Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Baumaßnahmen, die der Erweiterung der Landebahn des Flughafens Hamburg-Finkenwerder dienen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Zweifelhaft ist bereits, ob sich die Verfassungsbeschwerde, wie es Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG voraussetzen, gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt richtet. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer werden die Baumaßnahmen, durch die sie ihre Rechte verletzt sehen, nicht von der Freien und Hansestadt Hamburg, sondern von einer “Realisierungs-GmbH” und damit nicht von einem Hoheitsträger durchgeführt. Das Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und diesem Unternehmen wird aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht klar, so dass auch nicht festgestellt werden kann, ob die beanstandeten Baumaßnahmen überhaupt der öffentlichen Gewalt zuzurechnen sind. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, die “Realisierungs-GmbH” sei ein beliehenes Unternehmen, welches öffentliche Gewalt ausüben könnte (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: Januar 2005, § 90 Rn. 206). Die Beliehenenstellung der “Realisierungs-GmbH” lässt sich jedoch aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht überprüfen.
2. Ginge man zu Gunsten der Beschwerdeführer davon aus, dass die Bauarbeiten, die dem Vollzug eines von der Freien und Hansestadt Hamburg erlassenen Planfeststellungsbeschlusses dienen, der Freien und Hansestadt Hamburg zuzurechnen und damit als Maßnahmen der öffentlichen Gewalt anzusehen wären, führte dies nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, da im Hinblick auf den überwiegenden Teil der von ihnen beanstandeten Grundrechtsverletzungen die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht eingehalten sind.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie vom Beschwerdeführer zu 1. erhoben wurde, unzulässig, weil er entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Weder dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch den von ihnen vorgelegten gerichtlichen Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 1. die von ihm behaupteten Rechtsverletzungen gerichtlich oder auch nur gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg als der zuständigen Behörde geltend gemacht hätte.
b) Die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. haben ebenfalls nicht dargelegt, dass sie gerade ihr nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Begehren und seine Begründung zuvor zur Prüfung der Fachgerichte gestellt und damit den Rechtsweg erschöpft hätten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. liegen auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht vor, die eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Erschöpfung des Rechtswegs ermöglichen würden. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von allgemeiner Bedeutung, da sie nicht die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerfGE 108, 370 ≪386≫). Soweit die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. eine solche allgemeine Bedeutung aus der von ihnen angenommenen Verfassungswidrigkeit verschiedener Vorschriften des Hamburgischen Werkflugplatz-Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 2004 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 95) herleiten, haben sie schon nicht dargelegt, weshalb es auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit dem Grundgesetz bei der Entscheidung über ihre – nur gegen konkrete Baumaßnahmen gerichtete – Verfassungsbeschwerde überhaupt ankommen könnte.
c) Die von den Beschwerdeführern zu 2. bis 5. eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die den angegriffenen Baumaßnahmen zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse genügen nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
aa) Soweit die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, haben sie ohnehin den Rechtsweg nicht erschöpft.
bb) Keiner abschließenden Klärung bedarf die Frage der Erschöpfung des Rechtswegs durch die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. im Hinblick auf die von ihnen gestellten Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit dem erwähnten Beschluss vom 19. April 2006 letztinstanzlich entschieden hat. Zwar kann auch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 77, 381 ≪400 f.≫); die Verfassungsbeschwerde richtet sich allerdings nicht ausdrücklich gegen diesen Beschluss oder den seinen Gegenstand bildenden Planfeststellungsbeschluss.
d) aa) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. steht insoweit jedenfalls der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern (BVerfGE 81, 22 ≪27≫; 104, 65 ≪70≫). § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt auch in Bezug auf Eilentscheidungen namentlich, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Grundrechtsverletzungen im Instanzenzug geltend macht (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2002 – 1 BvR 2305/02 –, NJW 2003, S. 418 ≪419≫). Daran fehlt es hier.
bb) Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. und den von ihnen vorgelegten Entscheidungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. die von ihnen behaupteten Grundrechtsverletzungen in den von ihnen eingeleiteten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht hätten. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2006 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2006, die auf Anträge der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. und weiterer Antragsteller im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ergangen sind, befassen sich im Wesentlichen mit der Zulässigkeit der Anträge. Deren Inhalt in der Sache lässt sich den genannten Beschlüssen ebenso wenig entnehmen wie der Verfassungsbeschwerde, der die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze nicht beigefügt waren.
cc) Eine Abweichung von diesen Grundsätzen kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 2. bis 5. auch nicht deswegen in Betracht, weil die Beschreitung des Rechtswegs unzumutbar wäre. Eine solche Feststellung würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführer zu 2. bis 5. – was sie jedoch nicht getan haben – im Einzelnen darlegen, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen durch die Verwaltungsgerichte zu erreichen. Denn nach Lage der Dinge bestehen gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern zu 2. bis 5. eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverstöße in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzumutbar oder unmöglich wäre, zumal ihnen die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände seit geraumer Zeit bekannt sind. Letzteres gilt namentlich im Hinblick auf den von ihnen behaupteten Verstoß des Grundstückserwerbs durch die Freie und Hansestadt Hamburg gegen Vorschriften des EG-Vertrags.
3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2006 rügen, ist ihre Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Zum einen richtet sich die Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich gegen diesen Beschluss; hinzu kommt im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu 1., dass dieser an dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war. Zum anderen fehlt es insoweit an einer hinreichend substantiierten Begründung, die den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt. Bei dem Vorbringen, die an der Entscheidung beteiligte Richterin sei mit dem Fall nicht vertraut gewesen, handelt es sich um eine bloße Behauptung, die durch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte belegt ist.
4. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen