Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und inwieweit ehrenamtliche Richter in ihrem außerdienstlichen Verhalten einer Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen können.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde auf Vorschlag des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland – Landesverband Baden-Württemberg – für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Stuttgart berufen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2008 enthob ihn das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg des Amtes.
2. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer sei seit 1989 – zunächst als Bassist, später als Gitarrist – Mitglied der 1987 gegründeten Rockband „Noie Werte”, die in den Jahren seit 1988 bei über 200 Konzerten im In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer Skinhead-Bands aufgetreten sei. Im Verlauf von Liveauftritten der Band habe das Publikum den Hitler-Gruß gezeigt. Seit 2004 habe die Band an einer Propagandaoffensive einer Allianz von Rechtsextremisten, dem so genannten „Projekt Schulhof”, teilgenommen. Die hierbei hergestellte CD, welche zwei Lieder der Band „Noie Werte” enthalte, unterliege der bundesweiten Beschlagnahme wegen Verstoßes gegen §§ 90a, 185, 187 StGB. Im Jahr 2006 habe die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien die zum Projekt gehörende Internetseite wegen ausländerfeindlichen Gedankengutes indiziert. In den Jahren 2004 und 2005 seien „Schulhof-CDs” der NPD veröffentlicht worden, welche ebenfalls Lieder der Band enthielten. Gegenüber dem Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts und dem Präsidenten des Arbeitsgerichts Stuttgart habe der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der Band nicht in Abrede gestellt und keine Bereitschaft gezeigt, sich von dieser zu distanzieren. Liedtexte der Band werden in dem Beschluss in Auszügen wörtlich wiedergegeben.
3. Das Landesarbeitsgericht hat das Verhalten des Beschwerdeführers als grobe Verletzung seiner Amtspflicht nach § 27 Satz 1 ArbGG gewürdigt.
Auch außeramtliches Verhalten eines ehrenamtlichen Richters könne eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Dem Beschwerdeführer sei es auch außerhalb seines Amtes versagt, in der Öffentlichkeit die Verfassung zu bekämpfen und deren Abschaffung zu proklamieren. Der ehrenamtliche Richter könne seines Amtes aus dem Gesichtspunkt mangelnder Verfassungstreue enthoben werden, wenn diese konkret nachgewiesen werde. Der Umstand, dass der Richter eine bestimmte Überzeugung habe, sei nicht ausreichend; erforderlich sei vielmehr ein gewichtiges Fehlverhalten.
Der Beschwerdeführer habe sich als Mitglied der Neonazi-Rockband „Noie Werte” seit vielen Jahren gegen die Verfassung gestellt. Bereits das äußere Erscheinungsbild der Rockband lasse eine Zuordnung zur rechtsextremistischen Skinhead-Szene erkennen. In den Liedtexten spiegele sich die verfassungsfeindliche Ideologie der Rockband wider. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Band und auch nach 2004 noch an Live-Auftritten beteiligt gewesen. Durch die Veröffentlichungen von Liedern auf den genannten CDs gebe der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen, dass er sich mit denjenigen solidarisiere, welche die bestehende demokratische Grundordnung beseitigen wollten. Wer Liedtexte wie die der Band „Noie Werte” singe oder mit der Gitarre begleite, könne bei der Amtsausübung als ehrenamtlicher Richter in einem Verfahren, an dem ausländische Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beteiligt seien, nicht mehr gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 LRiG nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen. Das Ansehen der Arbeitsgerichtsbarkeit sei in hohem Maße gefährdet; ihre Funktionsfähigkeit könne durch zu erwartende Befangenheitsgesuche gegen den Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden.
II.
Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit), Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunstfreiheit), Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. Er wendet sich in erster Linie gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Landesarbeitsgericht. Ein Fehlverhalten seinerseits sei nicht nachgewiesen. Es sei eine Unterstellung, wenn das Landesarbeitsgericht die „Noien Werte” als Neonazi-Rockband darstelle. Völlig zu Unrecht unterstelle das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer auch eine Teilnahme an Diffamierungskampagnen. Insgesamt sei die Würdigung des Sachverhalts ehrverletzend und mache den Beschwerdeführer zum bloßen Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er kein Mitglied der – überdies nicht verbotenen – NPD sei und dass seine Amtsführung durch das ihm vorgeworfene Verhalten nicht in Mitleidenschaft gezogen worden sei.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248 ff.≫). Die gegen den nach §§ 27 Satz 2, 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG unanfechtbaren Beschluss unmittelbar zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.
I.
Die verfassungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde auf die Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte beruht, deren Verletzung geltend gemacht wird, oder ob das Auslegungsergebnis selbst die geltend gemachten Grundrechte verletzt (BVerfGE 30, 173 ≪188≫). Hat das Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst ausgelegt und angewendet, so obliegt es dem Bundesverfassungsgericht, Reichweite und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte nach ihrem Umfang und Gewicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt worden sind (BVerfGE 108, 282 ≪294≫).
Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind dagegen grundsätzlich allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (stRspr seit BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫).
Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht festzustellen.
II.
Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer nicht in seiner Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Deren Schutzbereich ist zwar eröffnet (1). Der in der Amtsenthebung liegende Eingriff in die Kunstfreiheit des Beschwerdeführers ist jedoch gerechtfertigt. Er dient einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck (2) und beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (3). Auch die Auslegung (4) und Anwendung des Gesetzes im vorliegenden Einzelfall (5) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Als Mitglied einer Rockband kann der Beschwerdeführer für alle mit dieser Mitgliedschaft zusammenhängenden, hier in Rede stehenden Aktivitäten – die Mitwirkung als Gitarrist bei Auftritten der Gruppe wie auch die Herstellung und Verbreitung von deren Tonträgern – den Schutz der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen. Die Kunstfreiheitsgarantie, die nicht durch wertende Einengung des Kunstbegriffs eingeschränkt werden darf (BVerfGE 67, 213 ≪224≫), betrifft in gleicher Weise den „Werkbereich” und den „Wirkbereich” des künstlerischen Schaffens. Beide Bereiche bilden eine unlösbare Einheit. Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorganges; dieser „Wirkbereich”, in dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird, ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG vor allem erwachsen ist (BVerfGE 30, 173 ≪189≫).
2. a) Die Garantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG findet ihre Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter. Vielmehr kann sie mit Verfassungsbestimmungen aller Art kollidieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ≪193≫; 67, 213 ≪228≫). In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung gefunden werden (vgl. BVerfGE 77, 240 ≪253≫); der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen. Dabei müssen zunächst anhand einzelner Grundgesetzbestimmungen diejenigen verfassungsrechtlich geschützten Güter konkret herausgearbeitet werden, die bei realistischer Einschätzung der Tatumstände mit der Wahrnehmung des Rechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren (vgl. BVerfGE 81, 278 ≪292 f.≫ m. w. N.).
b) Zu diesen Rechtsgütern gehört der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass von Beamten und Richtern – einschließlich der ehrenamtlichen Richter – zu fordern ist, für die Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt sind, einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪346≫).
aa) Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen einer politischen Treuepflicht, die zu den von Art. 33 Abs. 5 GG garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪347 f.≫).
bb) Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 zählen auch die hauptamtlichen Richter. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt (BVerfGE 39, 334 ≪346≫). Ferner wird in der Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch das einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE 39, 334 ≪352≫). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an die Verfassungstreue der Richter keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger Amtswalter, der – regelmäßig in öffentlicher Sitzung – sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG). Allerdings enthält das Grundgesetz, zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit und um jeglichen Missbrauch im Sinne politischer Einflussnahme auf die Arbeit des Richters auszuschließen, in Art. 97 Abs. 2 GG formelle Mindestanforderungen für die Entlassung oder Amtsenthebung der hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter.
cc) Nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter unterliegen einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt – unbeschadet der Tatsache, dass Art. 33 Abs. 5 nur die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums anerkennt und somit auf Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter nicht unmittelbar anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 6, 376 ≪385≫; Battis, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 33 Rn. 69; Jachmann, in: von Mangold/Klein/Starck, GG Band 2, 5. Aufl., Art. 33 Abs. 5 Rn. 42; Masing, in: Dreier, GG Band II, 2. Aufl., 2006, Art. 33 Rn. 78) – aus der Funktion ehrenamtlicher Richter als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung.
Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt „den Richtern” anvertraut. Das Grundgesetz bestimmt nichts darüber, in welchem Umfang die Verwendung von Berufsrichtern – das heißt von Richtern, die in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehen und hauptberuflich als Richter tätig sind – notwendig ist. Es überlässt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers. Seit jeher hat der Gesetzgeber ehrenamtliche Richter herangezogen; vielfach hat er ihnen in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt – etwa in der Kammer für Handelssachen, dem Schöffengericht, der kleinen Strafkammer oder eben dem Arbeitsgericht. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 26, 186 ≪200≫; 42, 206 ≪208 f.≫; 54, 159 ≪167≫).
Art. 92 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG fordert jedoch, dass die rechtsprechende Gewalt durch staatliche Gerichte ausgeübt wird. Ein Gericht wird nicht schon dadurch als „staatliches” ausgewiesen, dass seine Bildung auf staatlichem Gesetz beruht und dass es der Erfüllung staatlicher Aufgaben dient. Seine Bindung an den Staat muss vielmehr auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet sein; dazu gehört beispielsweise, dass der Staat bei der Berufung der Richter mitwirkt (vgl. BVerfGE 48, 300 ≪315≫). Hierbei haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die nach ihrem Persönlichkeitsbild und ihrer fachlichen Befähigung – einschließlich ihrer Einstellung zu den Grundentscheidungen unserer Verfassung – die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden (vgl. BVerfGE 48, 300 ≪321≫).
Die Treuepflicht des ehrenamtlichen Richters erhält wie die Treuepflicht des hauptamtlichen Beamten oder Richters unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten. Sie trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, und sie institutionalisiert besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige Ordnung. Sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie. Diese Grundentscheidung der Verfassung schließt es aus, dass der Staat, dessen verfassungsmäßiges Funktionieren auch von der freien inneren Bindung seiner Amtsträger an die geltende Verfassung abhängt, zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerber zulässt und in (Ehren-) Ämtern, die mit der Ausübung staatlicher Gewalt verbunden sind, Bürger belässt, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪349≫).
3. a) Eingriffe in das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. für den Fall des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG BVerfGE 108, 282 ≪299≫). Zudem bestimmt § 44 Abs. 2 DRiG, dass ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen (und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts) abberufen werden kann. Damit ist jedenfalls auch der Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Genüge getan, nach der niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf; denn nur wenn und soweit die Amtsenthebung selbst gesetzlich vorgesehen ist, kann sie dazu führen, dass der Betreffende nicht mehr gesetzlicher Richter nach der zunächst geltenden Geschäftsverteilung ist.
b) Nach § 27 Satz 1 ArbGG ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der zuständigen Stelle seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Norm bestehen nicht. Insbesondere ist die Vorschrift hinreichend bestimmt. Wenn sie die Amtspflichten der ehrenamtlichen Richter nicht im Einzelnen normiert, ist dies mit der Situation im Disziplinarrecht der hauptamtlichen Richter und Beamten vergleichbar, wo sich seit jeher Generalklauseln finden, nach denen die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten mit einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarstrafen geahndet wird (vgl. etwa § 46 DRiG i. V. m. § 77 Abs. 1 BBG für Richter des Bundes; vgl. ferner § 30 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). Diese Generalklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst unter dem strengen Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, weil eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich und in der Regel auch nicht nötig ist; denn es handelt sich um Normen, die nur den Kreis der Berufsangehörigen betreffen, sich aus der ihnen gestellten Aufgabe ergeben und daher für sie im allgemeinen leicht erkennbar sind (BVerfGE 26, 186 ≪203 f.≫; vgl. auch BVerwGE 93, 269 ≪274≫).
c) Die Vorschrift verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. § 27 Satz 1 ArbGG trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere dadurch Rechnung, dass er dessen Berücksichtigung bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „groben Amtspflichtverletzung” erlaubt. Es ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten, im Falle von Amtspflichtverletzungen ehrenamtlicher Richter eine dem Disziplinarrecht der hauptamtlichen Richter (vgl. etwa §§ 63 Abs.1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 BDG) vergleichbare Abstufung von Sanktionsmöglichkeiten vorzusehen. Im Falle der ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht unterhalb der Amtsenthebung lediglich die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld nach § 28 ArbGG zu verhängen, was voraussetzt, dass die betreffende Amtspflichtverletzung nicht als „grob” im Sinne des § 27 Satz 1 ArbGG anzusehen ist. Diese gesetzliche Ausgestaltung ist den sachlichen Unterschieden zwischen hauptamtlicher und ehrenamtlicher Tätigkeit geschuldet. Die Amtsenthebung des ehrenamtlichen Richters trifft diesen schon deshalb ungleich weniger scharf als die Entlassung des hauptamtlichen Richters jenen, weil sie dem ehrenamtlichen Richter nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzieht, die im Falle des hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richters unter dem Gesichtspunkt der Garantie der persönlichen Unabhängigkeit Art. 97 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtliches Gewicht hat.
4. Die Auslegung, die das Landesarbeitsgericht der Vorschrift des § 27 Satz 1 ArbGG gegeben hat, ist mit Blick auf die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
a) Es begegnet unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes keinen Bedenken, dass das Landesarbeitsgericht eine Amtspflicht des ehrenamtlichen Richters zu verfassungstreuem Verhalten angenommen hat, die auch das außerdienstliche Verhalten erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn man wiederum den bereits dargelegten strengen Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG in seiner diszplinarrechtlichen Ausprägung zu Grunde legt.
aa) Zwar enthalten weder das Arbeitsgerichtsgesetz noch das Deutsche Richtergesetz oder das Landesrichtergesetz (LRiG) Baden-Württemberg Normen, die ausdrücklich eine Amtspflicht ehrenamtlicher Richter zur Verfassungstreue statuieren, wie dies etwa im nordrhein-westfälischen Landesrecht durch Verweis auf das allgemeine Beamtenrecht (§ 6 des Richtergesetzes Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 183, 55 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen) der Fall ist (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 25. August 1993 – 8 AR 44/92 –, NZA 1994, S. 45). Die Annahme einer solchen Amtspflicht ist jedoch bereits vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grundsätze über die Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richter nahe liegend. Dass auch das Bundes – wie das baden-württembergische Landesrecht die Pflicht zur Verfassungstreue voraussetzen, hat sich in den Vorschriften über die Vereidigung niedergeschlagen, auf die auch das Landesarbeitsgericht hinweist. Denn nach § 45 Abs. 3, 4 DRiG und entsprechend nach § 13 Abs. 1, 2 LRiG Baden-Württemberg schwört oder gelobt der ehrenamtliche Richter bei seiner Vereidigung, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Der Eid oder das Gelöbnis machen diese Pflicht für den einzelnen ehrenamtlichen Richter leicht erkennbar.
bb) Die gerade auch nach den Vorschriften über die Eidesleistung vorausgesetzte Treue zur Verfassung ist eine persönliche Eigenschaft, die aus verfassungsrechtlicher Sicht Voraussetzung der Eignung für das Amt des ehrenamtlichen Richters ist (vgl. hierzu bereits oben 2. b) cc) sowie BVerfGE 48, 300 ≪321≫). Damit liegt es nahe, die Treuepflicht – wie es das Landesarbeitsgericht getan hat – über die eigentliche Richtertätigkeit hinaus auf das Verhalten außerhalb der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen zu erstrecken; auch im Schrifttum wird dies befürwortet (vgl. Bader/Creutzfeldt/Friedrich, ArbGG, 4. Aufl., 2006, § 27 Rn. 3; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., 2008, § 27 Rn. 7; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., 2008, § 27 Rn. 7 f.). Aus der Tatsache, dass in § 27 Satz 1 ArbGG von der Verletzung von „Amts”-Pflichten die Rede ist, ist nicht zwingend zu folgern, dass sich die Norm ausschließlich auf das Verhalten des ehrenamtlichen Richters während der eigentlichen Amtsausübung beziehen könnte.
b) Auch im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht den Inhalt der Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt; insbesondere genügt die Auslegung den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Die Entfernung eines hauptberuflichen Beamten oder Richters aus dem Dienst wegen eines Verstoßes gegen die von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Treuepflicht ist nur aufgrund eines begangenen konkreten Dienstvergehens möglich. Das Dienstvergehen besteht nicht einfach in der „mangelnden Gewähr” des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Dabei ist zu beachten, dass sich der umschriebene Inhalt der Treuepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung des Beamten deckt, weil zum letztgenannten Tatbestand ein Minimum an Gewicht und an Evidenz der Pflichtverletzung gehört. Das bloße Innehaben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, ist nicht in jedem Fall eine Verletzung der Treuepflicht, die dem Beamten auferlegt ist; dieser Tatbestand ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn der Beamte aus seiner der Verfassung widersprechenden politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪349 ff.≫).
Das Landesarbeitsgericht hat diese Grundsätze im Rahmen des § 27 Satz 1 ArbGG sinngemäß auf den Bereich der ehrenamtlichen Richter übertragen und sich durch das Erfordernis eines gewichtigen Fehlverhaltens auch für den Einzelfall die Möglichkeit offengehalten, die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelfall zu berücksichtigen.
5. Die so ausgelegte Vorschrift des § 27 Satz 1 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht schließlich in nicht zu beanstandender Weise auf den vorliegenden Fall angewendet.
a) Verfassungsrechtlich relevante Fehler des Landesarbeitsgerichts bei der Feststellung des Sachverhalts sind nicht zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer monierten Fehler bei der Wiedergabe von Liedtexten beschränken sich auf unwesentliche Details: Im Lied „Kraft für Deutschland” sei die Rede vom „Sieg”, nicht vom „Endsieg” – das Landesarbeitsgerichts schreibt: „(End)Sieg” – und von „echtem” (statt „rechtem”) deutschen Mut; im Lied „Rudolf Hess” heiße es: „Dein heldenhafter Friedensflug passte nicht ins dreckige Spiel” statt „… ins Intrigenspiel”. Auch wenn man in diesen Punkten vollständig den Vortrag des Beschwerdeführers zugrunde legt, wird die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung des Auftretens und der Liedtexte der Band dadurch ebenso wenig in Frage gestellt wie durch die Darlegungen des Beschwerdeführers, dass weder das als „Wappen” der Musikgruppe verwendete „Hrungnirherz” noch die sich auf Plattencovern der Band findenden Wikinger und Runen beziehungsweise altenglischen Schriftzüge für sich genommen mit dem Dritten Reich in Verbindung stünden. Dass diese Symbolik und die Liedtexte der Gruppe als solche strafrechtlich nicht zu beanstanden sind, hat das Landesarbeitsgericht ebenso wenig in Frage gestellt wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der NPD ist. Dies schließt einen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die ehrenamtlichen Richtern obliegende Verfassungstreuepflicht aber noch nicht aus.
b) Die Würdigung des Auftretens und der Liedtexte der Band „Noie Werte” durch das Landesarbeitsgericht verkennt auch nicht die aus der Kunstfreiheit des Beschwerdeführers folgenden besonderen Anforderungen. Künstlerische Darstellungen müssen von den Gerichten anhand der der Kunst eigenen Strukturmaßstäbe unter Anlegung werkgerechter Maßstäbe interpretiert werden (BVerfGE 30, 173 ≪188≫; 75, 369 ≪376≫). Sind verschiedene Interpretationsmöglichkeiten denkbar, so darf das Gericht nicht ohne nähere Auseinandersetzung mit den Alternativen von einer Deutung ausgehen, die sich als rechtswidrig darstellt (vgl. BVerfGE 67, 213 ≪229 f.≫). Vorliegend ist das Landesarbeitsgericht in eingehender Auseinandersetzung mit den Liedtexten und dem Auftreten der Band „Noie Werte” zu dem Schluss gekommen, dass diese bei einer Gesamtwürdigung der Umstände Assoziationen zum nationalsozialistischen Regime weckten, gewaltverherrlichend seien und von einer verfassungsfeindlichen Ideologie zeugten. Eine plausible anderweitige Deutung lässt sich insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen; er beschränkt sich vielmehr darauf, die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts anzuzweifeln.
c) Dass das Landesarbeitsgericht in der über den Zeitpunkt seines Amtsantritts am 1. Januar 2004 herausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den Aktivitäten der Band „Noie Werte” ein die Amtsenthebung rechtfertigendes gewichtiges Fehlverhalten gesehen hat, begründet auch keinen im Ergebnis unverhältnismäßigen Eingriff in die Kunstfreiheit.
Es oblag insofern in erster Linie dem Landesarbeitsgericht, die kollidierenden Güter von Verfassungsrang, also die Kunstfreiheit und den Grundsatz der Verfassungstreue der ehrenamtlichen Richterschaft, gegeneinander abzuwägen und den Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems zu lösen, also einen verhältnismäßigen Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziele ihrer Optimierung zu finden (vgl. BVerfGE 30, 173 ≪193≫; 77, 240 ≪253≫; 81, 278 ≪292≫). Auf der Ebene des einfachen Rechts ist ein Spielraum für die Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen in erster Linie durch das Tatbestandsmerkmal der „groben Amtspflichtverletzung” eröffnet. Das Landesarbeitsgericht hat sich dementsprechend explizit mit der Frage eines Eingriffs in die Kunstfreiheit des Beschwerdeführers durch die Amtsenthebung befasst; es ist zu dem Schluss gekommen, dass ein solcher Eingriff gerechtfertigt und der Verstoß des Beschwerdeführers gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue als grob im Sinne des § 27 Satz 1 ArbGG anzusehen sei.
Dass das Ergebnis dieser Abwägung zwingend anders als tatsächlich geschehen hätte ausfallen müssen, lässt sich nicht sagen. Das Verhalten des Beschwerdeführers dürfte zwar nicht zur schwerwiegendsten Kategorie denkbarer Verletzungen der Verfassungstreuepflicht zählen, zumal nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass sein pflichtwidriges Verhalten sich auf die eigentliche richterliche Tätigkeit nicht ausgewirkt hat; doch ist der Verstoß des Beschwerdeführers auch nicht völlig unerheblich. Andererseits jedoch ist auch die Belastung des Beschwerdeführers durch den in der Amtsenthebung liegenden Eingriff als zwar nicht nur geringfügig, aber immerhin deutlich weniger schwerwiegend als etwa im Fall der Entlassung eines hauptamtlichen Richters anzusehen.
Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten zur disziplinarischen Entlassung eines hauptamtlichen Richters ausreichen würde. Für die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter und die Entlassung hauptamtlicher Richter müssen nicht zwingend die gleichen Maßstäbe gelten. Dies lässt sich auch dadurch begründen, dass angesichts der nur vorübergehenden Amtsausübung der ehrenamtlichen Richter und der Notwendigkeit einer praxisgerechten Ausgestaltung des Auswahlprozesses eine Eignungsprüfung der Bewerber nicht in gleich umfassender Weise wie im Falle der Einstellung hauptamtlicher Richter erfolgen kann. Der Grundsatz, dass der Dienstherr gerade deshalb, weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist, darauf sehen muss, dass niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪351 f.≫), beansprucht zwar sinngemäß auch für das Verfahren der Auswahl ehrenamtlicher Richter Geltung (vgl. BVerfGE 48, 300 ≪321≫); doch lässt sich ihm nicht entnehmen, dass der Dienstherr beziehungsweise die zuständige Behörde gehalten wären, sich auch in gleicher Gründlichkeit Kenntnisse über die Person eines Bewerbers zu verschaffen.
III.
Auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) ist nicht verletzt. Der angegriffene Beschluss des Landesarbeitsgerichts bewegt sich innerhalb der durch die allgemeinen Gesetze, hier §§ 27, 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ArbGG, gezogenen Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) und greift nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht des Beschwerdeführers ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Blickwinkel der Garantien von Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Inhalt und Entwicklungsstand bei der Auslegung des Grundgesetzes in Betracht zu ziehen sind, wenn auch die Verfassungsbeschwerde auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als solcher nicht gestützt werden kann (vgl. im Einzelnen BVerfGE 74, 102 ≪128≫; 74, 358 ≪370≫; zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte BVerfGE 111, 307 ≪315 ff.≫). Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass die Verpflichtung zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst der Verfolgung berechtigter Ziele im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK dient und dass den innerstaatlichen Behörden und Gerichten ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, ob eine Maßnahme verhältnismäßig und somit in einer demokratischen Gesellschaft, wie von Art. 10 Abs. 2 EMRK gefordert, notwendig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 26. September 1993 – 7/1994/454/535 –, Vogt/Deutschland, NJW 1996, S. 375 ≪376 f.≫).
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen