Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zeitanteilige Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen; beschränkter Sonderausgabenabzug von Versicherungsbeiträgen (Streitjahr 1995)
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn der Arbeitgeber Leistungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nur zeitweise erbracht hat, erfolgt die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nicht zeitanteilig; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber im Massenverfahren der Steuererhebung befugt ist, typisierende Regelungen zu treffen.
2. Einer Verfassungsbeschwerde, die eine ungenügende Berücksichtigung von Beiträgen zum Anwaltsversorgungswerk, zu Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen für den Vz 1995 geltend macht, fehlt vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13.2.2008, 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05).
3. Die verfassungsrechtlichen Fragen zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen, sind durch den Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 13. 2.2008, 2 BvL 1/06 geklärt. Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 1.1.2010 zu sorgen. Vor diesem Hintergrund kann keine für das Streitjahr 1995 günstigere Regelung erreicht werden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 Buchst. a, § 3 Nr. 62
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die Hälfte der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben drei nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder. Der Beschwerdeführer hat außerdem einen Sohn, dem er unterhaltspflichtig ist. Im Streitjahr 1995 erzielte der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Die Beschwerdeführerin erzielte in geringem Umfang ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG. Vorwiegend war sie jedoch als Angestellte tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Seit dem 1. Juli 1995 war sie ausschließlich in einem Beschäftigungsverhältnis nichtselbständig tätig, aufgrund dessen eine inländische Sozialversicherungspflicht nicht bestand. Bei der Einkommensteuer machten die Ehegatten Vorsorgeaufwendungen geltend, und zwar Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge des Ehemanns zum Anwaltsversorgungswerk, Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sowie Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungsbeiträge. Das Finanzamt begrenzte den Abzug der Vorsorgeaufwendungen der Höhe nach unter Anwendung von § 10 Abs. 3 EStG. Dabei wurde der den Ehegatten gemeinsam zustehende Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 16 % der ganzjährigen Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit gekürzt. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht durch Urteil vom 13. September 2000 – V 37/99 – (EFG 2000, S. 1315) teilweise statt, soweit die im zweiten Halbjahr bezogenen Einkünfte der Ehefrau in die Kürzung des Vorwegabzugs mit einbezogen wurden. Auf die Revision des Finanzamts wurde das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2002 – XI R 75/00 –, BStBl II 2003, S. 288 = BFHE 200, 548).
b) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer mehrere Grundrechtsverstöße. Die nach § 10 Abs. 3 EStG abzugsfähigen Höchstbeträge genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Steuerfreiheit des Existenzminimums. Außerdem verstoße es gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass die Kürzung des Vorwegabzugs nicht lediglich zeitanteilig für das erste Halbjahr 1995 erfolgte, in dem die Ehefrau der inländischen Sozialversicherungspflicht unterlag.
c) Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit es insbesondere um Beiträge zum Anwaltsversorgungswerk sowie zu Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherungen geht, fehlt der Verfassungsbeschwerde vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05 – verwiesen.
b) Soweit es um die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen geht, sind die verfassungsrechtlichen Fragen durch den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 – 2 BvL 1/06 – geklärt. Danach hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2010 zu sorgen. Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführer keine für das Streitjahr 1995 günstigere Regelung erreichen. Ihnen war insoweit lediglich eine teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuzusprechen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
c) Auch soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass die Kürzung des Vorwegabzugs nicht zeitanteilig erfolgt, hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Der Gesetzgeber ist im Massenverfahren der Steuererhebung befugt, typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ≪172≫; 99, 280 ≪290≫; 105, 73 ≪127≫; 112, 268 ≪280 f.≫). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte des § 10 Abs. 3 EStG (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 – 2 BvL 1/06 –). Die hierzu vom Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung gemachten Ausführungen begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1959803 |
BFH/NV Beilage 2008, 244 |
HFR 2008, 751 |