Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Knud Petzel wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung der Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung (§ 467 Abs. 4 StPO) wendet, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
a) § 467 Abs. 4 StPO ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2002 – 2 BvR 9/02 –). Gemäß § 467 Abs. 4 StPO steht die Zubilligung einer Auslagenerstattung im Falle einer Verfahrenseinstellung im Ermessen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 106 ≪119≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 – 2 BvR 2588/93 –, NStZ-RR 1996, S. 45 f.) stellt die Versagung des Auslagenersatzes keine Strafe oder strafähnliche Sanktion dar. Sie widerspricht auch nicht der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung, solange sich die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf Erwägungen zum Tatverdacht stützt und ihre Begründung keine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung enthält (BVerfGE 82, 106 ≪119 f.≫).
Die angegriffene Entscheidung verlässt diesen Rahmen nicht, weil allein der Tatverdacht in die Erwägungen einbezogen wurde. Eine endgültige Schuldzuschreibung findet – entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers – in ihr nicht statt.
Ferner ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, einem nicht verurteilten Beschuldigten unter allen Umständen sämtliche Auslagen zu erstatten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 – 2 BvR 2588/93 – sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August 1987 – Nr. 9/1986/107/155 –, NJW 1988, S. 3257, 3258 zu Art. 6 II MRK). Ein Erstattungsanspruch besteht vielmehr nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, die unter anderem das Veranlasserprinzip – verfassungsrechtlich unbedenklich – verwirklicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 1995 – 2 BvR 2588/93 –).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen