Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 12.07.2006; Aktenzeichen 11 O 525/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 525/02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Überschwemmung seines Hauses aus Amts- und Staatshaftung sowie enteignungsgleichem Eingriff in Höhe von 29.086,62 EUR nebst Feststellung des Ersatzes für später auftretende Schäden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder nach den Grundsätzen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu. Nach den Feststellungen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass die Planung der Regenentwässerung nicht zu beanstanden sei; die Ausführung weiche jedoch geringfügig davon ab. Dennoch halte die Entwässerungsanlage einem Regenereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in fünf Jahren stand, was vorliegend ausreiche. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, für eine Entwässerung der in der Gemarkung R... belegenen Straßen und Wege, die an die Wohnsiedlung des Klägers angrenzen, zu sorgen. Schließlich sei eine etwaige Pflichtverletzung auch nicht kausal geworden für den Schaden. Vielmehr beruhe dieser auf dem außergewöhnlichen Regenereignis vom 12.08.2002.
Mit der Berufung rügt der in der ersten Instanz unterlegene Kläger die Rechtsanwendung des Landgerichts. Er ist der Auffassung, die Entwässerungsanlage in dem seit 1996 neu errichteten Wohngebiet "...", in dem sich sein Grundstück befindet, sei so zu planen und auszuführen gewesen, dass diese dem Starkregenereignis vom 12.08.2002 hätte standhalten können. Bei der Planung durch die Beklagte hätte das von der Nachbargemeinde R... abfließende Wasser Berücksichtigung finden müssen. Der Abfluss aus der Nachbargemeinde hätte auch ohne größeren wirtschaftlichen und technischen Aufwand durch eine Verwallung entlang der Grenzstraße verhindert werden können. Des Weiteren hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass es nach Abschluss der Planung des Baugebietes zu Versiegelungen gekommen sei, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprächen, und die Entwässerungsanlagen den veränderten Umständen anpassen müssen. Das Landgericht hätte jedenfalls beachten müssen, dass es der Beklagten zumutbar gewesen sei, eine Entwässerungsanlage einzurichten, die einem Regenereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von 40 bis 50 Jahren standhalten könne. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung der geplanten Entwässerungsanlage dem Kläger ein geringerer Schaden entstanden wäre, da ein größerer Teil des Regenwassers hätte abfließen können und das Grundstück des Klägers nicht bis zu der vorliegenden Höhe überschwemmt worden wäre. Der Sachverständige habe sich insoweit und hinsichtlich des Überlaufvolumens zu einer konkreten Berechnung außer Stande gesehen. Zudem wäre bei pflichtgemäßer Verhinderung des Ablaufs des Regenwassers aus der Gemarkung R... in das Wohngebiet "..." eine Verringerung der Regenmenge um 1/8 eingetreten. Vor diesem Hintergrund obliege der Beklagten der Beweis dafür, dass sie trotz der festgestellten Pflichtverletzungen für den eingetretenen Schaden wegen fehlender Kausalität nicht hafte.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.086,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den Klageantrag zu 1.) hinaus sämtliche, ihm und seiner Ehefrau entstandenen Schäden aus der Überflutung des Grundstücks in der ... Straße 57, F..., vom 12.08.2002 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, hält die Rechtsanwendung des Landgerichts für fehlerfrei und tritt den klägerischen Rechtsausführungen in der Berufungsbegründung entgegen.
II.
Die Berufung ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und 2, 513, 514, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12.07.2006 ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz nach Amtshaftungsgesichtspunkten (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG), gemäß § 1 StaatshaftungsG oder aus enteignungsgleichem Eingriff zu.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Verpflichtung der Ge...