Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 22.12.2008; Aktenzeichen 11 B 364/08.T) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Befangenheitsbeschlüsse, die in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren ergangen sind, die den Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des Flughafens Frankfurt am Main betreffen.
1. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Ausbauplan für den Flughafen Frankfurt am Main fest. Danach ist vorgesehen, den Flughafen durch den Bau einer weiteren Landebahn zu erweitern. Sie soll nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes errichtet werden, wofür ein Teil des Kelsterbacher Waldes in Anspruch genommen wird. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer am 7. Februar 2008 Klage und begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.
Im Rahmen dieser Verfahren lehnten die Beschwerdeführer die Richter des zuständigen 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs aus mehreren Gründen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2008 abgelehnt. Die hiergegen von den Beschwerdeführern jeweils erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.
2. Am 22. Januar 2009 haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wenden sich gegen die im Eil- sowie im Klageverfahren ergangenen Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 und rügen die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit dem Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1, sowie von Art. 103 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg in der Sache.
1. Dies gilt zunächst, soweit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht wird.
a) Ziel der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294 ≪299≫; 95, 322 ≪327≫). Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 ≪327≫).
Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪145 f.≫; 30, 149 ≪153≫; 82, 286 ≪298≫; 89, 28 ≪36≫).
Eine “Entziehung” des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪299≫). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ≪299≫). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ≪49≫; 82, 159 ≪197≫) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2006 – 2 BvR 836/04 –, juris Rn. 38 ff.).
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann aufgrund der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht festgestellt werden.
aa) Soweit die Beschwerdeführer aus dem Schreiben der Flughafengesellschaft vom 13. November 2008 einen Ablehnungsgrund gegen die Richter des 11. Senats ableiten, ist eine willkürliche Entscheidung über diesen Ablehnungsgrund durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof von einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden einfachrechtlichen Maßstab ausgegangen, der auch vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen von § 19 BVerfGG angewandt wird (vgl. BVerfGE 108, 122 ≪126≫). So ging er davon aus, dass die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Grundes voraussetzt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit verlangt dagegen nicht, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. auch BVerwGE 50, 36 ≪38 f.≫).
Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist es nicht als willkürlich anzusehen, wenn in den angegriffenen Beschlüssen vom 22. Dezember 2008 entschieden wurde, dass vom Vorliegen der von den Beschwerdeführern behaupteten einseitigen Absprache nach allen Umständen nicht ausgegangen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der im Laufe des Eilverfahrens vom 11. Senat gegebenen Hinweise und der bereits vor Anhängigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO abgegebenen Erklärung der Flughafengesellschaft gut vertretbar dargelegt, dass allen Beteiligten bekannt war oder dies hätte sein können, dass der 11. Senat über die Eilanträge zu dem im Schreiben der Flughafengesellschaft an das Regierungspräsidium Darmstadt vom 13. November 2008 genannten Zeitpunkt entscheiden werde. Dabei wurde in den angegriffenen Beschlüssen das Fehlen eines Befangenheitsgrundes auch insoweit vertretbar begründet, als dort ausgeführt wurde, dass sich der im genannten Schreiben angenommene Zeitraum der Entscheidungszustellung bereits aufgrund prozessualer Erfahrung ergebe und dass es sich bei dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung um eine prozessuale Selbstverständlichkeit handele.
Des Weiteren kann die Würdigung der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter sowie der eidesstattlichen Versicherungen der Herren V… und B… durch den Verwaltungsgerichtshof nicht als willkürlich angesehen werden. Es ist angesichts der allen Beteiligten bekannten Hinweise auf den Zeitplan durchaus vertretbar anzunehmen, dass – entgegen der Vermutung der Beschwerdeführer und dem unmittelbaren Wortlaut des Schreibens der Flughafengesellschaft vom 13. November 2008 – kein weiteres Telefonat zwischen einem Mitglied des 11. Senats und Vertretern der Flughafengesellschaft geführt worden sei. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem genannten Schreiben nicht um eine Äußerung des Gerichts, sondern der Flughafengesellschaft handelte, die damit vom Regierungspräsidium eine für sie möglichst günstige Entscheidung erwirken wollte.
bb) Es ist auch nicht als willkürlich anzusehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Verfügung des Gerichts vom 3. November 2008 keinen Befangenheitsgrund erkennen konnte. In seiner Entscheidung vom 14. Januar 2009 über die gegen die vorliegend angegriffenen Beschlüsse eingelegte Anhörungsrüge hat er zu diesem Befangenheitsgrund, der im Tatbestand der angegriffenen Beschlüsse genannt war, ausdrücklich festgestellt, dass in der Verfügung vom 3. November 2008 nur eine Rechtsauffassung des Senats über dessen prozessuale Befugnisse im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Musterverfahren nach § 93a VwGO geäußert worden sei und dass in solchen Äußerungen nur dann ein Ablehnungsgrund gesehen werden könne, wenn besondere Umstände hinzuträten, die hier allerdings fehlten.
Hinsichtlich dieser Entscheidung ist weder der angewandte Maßstab noch dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall verfassungsgerichtlich zu beanstanden. Es entspricht der im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenklichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht durch rechtliche Hinweise oder Anregungen begründet werden kann, wenn nicht ausnahmsweise unsachliche Erwägungen erkennbar sind, wobei es allerdings nicht auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Rechtsansicht ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2001 – BVerwG 6 B 59.01 –, juris Rn. 9). Die Anwendung dieser Grundsätze durch den Verwaltungsgerichtshof ist nicht als unvertretbar zu bezeichnen. Insbesondere gilt dies für die von den Beschwerdeführern als unzulässigen Druck verstandene Ankündigung, einzelne Verfahren doch nicht als Musterverfahren durchzuführen, wenn sich herausstellen sollte, dass der zuvor beschriebene Rahmen gesprengt werde oder Verzögerungen zu befürchten seien. § 93a VwGO dient – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig – der beschleunigten und konzentrierten Durchführung von Massenverfahren (vgl. BVerfGE 54, 39; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 93a Rn. 3 bis 7, 35 ≪Januar 2000≫; Paetow, NVwZ 2007, S. 36 ≪38 f.≫). Auf diesen Zweck hat der Verwaltungsgerichtshof in der Verfügung vom 3. November 2008 sowie im Anhörungsrügenbeschluss vom 14. Januar 2009 Bezug genommen. Er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass es für ihn bei der Auswahl der Musterverfahren gemäß § 93a VwGO auch darauf ankomme, anhand der Musterverfahren möglichst viele der aufgeworfenen Rechtsfragen beantworten zu können. Damit kann nicht festgestellt werden, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Verfügung vom 3. November 2008 von einseitigen oder unsachlichen Gesichtspunkten hat leiten lassen. Die Annahme eines hierdurch begründeten Befangenheitsgrundes konnte daher willkürfrei verneint werden.
cc) Schließlich greifen auch die übrigen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe, aus denen sich ihrer Ansicht nach eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt, nicht durch. Dies gilt unter anderem auch, soweit die Beschwerdeführer meinen, die Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 seien von Richtern gefasst worden, die unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt worden seien. Weder bei den vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Vertretungsregeln noch bei deren Anwendung kann ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler gefunden werden.
2. Der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde ebenfalls nicht verletzt.
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪144≫).
Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage. In der Regel ist hierfür nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme (vgl. BVerfGE 65, 227 ≪233 f.≫; 83, 24 ≪35 f.≫). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen sie, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, die ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫; stRspr). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪144≫).
b) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist vorliegend keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu erkennen.
aa) Dies gilt insbesondere insoweit, als die hier angegriffenen Beschlüsse vom 22. Dezember 2008 erlassen wurden, ohne dass den Beschwerdeführern zuvor die Möglichkeit gegeben worden war, zum Vorbringen der Bevollmächtigten des Landes Hessen und der Flughafengesellschaft sowie zu den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der Flughafengesellschaft Stellung zu nehmen. Zwar mag – wie der Verwaltungsgerichtshof meint – die vorherige Übermittlung der Stellungnahme des Gegners zu einem Ablehnungsersuchen nicht immer zwingend erforderlich sein, wenn es nur um die rechtliche Bewertung des Ablehnungsersuchens geht. Etwas anderes wird jedoch zu gelten haben, wenn ein Beteiligter zu dem der Ablehnung zugrundegelegten Sachverhalt Tatsachen vorträgt und Beweismittel vorlegt. Hier hätte der Verwaltungsgerichtshof vor seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch den Beschwerdeführern wohl noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.
Denn dieser Gehörsverstoß ist jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt worden, dass sich die Beschwerdeführer in ihren Anhörungsrügen zu dem genannten Vorbringen geäußert haben und der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen über die Anhörungsrügen vom 14. Januar 2009 dazu festgestellt hat, dass es einem etwaigen Gehörsverstoß jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit fehle. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Anhörungsrüge keine Anhaltspunkte oder Gründe vorgetragen, die entgegen den Erwägungen im Beschluss vom 22. Dezember 2008 zur Annahme einer “Absprache” zwischen der Flughafengesellschaft und dem Vorsitzenden Richter Dr. Z… führten. Es handele sich vielmehr um eine Vertiefung des bisherigen Vorbringens.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG beruht eine Entscheidung nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für die Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 ≪396≫; 89, 381 ≪392 f.≫). Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in den Anhörungsrügebeschlüssen kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei einer vorherigen Anhörung der Beschwerdeführer anders über die Befangenheitsgesuche entschieden worden wäre. Der Gehörsverstoß kann damit als im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt angesehen werden.
Zwar wurde die Frage, ob eine Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung überhaupt statthaft ist, vom Bundesverfassungsgericht in manchen Entscheidungen offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 –, juris Rn. 26; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2008 – 1 BvR 670/08 –, juris). Teilweise wurde dagegen auch schon eine solche Heilung im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens für möglich gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2008 – 1 BvR 2788/08 –, juris Rn. 8).
Dem ist in Fällen wie dem vorliegenden zu folgen. Denn der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge bezweckt die Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪410 ff., 416≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 –, juris Rn. 10). Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor der Einführung der Anhörungsrüge schon als grundsätzlich möglich angesehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ≪24≫; 62, 392 ≪397≫; 73, 322 ≪326 f.≫; 107, 395 ≪411 f.≫). Diese Voraussetzung ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann. Hier wäre es reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes gilt freilich in Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht zu heilen vermag, wie etwa bei der Übergehung eines erheblichen Beweisantrags (vgl. BVerfGE 50, 32 ≪35≫; 60, 247 ≪249≫).
bb) Die im Übrigen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe, aus denen sich ihrer Ansicht nach eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, greifen ebenfalls nicht durch.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen