Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 10.11.2005; Aktenzeichen 8 U 128 - 157/04) |
OLG Hamburg (Beschluss vom 21.09.2005; Aktenzeichen 8 U 149 - 157/04) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Maßstäbe der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes bei der Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege.
I.
Die Beschwerdeführerin, eine Immobilienhandelsgesellschaft, verkaufte in dem dieser Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Fall sowie in 29 Parallelfällen, die ebenfalls Gegenstand von Verfassungsbeschwerden sind, jeweils eine Wohnung in einem Hamburger Hochhaus. Dafür bediente sie sich einer Vertriebsgesellschaft, die ihrerseits weitere Untervertriebsfirmen einschaltete. Die Finanzierung des Wohnungseigentumskaufs erfolgte über eine Bausparkasse. Bei den Vertragsgesprächen zwischen dem Vermittler und dem späteren Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) wurde diesem unter anderem ein Prospekt der Beschwerdeführerin mit einer beispielhaften Berechnung der zu erwartenden finanziellen Vorteile und Belastungen übergeben. Der Kläger klagte auf Rückabwicklung des Vertrags wegen Falschberatung.
Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums wegen schuldhafter Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten; insbesondere sei die Beispielrechnung irreführend gewesen.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2005 wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wobei es in der Begründung unter anderem auch auf eine Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verwies. In ihrer Stellungnahme hierzu hob die Beschwerdeführerin hervor, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht Celle habe in zwei Urteilen vom 7. Dezember 2004 in gleich gelagerten Fällen die Beschwerdeführerin zwar verurteilt, jedoch die Revision zugelassen, weil mehrere grundsätzliche Fragen zu entscheiden seien. Inzwischen seien vier Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig. In den ersten beiden Revisionsverfahren, deren Aktenzeichen von der Beschwerdeführerin angegeben wurden, stehe bereits am 18. November 2005 Termin zur mündlichen Verhandlung an. Die vom Oberlandesgericht beabsichtigte Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO verstoße angesichts der anhängigen Revisionsverfahren und der bereits erfolgten Terminierung durch den Bundesgerichtshof gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes.
In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2005 – 1 BvR 1924/04 –; in dem dort entschiedenen Fall hatte dem Berufungsgericht eine Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vorgelegen, aus der sich ergab, dass der II. Zivilsenat in einer Reihe von Urteilen eine andere Rechtsansicht als die anderer Zivilsenate, auf welche das Berufungsgericht sich in seinem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO bezogen hatte, vertrat. In dem Umstand, dass das Berufungsgericht die Berufung der dortigen Beschwerdeführer durch Beschluss zurückwies, ohne die Veröffentlichung der Urteile abzuwarten, erkannte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. In Kenntnis der Urteilsgründe hätte das Berufungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht verneinen dürfen; es hätte die Veröffentlichung der vollständigen Urteilsgründe abwarten müssen (vgl. im Einzelnen BVerfG, NJW 2005, S. 1931 ff.)
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. September 2005 wies das Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Dieses Vorgehen verstoße auch unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Terminierung von Revisionsverfahren in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten durch den Bundesgerichtshof nicht gegen das Gebot der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes. Zwar habe der Bundesgerichtshof bisher offensichtlich noch keinen Fall aus dem Komplex der Beschwerdeführerin entschieden. Aus seiner zitierten Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten ließen sich jedoch hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die vorliegende Entscheidung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergehe. Die hiergegen gerichtete Rüge nach § 321a ZPO wies das Oberlandesgericht durch den weiter angegriffenen Beschluss vom 10. November 2005 zurück.
Die beiden Revisionen in den vor dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 18. November 2005 verhandelten Sachen nahm die Beschwerdeführerin noch in der mündlichen Verhandlung zurück.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihres Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts. Durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss sei die Möglichkeit für sie, ein weiteres Rechtsmittel einzulegen, ausgeschlossen worden, obwohl der Bundesgerichtshof möglicherweise wenige Wochen später die in Rede stehenden Rechtsfragen im Sinne der Beschwerdeführerin beurteilt hätte. Diese Situation sei mit derjenigen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 vergleichbar. Zudem sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
1. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 11, 232 ≪233≫; 28, 21 ≪36≫; 54, 277 ≪291≫; 107, 395 ≪402≫). Die Gerichte haben jedoch bei Entscheidungen, die für den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmitteln von Bedeutung sind, verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten; dies folgt aus der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, die auch für zivilrechtliche Streitigkeiten gilt und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291 f.≫). Hiernach darf auch der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ≪385≫; 74, 228 ≪234≫).
2. Nach diesen Maßstäben ist hier kein Verfassungsverstoß festzustellen.
a) Das Gebot der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verlangt nicht, dass ein Gericht stets von einer Entscheidung so lange absehen muss, bis über ein anderes, möglicherweise rechtlich gleich gelagertes Verfahren bei dem obersten Bundesgericht entschieden worden ist. Ein solches Abwarten ist nach den Grundsätzen eines effektiven Rechtsschutzes nur geboten, wenn hinreichend sicher erkennbar ist, dass andernfalls eine berechtigte Aussicht auf ein Obsiegen vereitelt wird.
b) Dafür bestanden hier aber keine Anhaltspunkte. Anders als in dem von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Fall (BVerfG, NJW 2005, S. 1931 ff.) war hier nicht bereits eine Entscheidung ergangen oder stand eine solche bevor, sondern war lediglich der Termin der mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof bekannt. Ein “kurzfristiges Zuwarten” (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 1931 ≪1933≫) des Oberlandesgerichts hätte hier nicht ausgereicht, um vor der eigenen Entscheidung die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs zu erfahren. Zudem ging es in dem von der Beschwerdeführerin als vergleichbar angesehenen Fall um in einer Presseerklärung zutage getretene Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs. Hier hingegen stand Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem V. Zivilsenat an; die von dem Oberlandesgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs war ebenfalls eine des V. Zivilsenats. Dies ließ von vornherein die Aussicht, dass der entscheidende Senat der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen würde, eher zweifelhaft erscheinen.
c) Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten die Möglichkeit beseitigt, mittelbar in den Genuss einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu kommen. Infolge der Rücknahme der Revisionen in den anderen Fällen kann die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Verfahren nicht nachteilig betroffen sein: Selbst wenn das Oberlandesgericht durch das zügige Entscheiden fehlerhaft gehandelt hätte, hätte es nach Rücknahme der Revisionen in den anderen Verfahren keinen Anlass gehabt, in der Sache gegenläufig zu entscheiden. Daher ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zu erkennen.
d) Ohne Belang für das Anliegen der Beschwerdeführerin ist, dass nach ihren Angaben noch zwei weitere Revisionsverfahren mit (angeblich) parallel gelagerten Fallkonstellationen beim Bundesgerichtshof anhängig sein sollen und in einem dieser Verfahren am 10. Februar 2006 eine mündliche Verhandlung habe stattfinden sollen. Von diesem Verhandlungstermin hatte das Oberlandesgericht keine Kenntnis. Die bloße Tatsache der Anhängigkeit zweier – nicht einmal den Aktenzeichen nach näher gekennzeichneter – Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof vermag Bedenken gegen die Vorgehensweise des Berufungsgerichts unter dem Aspekt der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht zu begründen, da das rechtliche Schicksal dieser Verfahren völlig ungewiss war; auch in der Verfassungsbeschwerde werden hierzu keine weiteren Ausführungen gemacht.
3. Die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts verstößt aus den vorgenannten Gründen auch nicht gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
WM 2006, 879 |
WuB 2006, 611 |