Normenkette
ZPO §§ 167, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, § 531 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 3, §§ 215, 280 Abs. 1, § 286 Abs. 3, 3 S. 2, § 288 Abs. 1, §§ 291, 315, 611 Abs. 1, §§ 612, 675, 812 Abs. 1 Sätze 1, 1 Alt. 1; StBGebV §§ 7-8, 9 Abs. 1-2, §§ 11, 24 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nrn. 1 b, 1 c, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; HGB § 242 Abs. 3, § 264 Abs. 1, 1 S. 3, § 267 Abs. 1, § 274 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 05.12.2008; Aktenzeichen 11 O 139/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Dezember 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 139/07, teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.108,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung keine ausdrücklich formulierten Anträge enthält, sondern diese erst mit dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 09.03.2009 formuliert worden sind. Zwar muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderung des Urteils beantragt wird. Ein förmlicher Antrag ist jedoch nicht nötig; es genügt, dass die fristgemäß eingereichte Berufungsbegründung ihrem Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird (vgl. BGH VersR 1982, 974; BGH NJW-RR 1999, 211; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 520 Rn. 28). Im vorliegenden Fall lässt sich aus der Berufungsbegründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte mit der Berufung ihr erstinstanzlich verfolgtes Ziel der vollständigen Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter verfolgt, indem sie mit der Berufungsbegründung rügt, das Landgericht habe den Umfang der Beauftragung des Klägers unzutreffend dargestellt, die Gebührenrechnung zu Unrecht als formell ordnungsgemäß und die in Rechnung gestellten Gebührensätze zu Unrecht als angemessen angesehen; darüber hinaus sei das Landgericht schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche verjährt seien. Daraus sowie aus der am Schluss der Berufungsbegründung erfolgten inhaltlichen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang ihrer Beschwer angreift.
2.
Die Berufung hat jedoch nur in einem geringen Umfang Erfolg.
a) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Steuerberaterhonorar aus § 675 BGB in Verbindung mit §§ 611 Abs. 1, 612 BGB bejaht.
aa) Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Unstreitig bestand zwischen den Parteien bereits seit mehreren Jahren ein entsprechendes Mandatsverhältnis. Der Kläger war fortlaufend über mehrere Jahre mit der Erstellung des Jahresabschlusses und den entsprechenden Steuererklärungen beauftragt, wie sich aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten jeweiligen Gebührenrechnungen für die Jahre 1998 bis 2001 ergibt. Es handelt sich nicht lediglich um eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung wie etwa die Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein Gutachten oder eine Rechtsauskunft, bei der ausnahmsweise ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter anzunehmen ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1490).
bb) Die Forderung des Klägers ist einklagbar und fällig. Nach § 9 Abs. 1 StBGebV ist Voraussetzung für die Einklagbarkeit des Honoraranspruchs des Steuerberaters die Erstellung einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung. Soweit in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, ob es sich bei dieser Voraussetzung um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung handelt mit der Folge, dass bei deren Fehlen die Klage als unzulässig abzuweisen ist (so etwa OLG Frankfurt, NJW 1988, 280; LG Gera, MDR 2005, 480) oder um eine Voraussetzung der Begründetheit der Klage im Sinne einer Einschränkung des materiellen Vergütungsanspruchs nach Art einer Naturalobligation mit der Folge, dass bei deren Fehlen die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen wäre (so etwa OLG Köln, MDR 2000, 310; OLG Koblenz, OLGR 2000, 473), kann dies dahinstehen, da im Streitfall diese Voraussetzung erfüllt ist. Spätestens nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 17.04.2007 eine von ihm unterschriebene Ausfertigung der Rechnung als Anlage K 1 c zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 37 GA), von der die Beklagte Abschriften erhalten hat, liegt eine von dem Kläger unterzeichnete Rechnung als Voraussetzung der Klagbarkeit vor. Zwar ist die Originalrechnung in den Gerichtsakten verblie...