. 115 d.A.).
Die Beklagte zu 1. erstellte am 3. Dezember 2003 ein Sanierungskonzept (Bl. 121 ff. d.A.), nach dem die Schuldnerin sanierungsfähig und -würdig war für den Fall eines Rangrücktritts der b... ag, Zinsverzicht der Banken und weitere Finanzmittel von ca. € 280.000,00. Die f... ag erklärte am 5. Februar 2004 einen Rangrücktritt über € 2.233.528,02 sowie Stundung der Zinsen für die Jahre 2004 und 2005 (Bl. 438 d.A.). Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau stimmte einer Stundung der Raten zu (vgl. Bl. 228 d.A.).
Am 4. März 2004 unterzeichnete die Schuldnerin einen Beratervertrag mit der Beklagten zu 1., die den Sanierungsprozess beratend begleiten und den beteiligten Kreditinstituten berichten sollte. Die Beklagten zu 2. und 3. waren bei der Beklagten zu 1. mit dem Projekt befasst. Die H...bank gewährte in der Folgezeit immer neue Kontokorrentkredite unter der Voraussetzung, dass die Beklagte zu 1. "b.a.w. alle Zahlungen, Vereinbarungen etc. ... kontrolliert und Gespräche mit Lieferanten, Gläubigern etc. führt" (Bl. 233, 242, 258, 263, 271, 277 d.A.).
Der Kläger macht geltend, die Schuldnerin sei seit Anfang 2003 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Die Überschuldung sei durch den Rangrücktritt der Muttergesellschaft nicht beseitigt worden. Die Beklagten hätten die Schuldnerin falsch beraten und aktiv davon abgehalten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Sanierung sei nicht ernsthaft versucht worden. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten als faktische Geschäftsführer auch noch nach Insolvenzreife entgegen § 130 a HGB für die Schuldnerin Zahlungen geleistet.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 1.138.928,18 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit Rechtshängigkeit, die Beklagte zu 1. darüber hinaus zu verurteilen, 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB aus einem Teilbetrag von € 31.672,64 seit dem 1. April 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2. und 3. in Höhe von € 1.138.928,18 aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultiert.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wenden ein, ihre Aufgabe sei es nicht gewesen, die Schuldnerin hinsichtlich eines Insolvenzantrages zu beraten. Diese sei insoweit anwaltlich vertreten gewesen sei. Abgesehen davon habe die Schuldnerin im Jahr 2004 alle Forderungen bedient und sie sei nicht überschuldet gewesen. Die Subventionen dürften bei den Passiva nicht berücksichtigt werden, da die Investitionsbank ihre Leistungen nicht zurückfordere. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nicht vor, da die Beklagten ein ernsthaftes Sanierung...