Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) gefährlicher Körperverletzung angreift, ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar. Weder Art. 103 Abs. 2 GG noch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sind verletzt.
Der Bundesgerichtshof legt seiner Feststellung, in der Fesselung des Wachmannes, der mit dem Gesicht nach unten auf den Boden gelegt und in dieser Position von den Tätern zurückgelassen worden sei, liege eine üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtige, die in Literatur und Rechtsprechung allgemeine Auslegung des Begriffs der “körperlichen Misshandlung” im Sinne von § 223 StGB zugrunde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 223 Rn. 3a, 4). Zwar scheiden ganz unerhebliche körperliche Einwirkungen auf das Körperempfinden des Opfers aus, doch stellt sich die Ansicht des Bundesgerichtshofs (und damit auch diejenige des Landgerichts, das die Annahme einer Körperverletzung nicht näher begründet), der eine hinreichende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens angenommen hat, angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen auch als verfassungsrechtlich unbedenklich dar. Dies folgt nicht nur aus dem vom Bundesgerichtshof hervorgehobenen Umstand, wie das Opfer gefesselt und zurückgelassen worden ist, sondern auch daraus, dass diese üble unangemessene Behandlung eine erhebliche Zeit, in der die Täter 190 Kisten entwendet und in einen Lkw verladen haben, angedauert hat. Dem steht im Übrigen nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. August 1992 – 1 StR 523/92 – entgegen. Auch dort geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass grundsätzlich bei einer Fesselung die Voraussetzungen einer “körperlichen Misshandlung” gegeben sein können.
2. Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 354 Abs. 1a StPO trotz festgestellter Strafzumessungsfehler aufrechterhalten hat, wendet, liegt ein Verfassungsverstoß nicht vor.
a) Die Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht in Anwesenheit des Angeklagten ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – von Verfassungs wegen nicht gefordert. Nach dem Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 2007 ist im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ein schriftliches Anhörungsverfahren als verfassungsrechtlich ausreichend erachtet worden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05 u.a. –, Abs.-Nr. 98), sodass dem Beschwerdeführer mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung in Anwesenheit seines Verteidigers trotz seiner Abwesenheit in verfassungsrechtlich genügendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dies gilt umso mehr, als der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 16. Januar 2007 trotz festgestellter Mängel des landgerichtlichen Urteils in der Strafzumessung (und weitergehend trotz Antrags nach § 154 Abs. 2 StPO) eine Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO befürwortet und so dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.
b) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz fairen Verfahrens liegt nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Bundesgerichtshof auf der Grundlage eines lückenhaften oder sonst korrekturbedürftigen Sachverhalts entschieden hätte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05 u.a. –, Abs.-Nr. 81 f., 92). Dass das Landgericht vom Beschwerdeführer vermisste Strafzumessungsumstände nicht ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, ist weder – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat – rechtsfehlerhaft noch führt dies dazu, dass insoweit von einem “lückenhaften” Strafzumessungssachverhalt ausgegangen werden müsste, der es dem Revisionsgericht verwehren würde, nach § 354 Abs. 1a StPO zu verfahren. Vielmehr handelt es sich insoweit sämtlich um Umstände, die sich der landgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen und die der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung deshalb auch berücksichtigen konnte.
Schließlich ist der Bundesgerichtshof auch der aus dem Grundsatz eines rechtsstaatlichen und transparenten Strafverfahrens fließenden Begründungspflicht nachgekommen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05 u.a. –, Abs.-Nr. 103). Er hat die zu Unrecht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigten Strafzumessungsfaktoren benannt und ihnen in gleicher Weise fehlerhaft zu seinen Gunsten berücksichtigte Strafzumessungsumstände gegenübergestellt. Bei dieser Sachlage ist die Aufrechterhaltung der dem Beschwerdeführer ursprünglich auferlegten Rechtsfolgen nachvollziehbar; jedenfalls ist es insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof von seiner ihm grundsätzlich nach § 354 Abs. 1a StPO eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Insoweit scheidet auch der vom Beschwerdeführer zudem geltend gemachte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen