Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine landgerichtliche Entscheidung und gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2000 (NJ 2001, S. 253), in dem dieser an seiner Rechtsprechung zu Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB (vgl. BGHZ 140, 223) festgehalten hat. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfGE 89, 1 ≪13 f.≫; 99, 129 ≪139≫; zu Art. 14 Abs. 1 GG BVerfGE 83, 201 ≪211 f.≫; 101, 54 ≪74 ff.≫; 101, 239 ≪259≫; zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫). Fragen verfassungsrechtlicher Art, die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden sein könnten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24≫), zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ob die in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall beachtet wurden, ist nicht von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB war nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vererblichkeit des Bodenreformeigentums bereits mehrfach Gegenstand von Nichtannahmeentscheidungen der Kammer (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 6., 24. und 25. Oktober 2000 – 1 BvR 1637/99, 1643/95 und 2062/99 –, VIZ 2001, S. 111; 2001, S. 114; 2001, S. 115). Es ist bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt worden, dass es sich bei der Frage, ob das Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) eine verdeckte Regelungslücke enthielt, um eine einfachrechtliche Frage handelt, deren Beantwortung verfassungsgerichtlich nur am Maßstab des Willkürverbots des Art. 3 Abs. 1 GG überprüft werden kann (vgl. vor allem VIZ 2001, S. 111 ≪112 f.≫). Im Lichte dieses Maßstabs sind auch die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem im Ausgangsverfahren ergangenen Urteil maßgeblich auf die Ziele des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 abgehoben. In den Entscheidungen, die den Beschlüssen der Kammer vom Oktober 2000 zugrunde lagen, hat er außerdem die Materialien zu diesem Gesetz herangezogen. Mit beidem ist die Annahme jedenfalls nachvollziehbar begründet, dass der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik im März 1990 ein nur unvollkommenes, weil (verdeckt) lückenhaftes Gesetz beschlossen hat. Das gilt auch mit Blick auf die Äußerungen, die der damalige Landwirtschaftsminister der Deutschen Demokratischen Republik bei der Gesetzesberatung in der Volkskammer gemacht hat. Ob eine andere Auslegung als die, zu der die Gerichte im Ausgangsverfahren gelangt sind, dem einfachen Recht möglicherweise besser entspräche, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪74≫).
Im Übrigen nimmt die Kammer auf ihre Beschlüsse vom Oktober 2000 Bezug.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 841117 |
VIZ 2002, 640 |