Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 31.08.2007; Aktenzeichen 11 O 221/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Über das Vermögen der U... GmbH P... (im Folgenden: Schuldnerin) wurde am 25.6.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
Der Kläger begehrt die Auskehrung von drei Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten vom 12.9.2003, 19.11.2003 und 10.5.2004 in Höhe von 2.000 EUR, 3.500 EUR und 700 EUR sowie die Herausgabe eines am 18.3.2004 von der Schuldnerin dem Beklagten übergebenen Lastkraftwagens.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26.6.2004 zu zahlen,
2.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn das Kraftfahrzeug Lastkraftwagen (offener Kasten) des Herstellers Mercedes Benz mit der Fahrgestellnummer WDB ....., der Kfz-Brief-Nummer AT ... zurückzugewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hatte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G... und P.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2007 (Bl. 274 ff. d.A.) verwiesen.
Durch Urteil vom 31.8.2007 hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten zur Zahlung von 6.200 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 22.7.2006 sowie zur Herausgabe des Lastkraftwagens verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Zahlungsanspruch aus §§ 143, 135 Nr. 2 InsO bestehe; die Herausgabe des Lastkraftwagens sei aus §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 3, 135 Nr. 2 InsO geschuldet.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 4.9.2007 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 4.10.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 4.12.2007 an diesem Tag begründet.
Der Beklagte behauptet, am 29.7.2003 sei auf einer Gesellschafterversammlung der Schuldnerin die Rückzahlung des gewährten Darlehens an ihn beschlossen worden. Den Lastkraftwagen habe er vor etwa drei bis vier Jahren verschrotten lassen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 31.8.2007 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.6.2008 ergänzend vorgetragen.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus § 143 Abs. 1 InsO auf die Zahlung von 6.200 EUR und die Herausgabe des streitgegenständlichen Lastkraftwagens erkannt; daran ändert das Vorbringen des Beklagten in der Berufung nichts.
1.
Die Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten und die Herausgabe des Lastkraftwagens an ihn sind Rechtshandlungen gemäß §§ 129 ff. InsO. Der Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen und erfasst jedes rechtlich erhebliche Handeln, das heißt jede Willensbetätigung, die eine rechtliche Wirkung auslöst (BGH NJW 2004, 1660 f.; NJW-RR 2004, 983; Heidelb-Komm./Kreft, InsO, 4. Aufl., § 129, Rn. 10; MünchKomm./Kirchhof, InsO, 2. Aufl., § 129, Rn. 7). Er erfasst folglich insbesondere Zahlungen des Schuldners (vgl. BGH NJW-RR 2004, 983; 2003, 837, 841). Dass die streitbefangenen Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten geleistet worden sind, ist unstreitig; der Beklagte hat die von ihm in der ersten Instanz bestrittenen Zahlungen (Bl. 21, 31 d.A.) in der Berufung ausdrücklich zugestanden (Bl. 347 d.A.). Für die von ihm schon in der ersten Instanz zugestandene (Bl. 22 d.A.) Übergabe des Lastkraftwagens folgt das Vorliegen einer Rechtshandlung - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug - bereits aus dem Übergang des unmittelbaren Besitzes (vgl. OLG Düsseldorf NZI 2006, 702, 707 f.; MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 129, Rn. 22, 30).
2.
Die Zahlungen und die Übergabe des Lastkraftwagens führen zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO, die für alle Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO vorliegen muss (BGH NJW 2003, 3347, 3348; 2002, 2568; 1999, 2969, 2970; Heidelb-Komm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36). Denn die Zahlungen führen dazu, dass die gezahlten Geldbeträge aus dem Vermögen der Schuldnerin abgeflossen sind und der Masse zur Befriedigung der Gläubiger nicht zur Verfügung stehen. Für die Weggabe des Lastkraftwagens folgt die Gläubigerbenachteiligung bereits daraus, dass der Besitz auch ohne ein zugrunde liegendes Recht ein Vermögensgut darstellt (MünchKomm./Kirchhof, a.a.O., § 129, Rn. 136); zudem ist schon dann eine Gläubigerbenachteiligung gegeben, wenn der Zugriff der Gläubiger auf das Schuldnervermögen erschwert wird (HeidelbKomm./Kreft, a.a.O., § 129, Rn. 36), was hier je...