Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 08.07.2013; Aktenzeichen 8 ZB 13.1119) |
VG München (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen M 2 K 12.3918) |
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen, da der Beschwerdeführer nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).
1. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers trägt vor, die Übertragung des Beschwerdeschriftsatzes per Fax am letzten Tag der Frist sei gescheitert, da sein Faxgerät und das Faxgerät des Bundesverfassungsgerichts nicht kompatibel gewesen seien, was ihm bislang unbekannt gewesen sei. Dieser Fehler sei erst durch einen Techniker der Telekom, der die Einstellungen an seinem Gerät verändert habe, behoben worden.
2. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumnis nach § 93 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG.
a) Die Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax ist zwar in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein Gericht eröffnet, so dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Dies gilt im Besonderen für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. In einem solchen Fall liegt die entscheidende Ursache für die Fristversäumnis in der Sphäre des Gerichts. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2000 – 1 BvR 1363/99 –).
b) Hier lag der Grund für die Störung jedoch nicht in der Sphäre des Gerichts, sondern in der des Beschwerdeführers. Wie von seinem Prozessbevollmächtigten selbst ausgeführt, war dessen Faxgerät nicht so eingestellt – obwohl dies offensichtlich möglich gewesen wäre –, dass es mit Empfangsgeräten aller Art Verbindungen aufbauen konnte. Es liegt im Verantwortungsbereich eines Rechtsanwalts, bei dem Faxgerät, das er in seiner Kanzlei insbesondere dazu benutzt, um fristwahrende Schriftsätze zu versenden, gerade dies sicherzustellen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Eichberger, Britz
Fundstellen