Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 03.05.2012; Aktenzeichen 301 T 37/12) |
AG Hamburg-St. Georg (Beschluss vom 30.08.2011; Aktenzeichen 992 XVII J 3671) |
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 30. August 2011 – 992 XVII J 3671 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2012 – 301 T 37/12 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
3. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 2012 – 301 T 37/12 – wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss über die Verlängerung einer Betreuung im Wege der einstweiligen Anordnung und die Ablehnung der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit durch das Landgericht.
1. Die Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2010 vom Amtsgericht Lübeck im Wege der einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt. Im Zuge des Verfahrens hörten die dortigen Betreuungsrichter sie mehrfach persönlich an. Nachdem das Verfahren kraft Wohnsitzzuständigkeit an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg abgegeben wurde, beantragte der Betreuer der Beschwerdeführerin, der zuvor keinen Kontakt mit ihr gehabt hatte, am 17. Juni 2011 eine Verlängerung der einstweiligen Betreuung um sechs Monate. Mit nicht angegriffenem Beschluss vom selben Tag verlängerte das Amtsgericht die Betreuung, ohne die Beschwerdeführerin zuvor anzuhören.
2. Mit eigenhändigem Schreiben vom 20. Juni 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Amtsgericht und bat darum, persönlich angehört zu werden. Sie habe sich ein Gesundheitsnetz aufgebaut und sei mit der weiteren Betreuung nicht einverstanden. Durch ihren Anwalt legte sie zudem Beschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung ein. Das Amtsgericht fragte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2011 an, ob die Beschwerde im Hinblick auf ein „eilig zu erstellende(s)” psychiatrisches Gutachten zum Betreuungsbedarf zurückgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin erklärte sich per Anwaltsschreiben vom 26. Juli 2011 damit einverstanden, dass die Beschwerde bis zur eiligen Erstellung des Gutachtens zurückgestellt werde; ihre Entlassung aus der Klinik stünde bevor und bis dahin wolle sie die Betreuung aufgehoben wissen. Mit handschriftlichem Schreiben vom 28. Juli 2011 bat die Beschwerdeführerin zudem um Begutachtung bis zum 5. August 2011.
3. Auf Antrag des Betreuers vom 16. August 2011 verlängerte das Amtsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 30. August 2011 die Betreuung ein weiteres Mal bis zum 31. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin wurde auch dieses Mal nicht persönlich angehört. Die Gründe des Beschlusses erschöpften sich darin, dass die Verlängerung der vorläufigen Betreuung zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens notwendig sei und dass dringende Gründe für die Annahme vorlägen, dass „der Betroffene” weiterhin dringend einer Betreuung bedürfe. Zeitgleich stellte das Amtsgericht fest, dass die Akte versehentlich noch nicht an die Gutachterin übersandt worden war. Mit Schreiben vom 9. September 2011, das identisch mit dem Schreiben vom 25. Juli 2011 war, fragte das Amtsgericht abermals an, ob die Beschwerde bis zur Erstellung des Gutachtens zurückgestellt werde. Der Verlängerungsbeschluss vom 30. August 2011 wurde der Beschwerdeführerin schließlich am 20. September 2011 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen diesen Beschluss Beschwerde und kündigte an, diese werde nur zurückgestellt, wenn die Begutachtung durch die gerichtliche Sachverständige zügig erfolge.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Verlegung der Beschwerdeführerin in eine andere Klinik sah sich die Gutachterin zur Begutachtung der Beschwerdeführerin außerstande. Die daraufhin bestellte Sachverständige erstattete am 27. Oktober 2011 ein Gutachten und bescheinigte, dass trotz psychischer Krankheit der Beschwerdeführerin keine Voraussetzungen für die Verlängerung einer Betreuung erkannt werden konnten. Die einstweilige Anordnung über die Betreuung trat am 31. Oktober 2011 durch Zeitablauf außer Kraft. Das Amtsgericht teilte durch formlose Verfügung vom 18. November 2011 mit, dass die Betreuung nicht verlängert und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als erledigt angesehen werde.
4. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin unter dem 11. Januar 2012 beim Amtsgericht die Feststellung, dass der Beschluss vom 30. August 2011 über die Verlängerung der Betreuung sie in ihren Rechten verletzt habe. Sie verwies auf das Ausbleiben der Anhörung und darauf, dass ihre Beschwerden nicht beschieden worden waren.
Das Amtsgericht half der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nicht ab. Der Vorsitzende der Beschwerdekammer am Landgericht hörte die Beschwerdeführerin sodann am 15. März 2012 persönlich an. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Mai 2012 wies das Landgericht die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zurück. Sie sei unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Beschwerdeführerin hätte vor dem Amtsgericht ihre Beschwerde gemäß § 58 FamFG weiter verfolgen müssen; stattdessen habe sie die Beschwerde zurückgestellt und eine Sachentscheidung ausdrücklich nicht gewollt. Die Beschwerde sei überdies unbegründet. Zwar sei es ein Verfahrensfehler, dass das Amtsgericht die Beschwerdeführerin vor der Verlängerung der einstweiligen Betreuung nicht angehört habe. Der Verfahrensfehler sei aber nicht gravierend und der Beschluss über die Verlängerung der Betreuung beruhe nicht darauf, denn die Voraussetzungen der Betreuung seien im Entscheidungszeitpunkt am 30. August 2011 mit großer Deutlichkeit erfüllt gewesen und die Anhörung habe wegen des Zurückstellens der Beschwerde zunächst unterbleiben können.
5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
6. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind geklärt; die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
1. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. August 2011 über die Verlängerung der Betreuung verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie und selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 49, 286 ≪298≫; 72, 122 ≪137≫; 79, 256 ≪268≫; 117, 202 ≪225≫). Die Anordnung einer Betreuung beeinträchtigt dieses Recht, sich in eigenverantwortlicher Gestaltung des eigenen Schicksals frei zu entfalten, denn sie weist Dritten zumindest eine rechtliche und tatsächliche Mitverfügungsgewalt bei Entscheidungen im Leben der Betroffenen zu. Die Betreuerin oder der Betreuer entscheiden in den festgelegten Aufgabenkreisen für und anstelle der Betreuten, wobei es auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten – wie hier im Bereich der Gesundheitssorge – zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuten kommen kann (zur Selbstbestimmung über medizinische Behandlungen BVerfGE 128, 282 ≪302 f.≫). Die Betreuung kann sich damit nicht nur im Rechtsverkehr beschränkend auswirken, sondern betrifft die Selbstbestimmung der Person insgesamt (vgl. BVerfGK 14, 310 ≪315≫; zur Entmündigung alten Rechts BVerfGE 84, 192 ≪195≫). Auch eine stigmatisierende Wirkung im sozialen Umfeld der Betroffenen ist nicht auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 – 1 BvR 2579/08 –, NJW 2010, S. 3360 f.).
Ein solcher Eingriff in das Recht auf selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit ist nur gerechtfertigt, wenn das zuständige Betreuungsgericht nach angemessener Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen darf, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung oder Verlängerung einer Betreuung tatsächlich gegeben sind. Zu den zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen gehört daher die Beachtung des Rechts auf Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist ohne die Anhörung der Beteiligten in aller Regel nicht möglich (vgl. BVerfGE 9, 89 ≪95≫; stRspr). Die Anhörung stellt sicher, dass Verfahrensbeteiligte selbst die Gelegenheit haben, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114 ≪119≫; 49, 212 ≪215≫; 94, 166 ≪207≫). In einem Betreuungsverfahren, das tief in die Rechte der Betroffenen eingreift, kommt der Möglichkeit, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 – 1 BvR 2539/10 –, juris, Rn. 26).
Angesichts der mit einer Betreuung möglicherweise verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung im Angesicht der Betreffenden grundsätzlich unverzichtbar. Entsprechend hat der Gesetzgeber – mit den Ausnahmen der § 278 Abs. 4, § 34 Abs. 2 FamFG – die persönliche Anhörung vor einer Entscheidung über die Betreuung oder nach § 302 Satz 2, § 300 Abs. 1 FamFG über die Verlängerung der Betreuung gemäß § 278 Abs. 1 FamFG als zwingend und nicht verzichtbar ausgestaltet. Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall bei Gefahr im Verzug vorläufig unterbleiben, ist dann aber nach § 301 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG unverzüglich nachzuholen.
Aufgrund der engen Verbindung zwischen dem für das Betreuungsverfahren als Recht auf persönliche Anhörung ausgestalteten Gehörsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht liegt in der Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung nicht nur eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Durch eine spätere Anhörung kommt eine Heilung damit nicht rückwirkend, sondern nur in Blick auf die Zukunft in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 2516/13 –, juris, Rn. 2).
b) Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt danach die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Zum einen hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt persönlich angehört. Die vorliegend angegriffene erneute Verlängerung der Betreuung wurde vielmehr – ebenso wie schon zuvor die Entscheidung über die erste Verlängerung – zunächst angeordnet, ohne die Beschwerdeführerin auch nur in Kenntnis zu setzen. An einer persönlichen Anhörung fehlte es aber auch im Weiteren, nachdem die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis erteilt hatte, die Beschwerde zunächst zurückzustellen. Die Beschwerdeführerin wollte – unter der ausdrücklichen Bedingung einer zügigen Begutachtung – damit lediglich zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Ein Verzicht auf eine Anhörung kann hieraus weder tatsächlich hergeleitet werden noch ist dieser einfachrechtlich begründbar (vgl. zur Unverzichtbarkeit BGH, Beschluss vom 11. August 2010 – XII ZB 171/10 –, FamFR 2010, S. 454).
Zum anderen hat das Amtsgericht das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin offenkundig ignoriert. Auf die Begründung der anwaltlichen Beschwerdeschrift, mit der unter Verweis auf ein von der Beschwerdeführerin aufgebautes Gesundheitsnetz im Einzelnen geltend gemacht wird, dass sie keiner Betreuung bedürfe, geht das Amtsgericht in keiner Weise ein.
Die Gehörsverletzungen wurden auch nicht im Zuge des Verfahrens über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde geheilt. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung begründet die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung, deren Wirksamwerden mit der späteren persönlichen Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht fortfällt. Insoweit kommt eine rückwirkende Heilung der unterbliebenen Anhörung nicht in Betracht. Im Übrigen bleibt der Vortrag der Beschwerdeführerin der Sache nach auch in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nicht gewürdigt.
2. Der Beschluss des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.
a) Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Zwar ist es mit diesem Gebot vereinbar, den Rechtsschutz davon abhängig zu machen, dass ein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪39 f.≫; 104, 220 ≪232≫; 110, 77 ≪85≫). In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ist das Rechtsschutzinteresse jedoch auch dann zu bejahen, wenn die direkte Belastung durch Erledigung des Hoheitsakts entfallen ist, ohne dass die betroffene Person zuvor effektiven Rechtsschutz erlangen konnte (vgl. BVerfGE 104, 220 ≪232 f.≫; 117, 244 ≪268 f.≫; stRspr).
b) Der Beschluss vom 3. Mai 2012, in dem das Landgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG verneint, verfehlt diese Anforderungen.
§ 62 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt und ein berechtigtes Interesse an der zu beantragenden Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit fortbesteht. Als Regelbeispiel für ein berechtigtes Interesse nennt § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG den Fall schwerwiegender Grundrechtseingriffe. Das Landgericht verneint das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde dennoch. Seine Annahme, die Beschwerdeführerin hätte ihre nach § 58 Abs. 1 FamFG erhobene Beschwerde weiterverfolgen können, habe aber eine Sachentscheidung ausdrücklich nicht gewollt, da es ihr offenkundig nicht in erster Linie darauf angekommen sei, sogleich persönlich angehört zu werden, da sie der Zurückstellung der Beschwerde zugestimmt habe, wird weder dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin gerecht noch dem dokumentierten Gang des Betreuungsverfahrens. Das Landgericht verkennt, dass sich die Beschwerdeführerin im Gegenteil beharrlich um eine schnellstmögliche Beendigung der Betreuung bemüht hat. Dass sie im offen kommunizierten Interesse einer schnellen psychiatrischen Begutachtung mit dem Amtsgericht kooperiert und auf dessen Anfrage die Bescheidung ihrer Beschwerde zurückgestellt hat, kann der Beschwerdeführerin nicht als fehlendes Interesse an einer rechtlichen Klärung oder gar als Verzicht auf eine solche vorgehalten werden.
3. Die angefochtenen Beschlüsse beruhen auf den Grundrechtsverletzungen. Der nicht durch Zeitablauf erledigte Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Unterschriften
Kirchhof, Masing, Baer
Fundstellen
Haufe-Index 9659736 |
NJW 2016, 2559 |
FamRZ 2016, 1041 |
FuR 2016, 589 |
NVwZ 2016, 6 |
NZG 2016, 5 |
ZAP 2016, 672 |
wistra 2016, 3 |
BtPrax 2016, 145 |
DÖV 2016, 656 |
JuS 2016, 7 |
NZS 2016, 5 |
RDV 2016, 140 |
Rpfleger 2016, 408 |
DVBl. 2016, 3 |
FamRB 2016, 315 |
GV/RP 2016, 494 |
RdW 2016, 432 |
FuBW 2016, 821 |
FuHe 2016, 695 |
FuNds 2017, 83 |
KomVerw/S 2016, 401 |
NZFam 2016, 5 |
R&P 2016, 186 |