Beteiligte
Rechtsanwalt Klaus Steidle |
Verfahrensgang
LG Augsburg (Zwischenurteil vom 19.01.2000; Aktenzeichen 7 S 5412/99) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Klaus Steidle wird abgelehnt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, selbst wenn die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Verfassungsbeschwerdefrist zu gewähren wäre, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich nach entsprechender Klarstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nur gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg über die Verwerfung der Berufung richten soll, besitzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Inwieweit auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch einen rechtzeitigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt werden kann oder bei fristgemäßem Prozesskostenhilfeantrag nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu gewähren ist, kann hier offen bleiben (vgl. dazu Lechner/Zuck, BVerfGG ≪4. Aufl.≫, § 93 Rn. 52, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2000 – 1 BvR 275/00 –).
In der Sache selbst ist die dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts Augsburg zugrunde liegende Auslegung des Antrags vom 20. Dezember 1999, es handle sich um eine bedingt eingelegte Berufung, möglicherweise fragwürdig, aber jedenfalls nicht willkürlich im Sinne der strengen, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Anforderungen. Es ist nämlich weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die Auslegung durch das Landgericht Augsburg unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar wäre und sich daher der Schluss aufdrängen müsste, die Entscheidung beruhe auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen (vgl. BVerfGE 4, 1 ≪7≫; 62, 189 ≪192≫; 80, 48 ≪51≫). Die Beschwerdeführerin rügt denn auch nur „die Verletzung materieller Rechtsvorschriften sowie die Verletzung insbesondere prozessualer Vorschriften der ZPO”, also Verstöße gegen einfaches, nicht aber Verfassungsrecht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt demgemäß nicht in Betracht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Osterloh
Fundstellen
Haufe-Index 565387 |
www.judicialis.de 2000 |