Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.08.2005; Aktenzeichen 23 U 117/04) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin – eine baden-württembergische Gemeinde – wendet sich gegen die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
1. Die Beschwerdeführerin verfügte Anfang der neunziger Jahre über Rückstellungen in Höhe von ungefähr 42 Millionen DM. Anfang Mai 1993 eröffnete ihr damaliger Bürgermeister für die Beschwerdeführerin ein Konto bei der Niederlassung einer Großbank in Frankfurt am Main. Im Juni 1993 bestellte der Bürgermeister telefonisch Scheckformulare, die er noch an demselben Tage persönlich bei der Bank abholte. Am 16. November 1993 übergab der Bürgermeister einem Genfer Notar einen Scheck über 10 Millionen DM, den die Bank wenig später einlöste. Die Gutschrift erfolgte auf ein Treuhandkonto des Notars, von wo der Scheckbetrag ausgezahlt wurde. Der Bürgermeister wurde später unter anderem wegen Untreue zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Jahre 2003 erhob die Beschwerdeführerin Klage gegen die Bank, mit der sie einen Teilbetrag in Höhe von 500.000 € aus dem durch das Handeln des Bürgermeisters entstandenen Gesamtschaden geltend machte. Sie trug vor, durch die Einlösung des Schecks sei ein Totalverlust des Geldes eingetreten. Für diesen Verlust hafte die Bank. Denn sie habe ihre Sorgfaltspflichten in gravierender Weise verletzt. Der Bürgermeister habe insbesondere mit dem Scheckgeschäft gegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg – GemO-BW – niedergelegten Grundsatz der Trennung von Anordnung und Vollzug im Kassenwesen verstoßen. Dies habe die Bank bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch erkennen müssen. Denn es hätten evidente Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Handeln des Bürgermeisters vorgelegen.
Mit Urteil vom 28. April 2004 wies das Landgericht Frankfurt am Main die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Berufung ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – nach vorherigem Hinweis – mit Beschluss vom 8. August 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückwies. Zur Begründung hieß es, das Landgericht habe Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffend verneint. Derartige Ansprüche ergäben sich weder aus §§ 667, 675 BGB noch aus positiver Vertragsverletzung, ungerechtfertigter Bereicherung oder als Schadensersatzansprüche wegen des Abhandenkommens eines Schecks. Dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus §§ 667, 675 BGB stehe die Aufwendung der Bank gemäß § 670 BGB entgegen, die diese aufgrund ihrer scheckrechtlichen Verpflichtung im Rahmen der Einlösung des Schecks gemacht habe. Zwischen der Bank und der Beschwerdeführerin sei ein wirksamer Scheckvertrag zustande gekommen. Der Bürgermeister habe die Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO-BW wirksam vertreten. Hieran ändere auch § 93 Abs. 1 Satz 1 GemO-BW nichts. Denn bei dieser Vorschrift handele es sich um eine interne Zuständigkeitsregelung, die im Außenverhältnis keine Wirkungen entfalte. Der Scheckvertrag sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 54 Abs. 1 GemO-BW unwirksam. Der Bürgermeister habe bei der Aushändigung der Scheckvordrucke eine Empfangsbescheinigung unterzeichnet. Hierin liege zugleich die Bekundung des Willens zum Abschluss eines Scheckvertrags, womit dem Formerfordernis genügt sei. Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin aus dem Scheckvertrag verstoße auch nicht gegen § 242 BGB. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht sei nur bei objektiver Evidenz der Vollmachtsüberschreitung gegeben, also bei Vorliegen massiver Verdachtsmomente. Dies habe das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Daraus ergebe sich zugleich, dass die Bank im Rahmen der Kontoeröffnung und der Aushändigung der Scheckvordrucke keine Pflichtverletzung begangen habe, so dass auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ausscheide. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen eines abhanden gekommenen Schecks nicht vor. Der Bürgermeister sei zur Ausstellung und Übergabe des Schecks kraft seiner Organstellung berechtigt gewesen, so dass ein unfreiwilliger Verlust des Besitzes an dem Scheck nicht feststellbar sei. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge und Gegenvorstellung, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 zurückwies.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Sie ist der Auffassung, das Oberlandesgericht habe sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der zuständige Senat habe nicht alle entscheidungserheblichen Umstände erfasst und sich zudem mit ihrer Argumentation, wonach § 522 Abs. 2 und 3 ZPO verfassungswidrig sei, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht sie in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es von der Möglichkeit der Berufungszurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht habe. § 522 Abs. 2 ZPO eröffne den Gerichten die Möglichkeit, sich dem Rechtsschutzsuchenden selbst zu entziehen und nach eigenem Gutdünken den Weg in die Rechtsmittelinstanz abzuschneiden. Nach § 522 Abs. 2 ZPO bestehe insoweit ein De-facto-Wahlrecht des Gerichts, welches mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sei. Dieses Wahlrecht verstoße auch gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG, demzufolge alle wesentlichen Entscheidungen vom Parlament selbst getroffen werden müssten, und gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, wonach der Staat die Pflicht zur Gewährleistung einer effektiven Rechtsschutzmöglichkeit habe. Das Oberlandesgericht habe das Rechtsstaatsprinzip auch dadurch verletzt, dass es die Formgültigkeit des Scheckvertrags ohne dogmatisch tragfähige Begründung bejaht habe. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, dass zur Wahrung des in § 54 Abs. 1 GemO-BW vorgesehenen Schriftformerfordernisses bei Abschluss des Scheckvertrags bereits die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses über Scheckformulare ausreiche, sei falsch. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht durch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung auch gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßen. Danach habe jede Person – auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts – ein Recht darauf, dass über ihre zivilrechtliche Streitigkeit öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. § 522 Abs. 2 und 3 ZPO verstoße des Weiteren gegen den objektiv-rechtlichen Gehalt des Art. 3 Abs. 1 GG. Durch den in § 522 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausschluss der Anfechtbarkeit werde der Berufungskläger, dessen Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werde, sowohl gegenüber anderen Berufungsklägern, über deren Berufung durch Urteil entschieden werde, als auch gegenüber Berufungsbeklagten gleichheitswidrig benachteiligt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248≫).
1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Bestimmungen des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO, auf denen der angegriffene Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts in prozessualer Hinsicht beruht, verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Der Beschwerdeführerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts steht Art. 3 Abs. 1 GG als subjektives Grundrecht nicht zu. Die Beschwerdeführerin ist daher insoweit nicht beschwerdeberechtigt (vgl. zum sachlichen Gehalt der Rüge: BVerfGK 4, 83 ≪85 f.≫).
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Oberlandesgericht habe die Formgültigkeit des Scheckvertrags ohne tragfähige Begründung bejaht und damit das Rechtsstaatsgebot verletzt. In der Sache rügt die Beschwerdeführerin auch hiermit einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, auf das sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht berufen kann (vgl. zum Ganzen: BVerfGE 21, 362 ≪372≫; 75, 192 ≪200 f.≫; auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Januar 2005, § 90 Rn. 160).
Ob die Verfassungsbeschwerde auch insoweit – mangels Beschwerdeberechtigung – unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechtes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend macht, kann offen bleiben (vgl. BVerfGE 39, 302 ≪316≫; 61, 82 ≪109≫; 107, 299 ≪310 f.≫ zur Beschwerdeberechtigung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).
2. Denn insoweit ist die Verfassungsbeschwerde – wie auch im Übrigen – jedenfalls unbegründet.
a) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat insoweit vorgetragen, ihr Rechtsschutz werde in verfassungswidriger Weise verkürzt, da ihr nicht nur eine das Fehlerrisiko reduzierende mündliche Verhandlung verweigert, sondern auch eine fachgerichtliche Überprüfung im Instanzenzug abgeschnitten werde.
Eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Denn aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes ergibt sich weder eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung von Rechtsmittelzügen (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291≫; 89, 381 ≪390≫; speziell zu § 522 Abs. 2 und 3 ZPO: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvR 1108/02 –, NJW 2003, S. 281) noch folgt hieraus ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Mündlichkeit (vgl. BVerfGE 5, 9 ≪11≫, 60, 175 ≪210 f.≫; 89, 381 ≪391≫ jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht sie auch nicht in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt eine Pflicht der Gerichte, die Verfahrensbeteiligten über den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sach- und Streitstand in Kenntnis zu setzen und ihnen hinreichend Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫; 101, 106 ≪129≫). Die Gerichte sind verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei einer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 83, 24 ≪35≫). Gerichtliche Entscheidungen sind daher grundsätzlich auch zu begründen. Allerdings muss ein Gericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden (vgl. BVerfGE 54, 86 ≪91≫). Ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 ≪295 f.≫; 96, 205 ≪216 f.≫).
Danach ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hier nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat keine besonderen Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergeben würde, dass das Oberlandesgericht ihr Vorbringen ganz oder teilweise nicht zur Kenntnis genommen hat. Sie hat lediglich einzelne Bestandteile ihres sehr umfangreichen Berufungsvortrags benannt, mit denen sich das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich befasst hat. Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass das Gericht diese Teile des Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte. Angesichts der dezidierten Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Sach- und Rechtsvortrag der Beschwerdeführerin namentlich in seinem dem Zurückweisungsbeschluss vorangegangenen Hinweis ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht nicht ausdrücklich beschiedenen Teile des Vorbringens als für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich angesehen hat. Dies bestätigen auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem Beschluss über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin.
Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin auch, das Oberlandesgericht habe ihren Vortrag zur Verfassungswidrigkeit des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO nur unzureichend berücksichtigt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Gericht hat in dem angegriffenen Zurückweisungsbeschluss vom 8. August 2005 einen Verfassungsverstoß – wenn auch nur mit knappen Worten – unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich verneint und damit die gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Eine Gehörsverletzung ist auch insoweit nicht erkennbar.
c) Die Bestimmungen des § 522 Abs. 2 und 3 GG, auf denen die Berufungszurückweisung in prozessrechtlicher Hinsicht beruht, verstoßen auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO räumt dem Berufungsgericht nicht die Möglichkeit ein, dem Berufungskläger nach eigenem Gutdünken den Weg in die Revisionsinstanz zu versperren. Vielmehr gibt § 522 Abs. 2 ZPO nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verbindlich vor, unter welchen Voraussetzungen das Berufungsgericht durch Beschluss und in welchen es durch Urteil entscheiden muss. Ein Handlungsermessen räumt die Vorschrift dem Gericht nicht ein (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 – 2 BvR 1108/02 – NJW 2003, S. 281; auch Musielak, ZPO, 5. Aufl., 2007, § 522 Rn. 20; Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 522 Rn. 31 jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
Dass der Gesetzgeber sich in § 522 Abs. 2 und 3 ZPO unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, ist im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenklich. Denn die verwendeten Begriffe lassen sich mithilfe anerkannter juristischer Auslegungsmethoden ohne weiteres konkretisieren (vgl. BVerfGE 95, 322 ≪332 f.≫; speziell zu § 522 Abs. 2 ZPO: BVerfGK 4, 83 ≪86≫).
Auch durch die Handhabung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeits- und Prozessnormen im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind, die Verfahrensvorschrift also willkürlich und unrichtig angewandt worden ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫).
Dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts für eine Beschlusszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall willkürlich gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht mittlerweile auf eine denselben Sachverhalt betreffende weitere Teilklage der Beschwerdeführerin einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat, spricht jedenfalls nicht für eine willkürliche Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch das Oberlandesgericht.
3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen