Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die vom Beschwerdeführer gerügte nachteilige Behandlung im Verhältnis zu den Buch führenden Landwirten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass zur Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft bei Buch führenden Landwirten (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) an die steuerliche Veranlagung angeknüpft wird, bei den Landwirten, die nach § 13a EStG veranlagt werden, dagegen nach § 32 Abs. 6 ALG an Beziehungswerte, ist hinreichend gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich insbesondere nicht gehalten, statt der Beziehungswerte die Gewinnermittlung nach § 13a EStG zu Grunde zu legen. Er durfte die Leistungsfähigkeit der Betriebe im System der landwirtschaftlichen Alterssicherung nach eigenen Kriterien erfassen.
a) Die Einkommensermittlung nach Beziehungswerten ist sachgerecht. Das Bundessozialgericht hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil eingehend dargelegt, dass die Daten aus den Anlagen zur AELV auf repräsentativen Stichproben mit einer ausreichenden Zahl von Testbetrieben und einer anerkannten mathematischen Berechnungsmethode beruhen, bei der “Ausreißerergebnisse” ausgeschlossen werden. Es wäre danach Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Berechnungsmethode im Einzelnen anzugreifen. Er hat aber nicht einmal mitgeteilt, wie hoch er selbst sein landwirtschaftliches Einkommen einschätzt.
b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Vorgaben für die Ermittlung der Beziehungswerte aus § 32 Abs. 6 ALG, vor allem nicht die dort enthaltene Gruppeneinteilung. Die AELV geht davon aus, dass die Ertragskraft eines Betriebes nicht genauso schnell anwächst wie sein Wirtschaftswert. Dies ist offenbar wirtschaftswissenschaftlich abgesichert (vgl. Vahlens Großes Wirtschaftslexikon, Band 1, 1987, Seite 746) und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben genügt gleichheitsrechtlichen Anforderungen. Eine darüber hinausgehende Unterscheidung, etwa nach der Lage des Betriebs, seiner wirtschaftlichen Ausrichtung, der Bodenbeschaffenheit, der Betriebsgröße oder dem örtlichen Ernteergebnis in einem Jahr würde erheblichen Ermittlungsaufwand verursachen. Die Anwendung der Ermittlungsmethode nach § 32 Abs. 6 ALG mag zwar in Einzelfällen dazu führen, dass die Ertragskraft zu hoch angesetzt wird. Der Gesetzgeber darf hier aber pauschalieren und typisieren, weil die Einkommensermittlung ein aufwändiges Massengeschäft ist, das die – verwaltungsmäßig schwach ausgebauten – Alterskassen nicht bewältigen könnten, wenn sie nicht auf die in der AELV enthaltenen statistisch ermittelten Beziehungswerte zurückgreifen könnten. Zudem können die Betroffenen zu einer Buchführung nach § 4 Abs. 3 EStG übergehen und damit den Nachteilen aus der dargestellten Pauschalierung ausweichen.
2. Gegenüber verheirateten Landwirten ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung. Die Zuschussgrenze beträgt nach § 32 Abs. 1 ALG für ledige wie für verheiratete Versicherte einheitlich 15.500 €. Dem entspricht es, dass jeder Versicherte denselben Fixbeitrag zahlen muss. Dass nach § 32 Abs. 2 ALG bei Verheirateten der Berechnung der Beitragszuschüsse die Hälfte des Familieneinkommens zu Grunde gelegt wird, entspricht der familienrechtlich vorgegebenen Verwendungsstruktur dieses Einkommens.
3. Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass für ledige Landwirte mit unterhaltsberechtigten Kindern bei der Zuschussgewährung keine höhere Einkommensgrenze gilt als für kinderlose; die Einkommensgrenze für Verheiratete nennt er in diesem Zusammenhang nur als Beispiel. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Auch insoweit hat die Verfassungsbeschwerde jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Für verheiratete Landwirte hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (1 BvR 558/99) entschieden, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber die finanzielle Last der Erziehung von Kindern bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts der landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht berücksichtigt (Umdruck S. 45 ff.). Er hat hierbei maßgeblich auf die fehlende Geschlossenheit dieses Alterssicherungssystems abgestellt. Daneben hat er auch darauf hingewiesen, dass während der Kindererziehungszeit eine beitragsfreie Rentenversicherung nach § 56 Abs. 1 SGB VI besteht, deretwegen sich der Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG von der Versicherungspflicht nach dem ALG befreien lassen kann.
b) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob diese Erwägungen auch für allein erziehende Landwirte gelten.
aa) Zum einen ist die diesbezügliche Rüge unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht in einer nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichenden Weise dargelegt, wieso es gegen das Grundgesetz verstoßen soll, dass bei der Berechnung der Beitragszuschüsse auf die Unterhaltslasten keine Rücksicht genommen wird. Eine solche Darlegung war deshalb nötig, weil das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass es nicht generell verfassungswidrig ist, Kinder erziehende Versicherte der Beitragspflicht zur Sozialversicherung zu unterwerfen (BVerfGE 87, 1 ≪35 ff.≫; 103, 242 ≪258 ff.≫)
bb) Weiterhin fehlt es im Falle des Beschwerdeführers an dem für eine Entscheidung in der Sache notwendigen schweren Nachteil im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Ein solcher Nachteil liegt dann vor, wenn ein Beschwerdeführer existenziell betroffen ist (BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Regelung nur geringfügig beschwert (vgl. auch § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Der gegenwärtige Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterssicherung von 201 € im Monat beträgt bei einem Einkommen von etwas mehr als 15.500 € im Jahr etwa 15,5 vom Hundert. Darüber und darunter liegt die Belastung wegen des Fixbeitrags und der Beitragszuschüsse niedriger. Der Beschwerdeführer hatte im streitgegenständlichen Jahr 1995 monatlich 291 DM entrichten müssen. Sein Gesamteinkommen in jenem Jahr betrug 65.027 DM. Er war daher nur mit einem Beitrag von 5,37 vom Hundert belastet. Demgegenüber hat ein in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherter Selbstständiger heute 19,5 vom Hundert zu zahlen; vor einigen Jahren hatte der Beitrag sogar 20,3 vom Hundert betragen.
Würde der Gesetzgeber im Recht der Beitragszuschüsse die Unterhaltslasten für Kinder berücksichtigen, wäre zu erwarten, dass er zu einem relativen Beitrag wie in der gesetzlichen Rentenversicherung überginge. Dieser könnte trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft mindestens den gegenwärtigen Höchstsatz von 15,5 vom Hundert erreichen. Legt man diesen Satz zu Grunde und zieht vom Einkommen des Beschwerdeführers im Jahre 1995 für jedes der drei Kinder das Existenzminimum von 12.000 DM ab, so ergäbe sich für ihn ein monatlicher Beitrag von 374,93 DM, also weit mehr als die 291 DM, die er tatsächlich gezahlt hat. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer gesetzlichen Regelung, wie er sie fordert, wohl keinen Nutzen zöge. Die gegenwärtigen Fixbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung sind für ihn wegen seines relativ hohen Einkommens günstiger.
Hinzu kommt eine weitere Erwägung. Der Beschwerdeführer erhält zwar trotz seiner Unterhaltslasten keine Beitragszuschüsse. Gleichwohl profitiert auch er bei seiner späteren Rente von den steuerfinanzierten Zuschüssen des Bundes. Die Beitragseinnahmen der landwirtschaftlichen Alterskassen lagen im Jahre 2002 bei 759 Mio DM bei Aufwendungen für die Rentenzahlungen von insgesamt 2.758 Mio DM. Der Bundeszuschuss von 2.304 Mio DM wurde daher nur zu einem geringen Teil für die Beitragszuschüsse (166 Mio DM) ausgegeben, sondern überwiegend für die laufenden Renten (Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 2003, Tab. 19.6, S. 479).
4. Allerdings werden allein erziehende Landwirte im Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung in einer anderen Richtung benachteiligt.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 9. Dezember 2003 ausgeführt (Umdruck S. 43 ff.), die Berücksichtigung der Kindererziehung auf der Leistungsseite der landwirtschaftlichen Alterssicherung genüge den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 87, 1 ≪37 ff.≫; 103, 242 ≪260 ff.≫). Es hat hierbei darauf abgestellt, dass Kindererziehungszeiten in diesem Alterssicherungssystem zwar die Rente nicht erhöhten, dass sie aber zumindest rentenbegründend wirkten, weil sie nach § 56 Abs. 1 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung gälten und solche Zeiten auf die Wartezeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG angerechnet würden.
Diese Erwägung trifft allerdings auf allein erziehende Landwirtsunternehmer nicht gleichermaßen wie auf Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG zu. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ALG werden nämlich Pflichtversicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, darunter Kindererziehungszeiten, nicht auf die Wartezeit angerechnet, wenn zur gleichen Zeit Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung gezahlt werden oder sich der Versicherte von einer Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 2 ALG befreien lässt. Insbesondere die zweite Variante dieser Vorschrift trifft allein erziehende Landwirte erheblich. Lässt sich ein Landwirtsunternehmer nach § 1 Abs. 2 ALG gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG für die Zeit der Kindererziehung von der landwirtschaftlichen Alterssicherung befreien, weil er in dieser Zeit nach § 56 Abs. 1 SGB VI pflichtversichert ist, so wird ihm diese Zeit nicht auf die Wartezeit nach dem ALG angerechnet. Einen Landwirtsehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG dagegen trifft dieser Ausschluss nicht. Mit dieser Differenzierung wollte der Gesetzgeber die Ehegatten von Nebenerwerbslandwirten, vor allem die schon vor 1995 mit einem Landwirt verheirateten “Bestandsbäuerinnen” begünstigen, während “Doppelanrechnungen” grundsätzlich ausgeschlossen sein sollten (BTDrucks 13/3057, S. 26). Hierdurch kommt aber bei Landwirtsunternehmern der einzige Vorteil der Kindererziehung im Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht zur Geltung.
b) Ob diese Benachteiligung verfassungswidrig ist, kann jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt nicht in einer nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichenden Weise gerügt. Er ist überhaupt nicht auf die Leistungsseite des Rechts der landwirtschaftlichen Alterssicherung eingegangen, sondern hat sich allein gegen das Recht der Beitragszuschüsse gewandt.
5. Der Gesetzgeber hat verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt, dass er bei der Neuregelung der Zuschüsse im Zuge der Agrarsozialreform 1995 keine Übergangsregelungen vorgesehen hat. Nachteile, die sich daraus ergeben, müssen verfassungsrechtlich hingenommen werden.
a) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 (Umdruck S. 32 ff.) festgestellt, dass die Beiträge auch oberhalb der Zuschussgrenze zumutbar sind. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, der 1995 nur mit 5,37 v.H. seines Einkommens belastet war. Dem steht ein Anspruch auf eine volle Altersrente gegenüber. Die Rendite aus seinen Beiträgen ist wegen der hohen Bundeszuschüsse verhältnismäßig gut (vgl. BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 32).
b) Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Das Vertrauen der Berechtigten auf den Fortbestand der bisherigen Zuschussregelungen war nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte Interesse an einer ausgewogenen Zuschussgewährung und an einer Verringerung der Zuschusslast. Da es sich bei den Zuschüssen um eine aus Steuermitteln finanzierte Subvention handelt, ist die Schutzwürdigkeit eher gering. Die Landwirte, die der Auffassung waren, sie würden nach der neuen Berechnungsmethode im Einzelfall zu hoch belastet werden, hatten ausreichend Zeit, sich beispielsweise für eine Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu entscheiden. Die Agrarsozialreform wurde seit 1993 diskutiert. Teilweise war sie schon vorab durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 2. Dezember 1993 (BGBl I S. 1998) in Kraft gesetzt worden. Selbst wenn ein Landwirt seine Buchführung erst 1995 umstellen konnte und daher für dieses Jahr noch der Berechnung nach § 32 Abs. 6 ALG unterlag (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ALG), war seine zusätzliche Belastung verhältnismäßig gering.
6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.