Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung miteinander verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Mordes am 16. Dezember 1997 zu lebenslangen Freiheitsstrafen.
Die Revisionen der Beschwerdeführer gegen diese Verurteilung blieben erfolglos. Der Bundesgerichtshof verwarf sie durch Beschluss vom 10. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer im April 1999 Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99; 2 BvR 657/99; 2 BvR 683/99 – hob der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 auf und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung über die Revisionen der Beschwerdeführer zurück. Der Bundesgerichtshof habe in grundrechtswidriger Weise die Darlegungsanforderungen an den Revisionsvortrag überspannt.
Mit Urteil vom 7. Februar 2006 verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsmittel der Beschwerdeführer erneut. Dabei trat er dem Begehren der Beschwerdeführer, die gegen sie verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen wegen unangemessener Verfahrensdauer in zeitige Freiheitsstrafen umzuwandeln, entgegen. Die Zeit, die das Revisionsverfahren letztlich bis zur Entscheidung vom 7. Februar 2006 in Anspruch genommen habe, sei in die Gesamtdauer des Strafverfahrens nicht mit einzuberechnen. Entgegen der von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 – vertretenen Ansicht sei die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nur dann Bestandteil der Gesamtdauer des Strafverfahrens, wenn das Rechtsmittel der Korrektur erheblicher Verfahrensfehler gedient habe. Ein solcher Verfahrensfehler sei ihm – dem Bundesgerichtshof – in seinem Beschluss vom 10. Februar 1999 nicht unterlaufen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Bundesverfassungsgericht rechtsstaatswidrige Verzögerungen bei der Bearbeitung der Verfassungsbeschwerden unterlaufen seien. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, komme eine Reduzierung der gegen die Beschwerdeführer verhängten Strafen nicht in Betracht. Von den Justizbehörden verschuldete Verfahrensverzögerungen hätten nicht das Gewicht, das Tatunrecht des Mordes in einem Umfang abzumildern, der ein Absehen von der vom Gesetz ausschließlich vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen könnte.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006. Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Aufgrund der im Verfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verzögerungen hätten die vom Landgericht verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen in zeitige Freiheitsstrafen umgewandelt werden müssen. Das inzwischen mehr als zehn Jahre andauernde Verfahren sei insbesondere zwischen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 und 7. Februar 2006 verzögert worden. Der Bundesgerichtshof habe durch seinen grundrechtswidrigen Beschluss vom Februar 1999 Anlass zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das nicht ausreichend gefördert worden sei, habe der Korrektur dieses Verfahrensfehlers gedient. Deshalb sei seine Dauer der Gesamtdauer des Strafverfahrens hinzuzurechnen. Soweit der Bundesgerichtshof dies mit der Erwägung in Abrede stelle, die Zeit, die die rechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in Anspruch nehme, sei nur dann in die Gesamtdauer des Strafverfahrens einzustellen, wenn die Überprüfung der Korrektur erheblicher Verfahrensfehler diene, missachte er insbesondere die von der Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 ausgehende Bindungswirkung. In dieser Entscheidung habe die Kammer zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsmittelzeiten stets in die Verfahrensdauer einzuberechnen seien, wenn die Durchführung der Rechtsmittel der Korrektur von Verfahrensfehlern diene, die von den Justizbehörden veranlasst worden seien.
Auch müsse – entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs – bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen die Umwandlung einer lebenslangen in eine zeitige Freiheitsstrafe möglich sein. Anderenfalls würde das mit Verfassungsrang ausgestattete Beschleunigungsgebot für den eines Mordes verdächtigten Beschuldigten keine Geltung entfalten.
III.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 verletzt die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten.
1. Es war von Verfassungs wegen nicht geboten, wegen der zwischen der Revisionsentscheidung vom 10. Februar 1999 und dem Erlass der angegriffenen Entscheidung verstrichenen Zeit über die Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen die wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen in zeitige Freiheitsstrafen umzuwandeln.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im Beschwerdevorbringen vertretene, aber aufgrund der Stellung des Bundesverfassungsgerichts im deutschen Rechtssystem eher fern liegende Rechtsauffassung zutrifft, wonach die Bearbeitungsdauer einer nicht zum Rechtsweg gehörenden Verfassungsbeschwerde der Dauer des Strafverfahrens hinzuzurechnen sei. Ebenfalls ohne Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist, ob es – wie von den Beschwerdeführern vorgetragen – bei der Entscheidung über den außerordentlichen verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelf oder im Revisionsverfahren zu vermeidbaren, von der Justiz zu vertretenen Verzögerungen gekommen ist, die der Bundesgerichtshof hätte feststellen müssen. Auch die in den Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob der Bundesgerichtshof durch die Verneinung einer ihm angelasteten Verfahrensverzögerung eine von der Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 – ausgehende Bindungswirkung – betreffend die Voraussetzungen der Einbeziehung von Rechtsmittelzeiten in die Gesamtdauer eines Strafverfahrens – missachtet hat, bedarf keiner Erörterung.
2. Die von den Beschwerdeführern über die Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen begehrte Reduzierung der gegen sie verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen kommt aufgrund der strukturellen Besonderheiten des Mordtatbestandes nicht in Betracht. Einer solchen Reduzierung steht der Umstand entgegen, dass das Gesetz für Mord ausnahmslos die lebenslange Freiheitsstrafe androht. Diese Strafandrohung lässt eine Berücksichtigung von Verstößen gegen den strafrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz im Rahmen einer Strafzumessung grundsätzlich nicht zu.
Der Beschleunigungsgrundsatz entspringt – wie das Bundesverfassungsgericht sowohl in Kammer- (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 –, BVerfGK 1, 269 ≪278≫ = NJW 2003, S. 2897 ff. = NStZ 2004, S. 335 ff.) als auch in maßstabbildenden Senatsentscheidungen (vgl. BVerfGE 63, 45 ≪69≫) mehrfach betont hat – dem Rechtsstaatsprinzip. Er dient zum einen öffentlichen Interessen. So trägt er etwa dazu bei, eine auf unverfälschter Beweisgrundlage beruhende Entscheidung (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪280≫) und eine auch generalpräventiven Aspekten genügende Realisierung des staatlichen Strafanspruchs zu ermöglichen (vgl. Pfeiffer, Festschrift für Jürgen Baumann, 1992, S. 329, 333 f.). Vorwiegend schützt der Beschleunigungsgrundsatz jedoch subjektive Belange des Beschuldigten (vgl. BGHSt 26, 228 ≪232≫). Für diesen folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG ein bindender Anspruch auf Durchführung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens in angemessener Zeit (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ≪Vorprüfungsausschuss≫ vom 24. November 1983 – 2 BvR 121/83 –, NJW 1984, S. 967). Verletzen die Justizbehörden diesen Anspruch, haben sie die dadurch eintretende rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens bei ihrer anstehenden Entscheidung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dies findet seinen Grund darin, dass eine unangemessene Verfahrensdauer den aus der Verwirklichung des Straftatbestandes abzuleitenden Unrechtsgehalt abmildert, der dem Beschuldigten als Tatschuld angelastet wird (Krehl, ZIS 2006, S. 168, 172; ders./Eidam, NStZ 2006, S. 1, 8 f.; BGH, NStZ 1997, S. 543, 544; StV 2002, S. 598).
Schuldmindernd wirken rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zumeist deshalb, weil das sachlich nicht veranlasste Andauern der Strafverfolgung den Beschuldigten im Regelfall besonderen Belastungen aussetzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 – 2 BvR 1471/03 –; juris = BVerfGK 2, 239 ≪246 f.≫), die zum Teil sanktionsähnlichen Charakter haben (vgl. BVerfGK 1, a.a.O. ≪279 f.≫). Schuldmildernd können sich unverhältnismäßige Verfahrensdauern aber auch schon allein deshalb auswirken, weil im Allgemeinen mit fortschreitender Zeit das Interesse an der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs mit Blick auf bestimmte Strafziele – etwa den Strafzweck der Generalprävention – abnimmt, was den gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Unrechtsvorwurf relativiert.
Grundsätzlich sind Schuldmilderungsgründe – auch solche, die aus einer unangemessenen Verfahrensdauer resultieren – bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 1, a.a.O. ≪280≫). Rechtliche Grundlage hierfür ist § 46 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3). Der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stellt sich wegen seiner negativen Auswirkungen für den Beschuldigten als nachteilige Tatfolge dar, die über die Würdigung seiner Person in den Strafzumessungsvorgang einfließt (vgl. BVerfGK 2, a.a.O. ≪247 f.≫; Krehl, a.a.O., S. 172). In Ausnahmefällen können bei tiefgreifenden Verletzungen des Beschleunigungsgrundsatzes die notwendig werdenden Kompensationen sogar einen Umfang erreichen, der die Tatschuld vollständig ausgleicht. Dies zwingt dann die Strafjustiz dazu, gemäß §§ 59, 60 StGB von einer Verurteilung des Angeklagten zu Strafe abzusehen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 21) oder der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch eine Verfahrenseinstellung – sei es nach Opportunitätsgrundsätzen oder wegen eines Verfahrenshindernisses – Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGK 1, a.a.O.).
3. Allerdings kann für eine Kompensation von rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen nur dort Raum sein, wo das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, das aus der Verwirklichung des Deliktstatbestandes offenbar werdende Tatunrecht und die darin zum Ausdruck kommende Schuld des Täters zu relativieren. Bei § 211 StGB jedenfalls besteht diese Möglichkeit nicht. Der Mordparagraf verfügt über keinen Strafrahmen, der Gelegenheit dazu böte, Schuldmilderungen als Folge einer unangemessenen Verfahrensdauer gegen die Tatschuld abzuwägen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet allein die – aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 45, 187 ≪222 ff.≫) – lebenslange Freiheitsstrafe die Sanktion für Mord. In dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt zum Ausdruck, dass lediglich das aus der Verwirklichung von objektivem und subjektivem Tatbestand abzuleitende Tatunrecht die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigen soll, während andere schuldbeeinflussende Aspekte außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerfGE 86, 288 ≪310, 323≫).
Folgerichtig ist in der Vergangenheit bei § 211 StGB von einer Verurteilung zu lebenslanger Haft nur dann abgesehen worden, wenn die konkrete Tatschuld bei Subsumtion unter den Tatbestand dem durch die Mordmerkmale vorgegebenen Unrechtsgehalt ausnahmsweise nicht entsprach und die Verhängung der absoluten Strafe deshalb unverhältnismäßig gewesen wäre (vgl. BGHSt 30, 105 ff. für das Mordmerkmal der “Heimtücke”; BGH, NStZ 2005, S. 154, 155; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 3). Demgegenüber haben die Strafgerichte auch vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2006 bei einer dem Unrechtsgehalt des § 211 StGB korrespondierenden Tatschuld bislang weder eine Zeitspanne von mehreren Jahrzehnten zwischen Tat und Verurteilung (vgl. BGH, StV 2002, a.a.O., S. 599) noch – soweit ersichtlich – eine verzögerliche Sachbearbeitung der Justizbehörden zum Anlass genommen, die lebenslange Freiheitsstrafe in eine zeitige umzuwandeln.
Gegen diese Rechtsprechung ist wegen der Vereinbarkeit der allein an das Tatunrecht anknüpfenden lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundgesetz von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
Aber nicht nur aus der Charakterisierung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen als personenbezogene Schuldmilderungsgründe erklärt sich, warum diese bei § 211 StGB prinzipiell nicht Raum greifen. Auch aus der Vorschrift des § 78 Abs. 2 StGB ist abzuleiten, dass lange Verfahrenszeiten und verzögerliche Verfahrensbearbeitungen keinen Einfluss auf die Strafandrohung bei Mord haben (vgl. Strate, NJW 2006, S. 1480, 1481). § 78 Abs. 2 StGB nimmt das Verbrechen des Mordes ausdrücklich von einer Verjährung aus. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass er bei diesem Delikt selbst lange, zwischen Tatbegehung und Verurteilung liegende Zeiträume nicht als schuldmindernd bewertet wissen will und diese Zeitspannen auch das staatliche Interesse an der Strafverfolgung nicht beeinträchtigen.
Ob ungeachtet dieser gesetzgeberischen Intention Ausnahmefälle denkbar sind, in denen etwa Jahrzehnte währende Zeitabläufe zwischen Tatbegehung und rechtskräftiger Verurteilung – möglicherweise im Verbund mit anderen schuldmildernden Aspekten – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abrücken von der lebenslangen Freiheitsstrafe erforderlich machen könnten (vgl. BGHSt 41, 72 ≪93≫), bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens der Dauer des Strafverfahrens hinzugerechnet werden müsste und es im Verfahren über die gegen die Revisionsentscheidung vom Februar 1999 eingelegten Verfassungsbeschwerden zu unangemessenen Verzögerungen gekommen wäre, hätten die im Verfahren gegen die Beschwerdeführer verstrichenen Zeiten bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Umfang erreicht, der eine Relativierung der vom Gesetzgeber für Mord vorgesehenen absoluten Strafe erzwänge.
Der Vortrag der Beschwerdeführer, die Auffassung, bei § 211 StGB könnten rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen auf der Rechtsfolgenseite nicht kompensiert werden, würde dazu führen, dass die Grundrechte eines des Mordes verdächtigen Beschuldigten weniger geschützt wären als die Grundrechte von Beschuldigten, die anders gelagerten strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt seien, geht fehl. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung streitet das Recht auf angemessene Verfahrensbeschleunigung auch für den Mordverdächtigen. Kommt es vor Rechtskraft des Urteils zu Verzögerungen im Verfahren, können diese mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zuletzt dessen Entlassung aus einer gegen ihn vollzogenen Untersuchungshaft nach sich ziehen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05 –, NJW 2006, S. 672 ff. = StV 2006, S. 734 ff.). Dass es nach Rechtskraft des Urteils zu einer weitergehenden Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen im Rechtsfolgenausspruch des richterlichen Erkenntnisses nicht mehr kommt, ist eine hinzunehmende Konsequenz aus der Absolutheit der nicht im Widerspruch zur Verfassung stehenden lebenslangen Freiheitsstrafe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen