Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 15.10.2012; Aktenzeichen 6 A 499/11) |
VG Minden (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen 4 K 2313/09) |
Tenor
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2012 – 6 A 499/11 –, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. Januar 2011 – 4 K 2313/09 – und der Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 5. August 2009 – 47 HAG – 191 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Verbeamtung aufgrund einer Höchstaltersgrenze. Sie ist angestellte Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl sie das 40. Lebensjahr und damit die laufbahnrechtliche Altersgrenze für die Einstellung bereits überschritten hat.
1. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden in Nordrhein-Westfalen, sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in der Regel verbeamtet (§ 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2015 ≪GVBl S. 499≫). Sie können auch als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) angestellt werden (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. April 2007 – BASS 21-01 Nr. 11). Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich unter anderem nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO).
2. Die 1955 geborene Beschwerdeführerin betreute bis 1983 ihre in den Jahren 1973 und 1976 geborenen Töchter. Im Anschluss besuchte sie das Westfalen-Kolleg in Paderborn und erreichte 1985 die allgemeine Hochschulreife. Von 1986 bis 1991 studierte sie Kunst und Sozialwissenschaften. Sie bestand 1991 die Erste Staatsprüfung und 1994 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt (Sekundarstufe I). Seit 2000 ist die Beschwerdeführerin im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen angestellt. Einen im Jahr 2002 gestellten Verbeamtungsantrag lehnte die Bezirksregierung Detmold unter Hinweis auf die Überschreitung der damals geltenden Einstellungshöchstaltersgrenzen ab. Im Jahr 2004 bestand sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – (BVerwGE 133, 143) die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl S. 498) für unwirksam. Da Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG einschränkten, dürften sie nicht voraussetzungslos im Ermessen der Verwaltung stehen. Der Gesetzgeber müsse ihre Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen.
4. Aufgrund von § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 21. April 2009 (GVBl S. 224) beschloss die Landesregierung mit Wirkung zum 18. Juli 2009 in Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (GVBl S. 381) eine teilweise Neuregelung der Laufbahnverordnung (im Folgenden LVO 2009). Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an; in das Beamtenverhältnis konnte danach berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zugleich normierte sie die Möglichkeiten des Überschreitens der Höchstaltersgrenze neu.
5. Bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (BVerwGE 133, 143) beantragte die Beschwerdeführerin im Mai 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung Detmold lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. August 2009 auf Grundlage der Neuregelung der Laufbahnverordnung ab.
6. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 27. Januar 2011 ab. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Die Vorschriften der §§ 6, 52, 84 LVO 2009 seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wirksam. Ein Ausnahmetatbestand greife nicht ein. Zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellte Kindererziehungszeiten von sechs Jahren könnten die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht ausgleichen. Auch lägen die Voraussetzungen von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO 2009 nicht vor. Der Dienstherr habe auch die Neuregelung der Laufbahnverordnung abwarten dürfen. Allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestanden habe, lasse die Anwendung der Neuregelung nicht unbillig erscheinen.
7. Den gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend für die Frage der Verbeamtung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt und das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes verneint. Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze seien mit Art. 33 Abs. 2 GG und mit Unionsrecht vereinbar, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2012 (BVerwGE 142, 59) festgestellt habe. Auch ließen sich die entscheidungserheblichen unionsrechtlichen Fragen auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantworten, so dass eine Vorlagepflicht nicht bestehe.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid der Bezirksregierung, mittelbar auch gegen § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die Verletzung von Art. 33 Abs. 2, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Einstellungshöchstalter stelle zudem eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (Abl L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16 ff.) dar. Insofern liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, denn das Oberverwaltungsgericht hätte das Verfahren wegen der ungeklärten unionsrechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen müssen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die Entscheidung in den Senatsverfahren 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 zugestellt. Eine über die vorgenannten Verfahren hinausgehende weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die Gerichtsakten der Vorinstanzen haben der Kammer vorgelegen.
III.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
2. Die angegriffenen Entscheidungen greifen in Grundrechte der Beschwerdeführerin ein. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 – festgestellt hat, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, fehlt es auch für den ablehnenden Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
3. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Minden aufzuheben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil zu erwarten ist, dass der Verwaltungsrechtsstreit dort auf der Grundlage des vorliegenden Urteils zum Abschluss gebracht werden kann. Bei einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht müsste dieses, bevor es zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über den Antrag der Beschwerdeführerin befinden, die Berufung gemäß §§ 124 ff. VwGO zuzulassen (vgl. BVerfGE 104, 337 ≪356≫).
4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
5. Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫). Die Erhöhung des Gegenstandswertes gegenüber den Festsetzungen der Instanzgerichte ergibt sich aus der objektiven Bedeutung der Verfahren im Hinblick auf die Regelungen beamtenrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen.
Unterschriften
Voßkuhle, Landau, Hermanns
Fundstellen